BGH: Rechtsanwaltskosten für Vertretung im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO sind keine erstattungsfähigen Kosten im späteren Rechtsstreit
BGH
Beschluss vom 24.06.2021
V ZB 22/20
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO keine erstattungsfähigen Kosten im späteren Rechtsstreit sind.
Leitsatz des BGH:
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2021 - V ZB 22/20 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau bei Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 24.06.2021
V ZB 22/20
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO keine erstattungsfähigen Kosten im späteren Rechtsstreit sind.
Leitsatz des BGH:
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2021 - V ZB 22/20 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau bei Berlin
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