Skip to content

OLG Hamm: Kein sittenwidriger Vertrag wenn Diamandohringe mit Herstellungspreis von 102.000 EURO für 268.000 EURO verkauft werden

OLG Hamm
Urteil vom 08.11.2016
7 U 80/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein sittenwidriger Vertrag vorliegt, wenn Diamandohringe mit Herstellungspreis von 102.000 EURO für 268.000 EURO verkauft werden. Der Vertrag ist somit gültig und nicht nach § 138 BGB nichtig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Nur zwei Diamant-Ohrringe oder schon ein Pärchen?

Ein Kunde, der - u.a. als Wertanlage - beim Juwelier zwei Diamantohrringe als Pärchen erwirbt, muss sich an dem Kaufvertrag festhalten lassen, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen
dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster - im Ergebnis - bestätigt.

Im Jahr 2011 erwarb der Kläger aus Dötlingen beim beklagten Juweliergeschäft aus Münster - auch als Wertanlage - zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro. Die Ohrringe verkaufte die Beklagte unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen (Anm.: Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den
Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen).

Nach der Einholung weiterer Expertisen hat der Kläger behauptet, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Der Kläger hat gemeint, von der Beklagten über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein. Er hat deswegen die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und diesen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe zudem als sittenwidrig und damit nichtig angesehen.

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Dabei konnte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm offen lassen, welche Angaben der Beklagten den Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst hatten. Der Kläger habe bereits nicht nachweisen können, so der 7. Zivilsenat, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um kein Pärchen handle. Der vom Senat beauftragte Sachverständige habe
vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten.
Schließlich gehe ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehe.

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler im Jahre 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000
Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2016 (7 U 80/15), nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 280/16)

BGH: Der Hinweis "a la Cartier" für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist unlautere vergleichende Werbung.

BGH
Urteil vom 04.12.2008
I ZR 3/06
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4;
BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd
Ohrclips


Leitsätze des BGH:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: