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EuGH: Keine Milch im Eierlikör - Nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile dürfen enthalten sein

EuGH
Urteil vom 25.10.2018
C‑462/17
Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof KG


Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nicht als Eierlikör bezeichnet werden darf, wenn diese Milch enthält. Es dürfen nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthalten sein.


Tenor der Entscheidung:

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: