OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch wenn Schokolade Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist - Pflaume in Schokolade
OLG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2016
3 W 85/16
Pflaume in Schokolade
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch gilt, wenn Schokolade die Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist (hier: Pflaume in Schokolade). Bei einem Verstoß liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet.
1.
Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag verlangt die Antragstellerin die Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens und/oder der Bewerbung des im Antrag konkret abgebildeten Produkts, solange in diesem Zusammenhang keine Angaben dazu aufweist, wieviel Prozent Kakaotrockenmasse die für das Produkt verwendete Schokolade enthält.
[...]
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Die Gesamtkakaotrockenmasse, d. h. die Gesamtheit der Anteile aus der Kakaobohne ohne das darin enthaltene Wasser, setzt sich nach Anlage 1 Nr. 3 a KakaoV aus Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse zusammen.
In der Aufzählung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV werden die Erzeugnisse Schokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 c KakaoV), Trinkschokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 d KakaoV), Schokolade (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), Milchschokolade (Anlage 1Nr. 4 KakaoV), Haushaltsmilchschokolade (Anlage 1 Nr. 5 KakaoV), Chocolate al la taza (Anlage 1 Nr. 8 KakaoV) und Chocolate familiar al la taza (Anlage 1Nr. 9 KakaoV) genannt. Diese Erzeugnisse müssen nach den vorgenannten Begriffsbestimmungen der Anlage 1 der KakaoV jeweils einen bestimmten Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, bestehend aus bestimmten Mindestgehalten an Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse, enthalten.
Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission (2001), S. 2/Anlage ASt 6). Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher bei den Kakao- und Schokoladenerzeugnissen über den Anteil der charakteristischen Zutat, nämlich den Kakaobestandteil zu unterrichten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 57).
bb)
Nicht genannt werden in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV hingegen die Erzeugnisse Kakaobutter (Anlage 1 Nr. 1 KakaoV), Kakaopulver und Kakao (Anlage 1 Nr. 2 a KakaoV), fettarmes oder mageres Kakaopulver bzw. fettarmer oder magerer Kakao (Anlage 1 Nr. 2 b KakaoV), weiße Schokolade (Anlage 1 Nr. 6 KakaoV), gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV), und Pralinen (Anlage 1 Nr. 10 KakaoV).
(1)
Für die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nrn. 1, 2a, 2b und 6 KakaoV kann ein Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse schon deshalb nicht angegeben werden, weil sie definitionsgemäß lediglich den Bestandteil Kakaobutter, nicht jedoch den Bestandteil fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.
(2)
Für die Erzeugnisse gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV) und Pralinen (Anlage Nr. 10 KakaoV), die lediglich zu mindestens 25% aus Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder weißer Schokolade bestehen müssen, wäre die Angabe des Gesamtgehalts der Kakaotrockenmasse in dem Erzeugnis gefüllte Schokolade bzw. Pralinen - bezogen auf das gesamte Produkt, einschließlich der Füllung - im Hinblick auf die Qualität der verwendeten Schokolade nahezu aussagelos, weil die Angabe des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse keine Rückschlüsse auf die Qualität gerade der verwendeten Schokolade zuließe. Dies ist der Grund dafür, dass Angaben zum Gesamtgehalt der Kakaotrockenmasse im Gesamterzeugnis nicht verlangt werden."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.12.2016
3 W 85/16
Pflaume in Schokolade
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch gilt, wenn Schokolade die Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist (hier: Pflaume in Schokolade). Bei einem Verstoß liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet.
1.
Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag verlangt die Antragstellerin die Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens und/oder der Bewerbung des im Antrag konkret abgebildeten Produkts, solange in diesem Zusammenhang keine Angaben dazu aufweist, wieviel Prozent Kakaotrockenmasse die für das Produkt verwendete Schokolade enthält.
[...]
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Die Gesamtkakaotrockenmasse, d. h. die Gesamtheit der Anteile aus der Kakaobohne ohne das darin enthaltene Wasser, setzt sich nach Anlage 1 Nr. 3 a KakaoV aus Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse zusammen.
In der Aufzählung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV werden die Erzeugnisse Schokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 c KakaoV), Trinkschokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 d KakaoV), Schokolade (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), Milchschokolade (Anlage 1Nr. 4 KakaoV), Haushaltsmilchschokolade (Anlage 1 Nr. 5 KakaoV), Chocolate al la taza (Anlage 1 Nr. 8 KakaoV) und Chocolate familiar al la taza (Anlage 1Nr. 9 KakaoV) genannt. Diese Erzeugnisse müssen nach den vorgenannten Begriffsbestimmungen der Anlage 1 der KakaoV jeweils einen bestimmten Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, bestehend aus bestimmten Mindestgehalten an Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse, enthalten.
Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission (2001), S. 2/Anlage ASt 6). Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher bei den Kakao- und Schokoladenerzeugnissen über den Anteil der charakteristischen Zutat, nämlich den Kakaobestandteil zu unterrichten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 57).
bb)
Nicht genannt werden in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV hingegen die Erzeugnisse Kakaobutter (Anlage 1 Nr. 1 KakaoV), Kakaopulver und Kakao (Anlage 1 Nr. 2 a KakaoV), fettarmes oder mageres Kakaopulver bzw. fettarmer oder magerer Kakao (Anlage 1 Nr. 2 b KakaoV), weiße Schokolade (Anlage 1 Nr. 6 KakaoV), gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV), und Pralinen (Anlage 1 Nr. 10 KakaoV).
(1)
Für die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nrn. 1, 2a, 2b und 6 KakaoV kann ein Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse schon deshalb nicht angegeben werden, weil sie definitionsgemäß lediglich den Bestandteil Kakaobutter, nicht jedoch den Bestandteil fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.
(2)
Für die Erzeugnisse gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV) und Pralinen (Anlage Nr. 10 KakaoV), die lediglich zu mindestens 25% aus Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder weißer Schokolade bestehen müssen, wäre die Angabe des Gesamtgehalts der Kakaotrockenmasse in dem Erzeugnis gefüllte Schokolade bzw. Pralinen - bezogen auf das gesamte Produkt, einschließlich der Füllung - im Hinblick auf die Qualität der verwendeten Schokolade nahezu aussagelos, weil die Angabe des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse keine Rückschlüsse auf die Qualität gerade der verwendeten Schokolade zuließe. Dies ist der Grund dafür, dass Angaben zum Gesamtgehalt der Kakaotrockenmasse im Gesamterzeugnis nicht verlangt werden."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: