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EuG Das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA wird nicht für nichtig erklärt

EuG
Urteil vom 03.09.2025
T-553/23
Latombe / EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht für nichtig erklärt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenschutz: Das Gericht weist die Klage auf Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ab

Damit bestätigt es, dass die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt wurden.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Recht jeder Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert. Auf dieser Grundlage sind im Sekundärrecht der Union Vorschriften für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten festgelegt, mit denen verhindert werden soll, dass das in der Union gewährte Schutzniveau untergraben wird. Wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das Drittland gemäß diesen Vorschriften ohne zusätzliche Genehmigung auf der Grundlage eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erfolgen. Ein solcher Rahmen wurde durch den von der Kommission am 10. Juli 2023 erlassenen Angemessenheitsbeschluss (im Folgenden: angefochtener Beschluss) geschaffen; er besteht zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof in den Urteilen Schrems I und Schrems II die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf die Vereinigten Staaten mit der Begründung für ungültig erklärt, dass sie kein Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisteten, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig gewesen wäre.

Allerdings erließen die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 2022 ein Präsidialdekret , mit dem die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre für die Tätigkeiten von US-Nachrichtendiensten verschärft wurden. Dieses Dekret wurde durch eine Verordnung des Generalstaatsanwalts9 ergänzt, mit der die Bestimmungen über die Schaffung und Funktionsweise des Data Protection Review Court (Datenschutzgericht, Vereinigte Staaten von Amerika, im Folgenden: DPRC) geändert wurden. Nach Prüfung dieser regulatorischen Entwicklungen in den Vereinigten Staaten erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem der neue transatlantische Rahmen für den Verkehr personenbezogener Daten zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geschaffen wird.

In diesem Zusammenhang hat Herr Philippe Latombe, ein französischer Staatsangehöriger und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, die seine personenbezogenen Daten erheben und sie in die Vereinigten Staaten übermitteln, beim Gericht der Europäischen Union beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Er trägt vor, der DPRC sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der Exekutive abhängig. Außerdem sei die Praxis der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, ohne vorherige Genehmigung eines Richters oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt und daher rechtswidrig.

Das Gericht weist die Nichtigkeitsklage ab.

Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen.

Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.

In Anbetracht dessen weist das Gericht den Klagegrund der fehlenden Unabhängigkeit des DPRC zurück.

Was zweitens die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil geht vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt wird, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der Vereinigten Staaten einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterliegt. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleistet, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig ist.

Nach alledem weist das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die Sammelerhebung personenbezogener Daten zurück und weist die Klage demnach insgesamt ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Soziales Netzwerk darf personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten - Schrems ./. Meta bzw. Facebook

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-446/21
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
(Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit)


Der EuGH hat entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten darf.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“ , „Social Plugins“ und „Pixel“ .

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genehmigt hat.

In diesem Kontext hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht .

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH-Generalanwalt: Werden personenbezogene Daten durch Selbstöffnung des Betroffenen offensichtlich öffentlich erlaubt dies nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 25.04.2024
C-446/21
Offenlegung von Daten gegenüber der Öffentlichkeit
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Selbstöffnung des Betroffenen
zwar dazu führt, dass personenbezogene Daten "offensichtlich öffentlich" sind, dies aber nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung erlaubt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos: Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung durch den Nutzer eines sozialen Netzwerks macht dieses Datum „offensichtlich öffentlich“, doch erlaubt dies nicht dessen Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung

Im Laufe des Jahres 2018 legte Meta Platforms Ireland ihren Nutzern in der Europäischen Union neue Nutzungsbedingungen für Facebook vor. Die Einwilligung zu diesen Bedingungen ist erforderlich, um sich registrieren oder auf von Facebook bereitgestellte Konten und Dienste zugreifen zu können. Herr Maximilian Schrems, ein Facebook-Nutzer und Aktivist im Bereich des Datenschutzes, hat diese Bedingungen akzeptiert. Er habe oft Werbung, die auf homosexuelle Personen abgezielt habe, und Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen erhalten. Diese Werbungen hätten sich nicht unmittelbar auf seine sexuelle Orientierung gestützt, sondern auf die Analyse seiner Interessen. Da er mit der Behandlung seiner Daten unzufrieden war, und diese sogar für rechtswidrig hielt, klagte Herr Schrems vor den österreichischen Gerichten. In der darauffolgenden Zeit erwähnte er öffentlich bei einer Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung, veröffentlichte darüber aber nichts auf seinem Facebook-Profil.

Der Oberste Gerichtshof hat Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 . Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Netzwerk wie Facebook personenbezogene Daten, über die es verfügt, ohne zeitliche Einschränkung für Zwecke der zielgerichteten Werbung analysieren und verarbeiten darf. Des Weiteren fragt er den Gerichtshof, ob eine Äußerung einer Person über die eigene sexuelle Orientierung anlässlich einer Podiumsdiskussion die Verarbeitung von anderen diesbezüglichen Daten zu dem Zweck erlaubt, dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Zur ersten Frage schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die DSGVO dem entgegenstehe, dass personenbezogene Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach der Zeit verarbeitet würden. Das nationale Gericht habe auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt seien. Zur zweiten Frage vertritt der Generalanwalt vorbehaltlich der dem Obersten Gerichtshof obliegenden Sachprüfungen die Ansicht, dass der Umstand, dass sich Herr Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion in vollem Bewusstsein über die eigene sexuelle Orientierung geäußert habe, eine Handlung darstellen könne, mit der er dieses Datum im Sinne der DSGVO „offensichtlich öffentlich gemacht“ habe. Er weist darauf hin, dass Daten über die sexuelle Orientierung zwar in die Kategorie besonders geschützter Daten fielen, für die ein Verarbeitungsverbot gelte, doch gelte dieses Verbot dann nicht, wenn diese Daten von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht worden seien. Eine solche Stellungnahme erlaube jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung.


Das Ergebnis der Schlussantraäge:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen,

– dass er der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten entgegensteht und

– dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung der Daten und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt sind.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen,

– dass eine Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung für die Zwecke einer öffentlichen Podiumsdiskussion zwar eine Handlung darstellen kann, mit der die betroffene Person dieses Datum im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung „offensichtlich öffentlich gemacht“ hat, jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung dieser Daten oder anderer Daten zur sexuellen Orientierung dieser Person für Zwecke der Aggregation und Analyse von Daten zum Zweck der personalisierten Werbung erlaubt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EU-Kommission: EU-US Data Privacy Framework - Angemessenheitsbeschluss für sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA

Die EU-Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss für den sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA erlassen (EU-US Data Privacy Framework).

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Datenschutz: Europäische Kommission erlässt neuen Angemessenheitsbeschluss für einen sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA

Die Europäische Kommission hat heute ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. In dem Beschluss wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten sicher aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden, die am Rahmen teilnehmen, ohne dass zusätzliche Datenschutzgarantien eingeführt werden müssen.

Mit dem Datenschutzrahmen EU-USA werden neue verbindliche Garantien eingeführt, um allen vom Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen; so ist vorgesehen, dass der Zugang von US-Nachrichtendiensten zu EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt ist und ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung (Data Protection Review Court, DPRC) geschaffen wird, zu dem Einzelpersonen in der EU Zugang haben. Der neue Rahmen bringt erhebliche Verbesserungen gegenüber dem im Rahmen des Datenschutzschilds bestehenden Mechanismus mit sich. Stellt das Gericht zur Datenschutzüberprüfung beispielsweise fest, dass bei der Datenerhebung gegen die neuen Garantien verstoßen wurde, kann es die Löschung der Daten anordnen. Die neuen Garantien im Bereich des staatlichen Zugriffs auf Daten werden die Pflichten ergänzen, denen US-Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, nachkommen müssen.

Präsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der neue Datenschutzrahmen EU-USA wird einen sicheren Datenverkehr für die Europäerinnen und Europäer gewährleisten und den Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten. Nach der grundsätzlichen Einigung, die ich im vergangenen Jahr mit Präsident Biden erzielt habe, haben die USA beispiellose Zusagen zur Schaffung des neuen Rahmens gemacht. Heute kommen wir einen wichtigen Schritt dabei voran, den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Sicherheit ihrer Daten zu geben, unsere wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den USA zu vertiefen und gleichzeitig unsere gemeinsamen Werte zu stärken. Der Rahmen zeigt, dass wir durch Zusammenarbeit die komplexesten Fragen angehen können.“

US-Unternehmen können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, darunter beispielsweise die Pflichten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und den Fortbestand des Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.

Den EU-Bürgerinnen und -Bürgern werden mehrere Rechtsbehelfe offen stehen, falls ihre Daten von US-Unternehmen nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu gehören kostenlose unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle.

Darüber hinaus sieht der US-Rechtsrahmen bestimmte Garantien in Bezug auf den Zugang von US-Behörden zu innerhalb des Rahmens übermittelten Daten vor, insbesondere für Datenzugriffe zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Der Zugang zu Daten ist auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt.

Einzelpersonen in der EU werden im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.

Die von den Vereinigten Staaten eingeführten Garantien werden zudem den transatlantischen Datenverkehr generell erleichtern, da sie auch für die Übermittlung von Daten unter Verwendung anderer Instrumente wie Standardvertragsklauseln und verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gelten.

Nächste Schritte

Die Funktionsweise des Datenschutzrahmens EU-USA soll regelmäßig gemeinsam von der Europäischen Kommission und Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden sowie der zuständigen US-Behörden überprüft werden.

Die erste Überprüfung soll binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, um zu ermitteln, ob alle einschlägigen Elemente vollständig im US-Rechtsrahmen umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.

Hintergrund

Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland ein „angemessenes Schutzniveau“ bietet, das heißt einen Schutz personenbezogener Daten, der dem in der EU gebotenen Schutz der Sache nach gleichwertig ist. Angemessenheitsbeschlüsse haben zur Folge, dass personenbezogene Daten aus der EU (sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island) in ein Drittland übermittelt werden können, ohne dass es weiterer Schutzmaßnahmen bedarf.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die Europäische Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

Im März 2022 gaben Präsidentin von der Leyen und Präsident Biden bekannt, dass sie im Anschluss an die Verhandlungen zwischen Kommissionsmitglied Reynders und US-Handelsministerin Raimondo eine grundsätzliche Einigung über einen neuen transatlantischen Rahmen für den Datenverkehr erzielt haben. Im Oktober 2022 unterzeichnete Präsident Biden ein einschlägiges Dekret („Executive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“), das durch Verordnungen des US-Generalstaatsanwalts Garland ergänzt wurde. Mit diesen beiden Instrumenten wurden die von den Vereinigten Staaten im Rahmen dieser grundsätzlichen Einigung eingegangenen Verpflichtungen in US-amerikanisches Recht umgesetzt und die Pflichten der US-amerikanischen Unternehmen innerhalb des Datenschutzrahmens EU‑USA ergänzt.

Ein wesentliches Element des US-Rechtsrahmens, in dem diese Garantien verankert sind, ist das US-Dekret zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung („Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“), in dem die vom Gerichtshof der Europäischen Union im „Schrems II“-Urteil vom Juli 2020 angeführten Kritikpunkte aufgegriffen werden.

Der Rahmen wird vom US-Handelsministerium verwaltet und überwacht. Die US-amerikanische Federal Trade Commission wird die Einhaltung der Vorschriften durch US-Unternehmen durchsetzen.


Den Angemessenheitsbeschluss finden Sie hier:

EU-Kommission: Draft Adequacy decision for the EU-US Data Privacy Framework - Entwurf Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlung in die USA

Die EU-Kommission hat einen Entwurf des Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlung in die USA (Draft Adequacy decision for the EU-US Data Privacy Framework) vorgelegt.


EU-Kommission und USA haben sich auf Trans-Atlantic Data Privacy Framework verständigt - Privacy-Shield-Nachfolger

EU-Kommission und USA haben sich auf ein neues Trans-Atlantic Data Privacy Framework verständigt, welches die Nachfolge des des EU-US-Privacy-Shield antreten soll (dazu: EuGH: EU-US Privacy Shield genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig).

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

The European Commission and the United States announce that they have agreed in principle on a new Trans-Atlantic Data Privacy Framework, which will foster trans-Atlantic data flows and address the concerns raised by the Court of Justice of the European Union in the Schrems II decision of July 2020.

The new Framework marks an unprecedented commitment on the U.S. side to implement reforms that will strengthen the privacy and civil liberties protections applicable to U.S. signals intelligence activities. Under the Trans-Atlantic Data Privacy Framework, the United States is to put in place new safeguards to ensure that signals surveillance activities are necessary and proportionate in the pursuit of defined national security objectives, establish a two-level independent redress mechanism with binding authority to direct remedial measures, and enhance rigorous and layered oversight of signals intelligence activities to ensure compliance with limitations on surveillance activities.

The Trans-Atlantic Data Privacy Framework reflects more than a year of detailed negotiations between the U.S. and E.U. led by Secretary of Commerce Gina Raimondo and Commissioner for Justice Didier Reynders. It will provide a durable basis for trans-Atlantic data flows, which are critical to protecting citizens' rights and enabling trans-Atlantic commerce in all sectors of the economy, including for small and medium enterprises. By advancing cross-border data flows, the new framework will promote an inclusive digital economy in which all people can participate and in which companies of all sizes from all of our countries can thrive.

The announcement is another demonstration of the strength of the U.S.-EU relationship, in that we continue to deepen our partnership as a community of democracies to ensure both security and respect for privacy and to enable economic opportunities for our companies and citizens. The new Framework will facilitate further U.S.-EU cooperation, including through the Trade and Technology Council and through multilateral fora, such as the Organisation for Economic Cooperation and Development, on digital policies.

The teams of the U.S. Government and the European Commission will now continue their cooperation with a view to translate this arrangement into legal documents that will need to be adopted on both sides to put in place this new Trans-Atlantic Data Privacy Framework. For that purpose, these U.S. commitments will be included in an Executive Order that will form the basis of the Commission's assessment in its future adequacy decision.


Fact Sheet:

The European Commission and the United States reached an agreement in principle for a Trans-Atlantic Data Privacy Framework.

Key principles
• Based on the new framework, data will be able to flow freely and safely between the EU and participating U.S. companies

• A new set of rules and binding safeguards to limit access to data by U.S. intelligence authorities to what is necessary and proportionate to protect national security; U.S. intelligence agencies will adopt procedures to ensure effective oversight of new privacy and civil liberties standards

• A new two-tier redress system to investigate and resolve complaints of Europeans on access of data by U.S. Intelligence authorities, which includes a Data Protection Review Court

• Strong obligations for companies processing data transferred from the EU, which will continue to include the requirement to self-certify their adherence to the Principles through the U.S. Department of Commerce

• Specific monitoring and review mechanisms

Benefits of the deal

• Adequate protection of Europeans’ data transferred to the US, addressing the ruling of the European Court of Justice (Schrems II)

• Safe and secure data flows

• Durable and reliable legal basis

• Competitive digital economy and economic cooperation

• Continued data flows underpinning €900 billion in cross-border commerce every year

Next steps: The agreement in principle will now be translated into legal documents. The U.S.
commitments will be included in an Executive Order that will form the basis of a draft adequacy
decision by the Commission to put in place the new Trans-Atlantic Data Privacy Framework.



EU-Kommission: Angemessenheitsbeschlüsse zur Übermittlung personenbezogener Daten nach der DSGVO in das Vereinigte Königreich und zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

Die EU-Kommission hat die Angemessenheitsbeschlüsse zur Übermittlung personenbezogener Daten nach der DSGVO in das Vereinigte Königreich und zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angenommen:

Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich – Datenschutz-Grundverordnung

Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich – Polizeirichtlinie

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

Datenschutz: Kommission nimmt Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich an

Die Kommission hat heute zwei Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich angenommen - einen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und einen im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Beide Beschlüsse treten heute in Kraft. Personenbezogene Daten können nun ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo für sie dort ein Schutzniveau gilt, das dem nach dem EU-Recht garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist Die beiden Angemessenheitsbeschlüsse erleichtern zudem die ordnungsgemäße Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, welches den Austausch personenbezogener Daten (beispielsweise im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit) vorsieht. Datenübermittlungen für die vom Vereinigten Königreich praktizierte Einwanderungskontrolle sind vom sachlichen Geltungsbereich des im Rahmen der DSGVO angenommenen Angemessenheitsbeschlusses ausgenommen. Beide Angemessenheitsbeschlüsse enthalten starke Garantien für den Fall etwaiger künftiger Abweichungen, darunter eine Verfallsklausel, durch die ihre jeweilige Geltungsdauer auf vier Jahre begrenzt wird.

Věra Jourová (Vizepräsidentin für Werte und Transparenz) erklärte dazu: „Das Vereinigte Königreich ist zwar aus der EU ausgetreten, aber seine rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind noch die alten. Aus diesem Grund haben wir heute diese beiden Angemessenheitsbeschlüsse angenommen. Zugleich haben wir die Bedenken, die vom Parlament, von den Mitgliedstaaten und vom Europäischen Datenschutzausschuss unter anderem hinsichtlich möglicher künftiger Abweichungen von unseren Standards im Datenschutzrahmen des Vereinigten Königreichs geäußert worden sind, sehr aufmerksam zur Kenntnis genommen. Es geht hier um ein Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger, das wir schützen müssen. Aus diesem Grund haben wir umfangreiche Garantien vorgesehen, und falls sich auf Seiten des Vereinigten Königreichs die Gegebenheiten ändern, werden wir sofort eingreifen.“

Didier Reynders (Kommissar für Justiz) fügte hinzu: „Nach monatelanger sorgfältiger Prüfung können wir den EU-Bürgerinnen und -Bürgern heute die Gewissheit geben, dass ihre personenbezogenen Daten bei Übermittlungen in das Vereinigte Königreich geschützt sind. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil unserer neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich. Er ist wichtig für einen reibungslosen Handel und eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung. Die Kommission wird eng verfolgen, wie sich das System des Vereinigten Königreichs künftig entwickelt. Um dies zu ermöglichen und gegebenenfalls eingreifen zu können, haben wir unsere Beschlüsse verstärkt. Die EU hat die höchsten Standards auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten, und diese dürfen nicht beeinträchtigt werden, wenn personenbezogene Daten ins Ausland übermittelt werden.“

Wichtigste Elemente der Angemessenheitsbeschlüsse

Das Datenschutzsystem des Vereinigten Königreichs basiert weiterhin auf denselben Regeln, die galten, als das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der EU war. Das Vereinigte Königreich hat die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung vollumfänglich in sein heutiges, seit dem Brexit geltendes Rechtssystem übernommen.
In Bezug auf den Zugriff auf personenbezogene Daten durch Behörden im Vereinigten Königreich (insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit) sieht das System des Vereinigten Königreichs starke Garantien vor. Insbesondere die Datenerhebungen durch Nachrichtendienste unterliegen der vorherigen Genehmigung durch ein unabhängiges Rechtsorgan. Alle Maßnahmen müssen notwendig und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein. Wer sich unrechtmäßiger Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, kann Klage beim Investigatory Powers Tribunal (Gericht für Ermittlungsbefugnisse) einreichen. Das Vereinigte Königreich unterliegt zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem einzigen verbindlichen internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen sind ein wesentlicher Bestandteil des in den beiden Angemessenheitsbeschlüssen bewerteten Rechtsrahmens.
Die Angemessenheitsbeschlüsse enthalten erstmals eine Verfallsklausel, durch die ihre Geltungsdauer strikt begrenzt wird: Beide Beschlüsse laufen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Danach könnten sie erneuert werden, falls das Vereinigte Königreich weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Während dieser vier Jahre wird die Kommission die Rechtslage im Vereinigten Königreich weiterhin im Blick behalten und jederzeit eingreifen können, falls das Vereinigte Königreich von dem derzeit bestehenden Datenschutzniveau abweicht. Sollte die Kommission beschließen, die Angemessenheitsbeschlüsse zu erneuern, würde der Annahmeprozess erneut eingeleitet.
Datenübermittlungen für die vom Vereinigten Königreich praktizierte Einwanderungskontrolle sind vom sachlichen Geltungsbereich des im Rahmen der DSGVO angenommenen Angemessenheitsbeschlusses ausgenommen, um einer unlängst ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts von England und Wales über die Gültigkeit und die Auslegung bestimmter Einschränkungen der Datenschutzrechte in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Sobald diese Situation nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geklärt ist, wird die Kommission die Notwendigkeit dieses Ausschlusses neu prüfen.
Hintergrund

Die Kommission hat am 19. Februar zwei Entwürfe von Angemessenheitsbeschlüssen veröffentlicht und das Verfahren zu ihrer Annahme eingeleitet. In den vergangenen Monaten hat die Kommission die Rechtsvorschriften und die Praktiken des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich der Bestimmungen über den Datenzugriff von Behörden im Vereinigten Königreich gründlich bewertet. Die Kommission stand in engem Kontakt mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, der seine einschlägige Stellungnahme am 13. April abgegeben hat, mit dem Europäischen Parlament und mit den Mitgliedstaaten. Nach dieser gründlichen Prüfung holte die Europäische Kommission im Rahmen des sogenannten Ausschussverfahrens die Zustimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten zu den beiden Angemessenheitsbeschlüssen ein. Die heute erfolgte, an die Zustimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten anschließende Annahme der Beschlüsse war der letzte Schritt dieses Verfahrens. Die beiden Angemessenheitsbeschlüsse treten heute in Kraft.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält eine Selbstverpflichtung der EU und des Vereinigten Königreichs zur Aufrechterhaltung hoher Datenschutzstandards. Das Abkommen sieht zudem vor, dass jede im Zuge seiner Umsetzung durchzuführende Datenübermittlung im Einklang mit den maßgeblichen Datenschutzvorschriften der übermittelnden Vertragspartei (im Falle der EU sind dies die DSGVO und die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) stehen müssen. Die Annahme der beiden einseitigen und eigenständigen Angemessenheitsbeschlüsse ist eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung und des reibungslosen Funktionierens des Abkommens. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht ferner eine bedingte Übergangsregelung vor, in deren Rahmen Daten ungehindert aus der EU in das Vereinigte Königreich übermittelt werden können. Der Übergangszeitraum endet am 30. Juni 2021.



EU-Kommission: Neue Standardvertragsklauseln für Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern angenommen - scc

Die EU-Kommission hat die neuen Standardvertragsklauseln angenommen. Ob diese den strengen rechtliche Anforderungen genügen, ist nach wie vor sehr fraglich.

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679

Anhang des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28(7) DS-GVO und Artikel 29(7) der Verordnung (EU) 2018/1725

Anhang des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 (7) DS-GVO und Artikel 29(7) der Verordnung (EU) 2018/1725

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:

European Commission adopts new tools for safe exchanges of personal data

Today, the European Commission adopted two sets of standard contractual clauses, one for use between controllers and processors and one for the transfer of personal data to third countries. They reflect new requirements under the General Data Protection Regulation (GDPR) and take into account the Schrems II judgement of the Court of Justice, ensuring a high level of data protection for citizens. These new tools will offer more legal predictability to European businesses and help, in particular, SMEs to ensure compliance with requirements for safe data transfers, while allowing data to move freely across borders, without legal barriers.

The new standard contractual clauses take into account the joint opinion of the European Data Protection Board and the European Data Protection Supervisor, feedback from stakeholders during a broad public consultation and the opinion of Member States' representatives.

Vice-President for Values and Transparency, Vera Jourová said: “In Europe, we want to remain open and allow data to flow, provided that the protection flows with it. The modernised Standard Contractual Clauses will help to achieve this objective: they offer businesses a useful tool to ensure they comply with data protection laws, both for their activities within the EU and for international transfers. This is a needed solution in the interconnected digital world where transferring data takes a click or two.”

Commissioner for Justice, Didier Reynders, said: “In our modern digital world, it is important that data can be shared with the necessary protection - inside and outside the EU. With these reinforced clauses, we are giving more safety and legal certainty to companies for data transfers. After the Schrems II ruling, it was our duty and priority to come up with user-friendly tools, which companies can fully rely on. This package will significantly help companies to comply with the GDPR.”

Main Innovations

The standard contractual clauses published today reflect new requirements under the General Data Protection Regulation and address the realities faced by modern business. Thanks to their standardisation and pre-approval, the SCCs provide companies with an easy-to-implement template. Companies know that when they use this template they meet data protection requirements.

Main innovations of the new standard contractual clauses:

Update in line with the General Data Protection Regulation (GDPR);

One single entry-point covering a broad range of transfer scenarios, instead of separate sets of clauses;
More flexibility for complex processing chains, through a ‘modular approach' and by offering the possibility for more than two parties to join and use the clauses;
Practical toolbox to comply with the Schrems II judgment; i.e. an overview of the different steps companies have to take to comply with the Schrems II judgment as well as examples of possible ‘supplementary measures', such as encryption, that companies may take if necessary
For controllers and processors that are currently using previous sets of standard contractual clauses, a transition period of 18 months is provided.

These standard contractual clauses are adopted at a moment where a number of regional organisations and third countries are developing or have issued their own standard contractual clauses on the basis of converging principles. The Commission will intensify its cooperation with these international partners to further facilitate data transfers between different regions of the world.

Background

The General Data Protection Regulation (GDPR) entered into force on 24 May 2016 and became applicable on 25 May 2018. The standard contractual clauses are standardised and pre-approved model data protection clauses that can be incorporated into contractual arrangements on a voluntary basis, providing an easy-to-implement tool to comply with data protection requirements.

The Commission can adopt standard contractual clauses for the relationship between controllers and processors, as a tool to help to demonstrate compliance with the GDPR. In addition, the Commission can adopt standard contractual clauses providing data protection safeguards for data to be transferred internationally.

On July 16, 2020, the Court of Justice confirmed the validity of the EU Standard Contractual Clauses for the transfer of personal data to processors outside the EU/EEA ("SCCs"), while invalidating the EU–U.S. Privacy Shield. Thus, the Court has ruled that international data flows under the European Union's comprehensive data protection regime, the General Data Protection Regulation (GDPR), can continue to be based on EU Standard Contractual Clauses, while also further clarifying the conditions under which they can be used.


EU-Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Standardvertragsklauseln für den Transfer personenbezogener Daten in Drittländer - standard contractual clauses - scc

Die EU-Kommission hat einen Entwurf neuer Standardvertragsklauseln für den Transfer personenbezogener Daten in Drittländer veröffentlicht:

Entwurf - Standardvertragsklauseln - standard contractual clauses for the transfer of personal data to third countries pursuant to Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council

Entwurf - Dazugehörige Entscheidung der EU-Kommission


EuGH: EU-US Privacy Shield genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig - Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln hingegen gültig

EuGH
Urteil vom 16.07.2020
C-311/18
Data Protection Commissioner / Maximillian Schrems und Facebook Ireland


Der EuGH hat entschieden, dass der EU-US Privacy Shield (Datenschutzschild) nicht den Vorhaben der DSGVO genügt und damit ungültig ist. Der Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln ist hingegen gültig

Die Pressemitteilung des EuGH

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

Der Beschluss 2010/87 der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern ist hingegen gültig

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Datengrundsätzlich nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn das betreffende Land für die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet . Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansässige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht, die sich u. a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben können, und wenn die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte und wirksame
Rechtsbehelfe verfügen . Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen.

Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten. Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung für ungültig (im Folgenden: Urteil Schrems I).

Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurückgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Ungültigerklärung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren. Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin übermittelten Daten gewährleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten für die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln abhänge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet worden war, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestützt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den
Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der Gültigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte. Den Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklärt er hingegen für ungültig. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu führen, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre. In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf
die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes.

Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten
Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet. Sodann prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über
Standardvertragsklauseln. Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten übermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hängt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthält, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemäß diesem Beschluss der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten muss.

Schließlich prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbürgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit,
des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im PrivacyShield-Beschluss 2016/1250 bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind. Gestützt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich
bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung dieser Programme Einschränkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass für die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, Garantien existieren. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können.

In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angeführte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d. h. Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen. Aus all
diesen Gründen erklärt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 für ungültig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: