EuGH: Online-Vergleichsportal das selbst keine Versicherungen anbietet und Versicherer sind keine Mitbewerber - Grundsätze der vergleichenden Werbung nicht anwendbar
EuGH
Urteil vom 08.05.2025
C‑697/23
Check24
Der EuGH hat entschieden, dass ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungen anbietet, und ein Versicherer keine Mitbewerber sind, so dass die Grundsätze zur Zulässigkeit vergleichender Werbung keine Anwenung finden.
Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass
ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.05.2025
C‑697/23
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Der EuGH hat entschieden, dass ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungen anbietet, und ein Versicherer keine Mitbewerber sind, so dass die Grundsätze zur Zulässigkeit vergleichender Werbung keine Anwenung finden.
Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass
ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten.
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