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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem muss auch technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden.

Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.

Mit diesem Gesetzentwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen können.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.

B. Lösung; Nutzen

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV) umgesetzt.

Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11,11a DesignG, 7 DesignV). Dadurch wird Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermöglicht zudem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird geringfügig angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG).

Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27 DesignG), zur Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36 DesignG) werden klarer gefasst. Das deutsche Recht wird durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) entlastet.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BGH: Zur Auslegung eines Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses - Designrecht kennt keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs

BGH
Urteil vom 24.03.2022
I ZR 16/21
Schneidebrett
DesignG § 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung eines eingetragenen Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses geäußert. Das Designrecht kennt keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs.

Leitsätze des BGH:
a) Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille). Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.

b) Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe). Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen.

c) Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe).

d) Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig.

BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein einheitlicher Schutzgegenstand eines Einzeldesigns und damit Nichtigkeit wenn beigefügte Schwarz-Weiß-Fotografien des Designs dieses in Hell-Dunkel-Kombination und umgekehrt in Dunkel-Hell

BGH
Beschluss vom 20.12.2018
I ZB 26/18
Sportbrille
DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

b) Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das
andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs mehrere Ausführungen führt dies nach 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG zur Nichtigkeit

BGH
Sporthelm
Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 25/18
DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR
333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

b) Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: