Skip to content

OLG Düsseldorf: Kosten für zweiten Testkauf bei Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig da erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.04.2021
2 U 46/20


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen zweiten Testkauf bei einer Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig sind, da ein erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach Testkaufkosten ersetzt verlangen kann und insoweit einen Zahlungsanspruch besitzt, der als Schadenersatzanspruch auf § 24 Abs. 2 GebrMG beruht.

Allerdings war hier nur ein Testkauf geboten, so dass nur die Kosten des ersten, günstigeren Testkaufs in Höhe von netto EUR 63,68 (Anlage LR11) von den Beklagten zu ersetzen waren und die Klage im Übrigen abzuweisen war. Grundsätzlich ist stets nur ein Testkauf als zweckmäßig anzusehen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 445). Die vom Landgericht akzeptierte Argumentation des Klägers, zwei Testkäufe seien erforderlich gewesen, um das Ausmaß der Verletzungshandlungen abzuschätzen, verfängt nicht. Der Sinn eines Testkaufs ist die Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform, nicht die Abschätzung des Ausmaßes der Verletzungshandlungen – um diese festzustellen, stehen dem Schutzrechtsinhaber bereits bei Feststellung einer Verletzungshandlung Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Verletzungshandlungen des jeweiligen Verletzers zu. Weitere Testkäufe sind hierfür nicht erforderlich. Ohnehin lässt sich das Ausmaß der Verletzungshandlungen kaum durch einen zusätzlichen Testkauf abschätzen, da der Kläger hierüber allenfalls Erkenntnisse zu einer weiteren Verkaufsstelle gewinnen kann. Im Übrigen konnte der Kläger bereits aus dem Angebot von „D“ ersehen, dass die angegriffene Ausführungsform auch dort online vertrieben wird – der tatsächliche Kauf war für diese Erkenntnis nicht nötig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Teilweise zu weitgehende Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung - kein Schadensersatz wenn zu Unrecht beanstandete Verhalten nicht zu erwarten ist

BGH
Urteil vom 07.07.2020
X ZR 42/17
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass bei einer teilweise zu weitgehenden Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung, dann kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beseht, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Abgemahnten ohnehin nicht zu erwarten war.

Leitsätze des BGH:

a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.

b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung
fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn nach unberechtigter Abmahnung wenn Abgemahnter wider besseres Wissens Vertrieb einstellt

BGH
Urteil vom 19.09.2019
I ZR 116/18
Chickenwings
BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn nach einer unberechtigten Abmahnung wegen der angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrecht besteht, wenn der Abgemahnte wider besseres Wissens den Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts nach Erhalt der Abmahnung einstellt. Insofern trifft den Abgemahnten ein überwiegendes Mitverschulden.

Leitsätze des BGH:

a) Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.

b) Der Einwand, der Schaden sei durch voreiliges Nachgeben unnötig vergrößert worden, bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition.

BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer sind Streitwerte jeweils gleich anzusetzen und zu addieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.01.2017
6 W 119/16


Das OLG Frankfurt hat sich mit der in der Praxis umstrittenen Frage befasst, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn gleichlautende Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen sowohl gegen eine Gesellschaft wie auch den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Streitwerte jeweils gleich zu bewerten und zu addieren sind. Im vorliegenden Fall wurde so ein Streitwert von 100.000 EURO (= 2 mal 50.000 EURO) festgesetzt.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten identische Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Marken bzw. Unternehmenskennzeichen geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist nach Erweiterung der Klage als Störer in Anspruch genommen worden, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zur Verletzung der Rechte der Klägerinnen beigetragen und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Das Landgericht hat den Streitwert für die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche auf jeweils 50.000 € (insgesamt somit 100.000 €) festgesetzt. Die dagegen von den Beklagten eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg:

Wenn mehrere Personen auf Unterlassung verklagt werden, so handelt es sich rechtlich um mehrere prozessuale Ansprüche, für die die Beklagten selbständig und unabhängig voneinander einstehen müssen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).

Die Beklagten können dementsprechend nicht erklären, warum hier eine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Unterlassungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft (Beklagte zu 1) und ihrem Geschäftsführer (Beklagter zu 2) bestehen sollte. Die ihnen angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 1987 (MDR 1987, 570) betraf eine mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn dort waren auf Klägerseite mehrere Anspruchsteller gegen einen Schuldner auf Unterlassung von Lärmimmissionen vorgegangen und wollten eine Streitwertaddition gem. § 5 ZPO durchsetzen, was der Bundesgerichtshof abgelehnt hat.

Der Senat sieht keinen Anlass, die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche unterschiedlich zu gewichten. Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. 4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).

Das Oberlandesgericht Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter in erster Linie dazu dient, etwaigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, die er unabhängig von der bislang von ihm vertretenen juristischen Person begehen könne. Da insoweit die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch deutlich geringer sei als hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstöße, könne ein deutlicher Abschlag bei der Streitwertbemessung des gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruchs sinnvoll sein.

Diese Überlegung ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (hier: einer Unternehmergesellschaft) eine von ihm zu verantwortende Kennzeichenverletzung als Einzelkaufmann oder als Leiter eines anderen Unternehmens wiederholen wird, ist nicht geringer als ein erneuter Verstoß seines bisherigen Unternehmens. Mit Recht hat daher das Landgericht den ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert nach Erweiterung der Klage verdoppelt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i. V. m. 66 III 3 GKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2016
14c O 73/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

[...]

5. Der Antragsgegner zu 2. ist schließlich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II).

Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges vorzutragen hätte mithin den Antragsgegnern oblegen, was indes nicht erfolgt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Ebay muss Angebote auf Schutzrechtsverletzungen überprüfen - erhöhte Kontrollpflicht bei bekannten Verstößen - Kinderhochstühle im Internet II

BGH
Urteil vom 16.05.2013
I ZR 216/11
Kinderhochstühle im Internet II
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2; ZPO § 137 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH


a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: