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OLG Schleswig-Holstein: Wird eine im zentralen Schutzschriftregister hinterlegte Schutzschrift in mehreren Verfahren herangezogen fällt die Verfahrensgebühr auch mehrfach an

OLG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 24.10.2023
9 W 7/23


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Verfahrensgebühr mehrfach anfällt, wenn eine im zentralen Schutzschriftregister hinterlegte Schutzschrift in mehreren Verfahren herangezogen wird.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden dass das Gericht in einem äußerungsrechtlichem Eilverfahren eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachtet hat

BVerfG
Beschluss vom 25.08.2023
1 BvR 1612/23


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht allein darauf gestützt werden kann, dass das Gericht in einem äußerungsrechtlichem Eilverfahren eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachtet hat.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung mehrerer Äußerungen auf einer Internetseite richtet. Der mit ihr verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer, eine lokale politische Initiative und ihr Vorstand, wenden sich mit ihrer am 19. August 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam, durch die ihnen teilweise untersagt wurde, auf der von ihnen verantworteten Internetseite „Potsdam – Stadt für alle“ über ein mit Immobilieninvestitionen in Potsdam engagiertes, im internationalen Erdölhandel tätiges Unternehmen zu berichten. Sie rügen eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit; das Landgericht habe entschieden, ohne eine im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegte Schutzschrift der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen. Ebenfalls am 19. August 2023 legten die Beschwerdeführer beim Landgericht Potsdam Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht ausgeschöpft haben. Zwar verletzt die Außerachtlassung der hinterlegten Schutzschrift das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Allerdings ist ein solcher einzelner Verfahrensfehler regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun. Es verbleibt dann bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Eine auf die Rüge der prozessualen Waffengleichheit gestützte Verfassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall erst zulässig, wenn der vor den Fachgerichten eröffnete Rechtsweg erschöpft ist.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, eine lokale politische Initiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins und dessen Vorstand, verantworten im Rahmen des Vereinsprojekts „Potsdam – Stadt für alle“ eine gleichnamige Internetseite. Am 25. Juli 2023 veröffentlichten sie auf dieser Seite einen Beitrag über ein mit Immobilieninvestitionen in Potsdam engagiertes, im internationalen Erdölhandel tätiges Unternehmen mit dem Titel „Wie Profite aus dem Geschäft mit russischen Erdölprodukten in Potsdam angelegt werden“. Dieses und sein Inhaber und Geschäftsführer forderten die Beschwerdeführer am 2. August 2023 außergerichtlich zur Abgabe vertragsstrafenbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Daraufhin hinterlegten die Beschwerdeführer eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister. Darin erklärten sie unter anderem, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Mit angegriffenem Beschluss vom 14. August 2023 untersagte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführern, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, die Verbreitung mehrerer Äußerungen aus dem veröffentlichten Beitrag. Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführer am 19. August 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung stützten sie sich unter anderem auf eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, da das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen habe, ohne ihre Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen.

Ebenfalls am 19. August 2023 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese sei hinsichtlich einer Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig. Die Beschwerdeführer richteten sich gegen eine bewusste Übergehung ihrer prozessualen Rechte. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Landgericht sei insbesondere gehalten gewesen, die von den Beschwerdeführern hinterlegte Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Erschöpfung des Rechtswegs entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht dargetan haben.

1. Eine Verfassungsbeschwerde kann ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden, wenn zwar andere Rechtsverletzungen – auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör – fachgerichtlich angegriffen werden können, die Rügen der Verfassungsbeschwerde sich aber auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst richten. Das Bundesverfassungsgericht hat dies wiederholt angenommen, wenn sich der Beschwerdeführer gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen seiner prozessualen Rechte wendet. Beinhaltet die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung demgegenüber ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler, verbleibt es bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte.

2. Hieran gemessen, haben die Beschwerdeführer eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan.

a) Wird eine Schutzschrift im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht berücksichtigt, kann das Recht des Antragsgegners auf prozessuale Waffengleichheit zwar verletzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, das für den hiermit gerügten Verfahrensfehler ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Besteht für eine Gehörsverletzung jedoch noch fachgerichtlicher Rechtsschutz, hat der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit gestützten Verfassungsbeschwerde vorzutragen, welche über den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Rechtsverletzung er rügt, für die es an fachgerichtlichem Rechtsschutz fehlt. Stützt er hierzu seine Rüge – wie im vorliegenden Fall – auf eine bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte, bedarf es daher entsprechenden Vortrags, mit dem die Gehörsverletzung nicht als bloßer Verfahrensfehler, sondern nachvollziehbar als bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte dargetan ist.

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Beschwerdeführer eine bewusste und systematische Übergehung ihrer prozessualen Rechte nicht nachvollziehbar dargetan.

Ein einzelner Verfahrensfehler ist regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun. Es kann sich dabei ebenso um ein bloßes Versäumnis handeln, das mit weitergehenden Gründen der Verfahrenshandhabung nicht einhergeht. Das gilt auch dann, wenn ein Verfahrensfehler – wie im hier gegebenen Fall einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG – zugleich eine Verletzung von Verfassungsrecht beinhaltet. Denn auch das besondere rechtliche Gewicht eines Verfahrensfehlers besagt regelmäßig nichts über die Gründe der Verfahrenshandhabung, auf denen er beruht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Befangenheit des Richters durch weitreichenden richterlichen Hinweis im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoß

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 06.03.2019
11 W 70/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein zu weitereichender richterlicher Hinweis im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Befangenheit des Richters führen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 42 Rn. 9 m. w. N.).

Derartige Gründe liegen hier vor.

Ausweislich des Aktenvermerks des Vorsitzenden Richters am Landgericht A… vom 23.08.2018 (Bl. 10 der Akte) wies er am 23.08.2018 in dem mit Schriftsatz vom 23.08.2018 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren den Vertreter der Antragstellerin darauf hin, dass Bedenken gegen die Begründetheit des Hauptantrags bestünden, da hinsichtlich der beiden im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen jedenfalls jeweils ein Modell der beworbenen Schuhe zu dem angegebenen geringsten Preis erworben werden konnte. Darüber hinaus machte er die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass dies bezüglich des in der Antragsschrift als weiteres Beispiel aufgeführten und in der Anlage AS6 näher dokumentierten Schuhs - soweit dem Richter erkennbar - nicht der Fall sei, dieser Schuhe aber nicht Gegenstand des Antrages sei.

Auf diese Hinweise des Vorsitzenden hin änderte die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag im Schriftsatz vom 24.08.2018 entsprechend ab und nahm den ursprünglich in der Anlage AS6 enthaltenen Schuh in den Hauptantrag auf. Der Vorsitzende Richter am Landgericht A... erließ daraufhin die einstweilige Verfügung am selben Tag antragsgemäß.

Dieser Ablauf begründet aus Sicht der Antragsgegnerin genügend objektive Gründe, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters am Landgericht A... zu zweifeln. Denn aus Sicht der Antragsgegnerin kann das Verhalten des Richters als Verstoß gegen seine richterliche Neutralitätspflicht, den Grundsatz des fairen Verfahrens, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstanden werden. Der nur der Antragstellerin erteilte Hinweis des Richters wies diese ganz konkret darauf hin, dass der ursprüngliche Antrag unschlüssig war, aber mit einem anderen Schuh, der in einer Anlage AS6 aufgeführt war, schlüssig gemacht werden könnte.

Gemäß §§ 938 Abs. 1, 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ist ein Richter zwar gehalten, Hinweise zu geben und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Bei einem solchen allgemeinen Hinweis zur Begründetheit des Hauptantrages hat es der Richter aber vorliegend nicht bewenden lassen. Vielmehr hat er aus den Anlagen der Antragstellerin ein konkretes Schuhmodell herausgesucht, für das der materielle Vortrag der Antragstellerin schlüssig war. Damit hat er auf eine konkrete Antragsänderung hingewirkt, mit der die einstweilige Verfügung dann auch später erlassen wurde. Dieses Verhalten kann aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Veranlassung geben, an der Neutralität des Gerichts zu zweifeln.

Entgegen seiner Rechtsmeinung in der dienstlichen Stellungnahme vom 18.09.2018 hat der Richter damit nicht allein auf nicht beachtete Gesichtspunkte hingewiesen, die in dem bisherigen Sachvortrag wenigstens schon andeutungsweise enthalten waren. Er hat einen inhaltlich konkreten Hinweis darauf gegeben, wie der Antrag schlüssig formuliert werden kann, unter Veränderung des Streitgegenstandes, wozu das konkrete Schuhmodell bei der Prüfung einer irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 UWG - auch im Rahmen eines Unterlassungsantrags nach § 8 UWG, der bei Wiederholungsgefahr auch abstrakt in die Zukunft wirkt - gehört. Streitgegenstand ist vorliegend nicht allein eine bestimmte abstrakt formulierbare Werbepraxis der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihres Unterlassungsantrages auf zwei Schuhmodelle im Antrag allein beispielhaft bezogen hat, sondern eine konkrete Verletzungshandlung nach § 5 UWG, bezogen auf konkret beworbene Schuhe in Verbindung mit einer glaubhaft gemachten Wiederholungsgefahr.

Das Spannungsfeld zwischen sachdienlichem Hinweis an eine Seite und einer Besorgnis der Voreingenommenheit des Gerichts bei der anderen Seite ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem ein Titel wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angestrebt wird, jedenfalls dann zu Gunsten einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des Richters überschritten, wenn der richterliche Hinweis den Sachantrag und den Streitgegenstand unmittelbar konkret inhaltlich verändert und eine zuvor vom Antragsgegner hinterlegte Schutzschrift gemäß § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO existiert, in der ausdrücklich um richterlichen Hinweis für den Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und um Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung gebeten wird (vgl. allg. BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, 3633 (Rn. 24)).

Nach alledem war die Entscheidung des Landgerichts zu aufzuheben und dem Ablehnungsgesuch stattzugeben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Zur Erstattung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren für Hinterlegung von Schutzschriften

OLG Hamburg
Beschluss vom 23.10.2013
4 W 100/13


Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Erstattung der Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die für Eilverfahren in Wettbewerbssachen entwickelte Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrags oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht eingereicht. Sie soll dem Gericht des Eilverfahrens Kenntnisse verschaffen und es davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 Schutzschrift"). Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht.

Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423; OLG Rostock NJW-RR 2011, 575; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55, Rn. 55; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 91 Rn. 192; Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Aufl., § § 103 Rn. 8). Ein Prozessrechtsverhältnis ist hier nur beim Landgericht Hamburg entstanden, bei dem die Antragstellerin den Verfügungsantrag eingereicht hat. Bei allen anderen 117 Landgerichten ist kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass im Hinblick auf die durch die dortige Einreichung von Schutzschriften entstandenen Kosten kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegner besteht. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kosten des beim Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Erstattung nach Maßgabe eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, über den im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht zu befinden ist.

Die Kosten der Herstellung (Papier und Verpackung) der beim Landgericht Hamburg eingereichten Schutzschrift sind trotz Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts abgegolten. Dies betrifft auch die hier streitigen Kosten für die Anfertigung des Schriftsatzes (Schutzschrift) an das Landgericht Hamburg."



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