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EuGH-Generalanwalt: Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) stellen ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie dar

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 13.06.2024
C‑379/23
Guldbrev AB gegen Konsumentombudsmannen


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen.

Ergebnis des EuGH-Generalanwalts:
Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

sind dahin auszulegen, dass

die von einem Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher erbrachte Dienstleistung der Wertermittlung einer Ware einerseits und der von der Annahme des aufgrund dieser Wertermittlung festgestellten Preises abhängige Ankauf dieser Ware durch diesen Gewerbetreibenden von demselben Verbraucher andererseits ein „Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EU-Kommission: Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern

Die neuen "Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt" der EU-Kommission wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.