VG Berlin: Bundesrechtsanwaltskammer muss beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen
VG Berlin
Urteil vom 26.6.2019
VG 2 K 179.18
Das VG Berlin hat entschieden, dass die BRAK den beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen muss. Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Dem Auskunftsbegehren stehen weder Geschäftsgeheimnisse noch etwaige Urheberrechte am Abschlussbericht entgegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 26.6.2019
VG 2 K 179.18
Das VG Berlin hat entschieden, dass die BRAK den beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen muss. Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Dem Auskunftsbegehren stehen weder Geschäftsgeheimnisse noch etwaige Urheberrechte am Abschlussbericht entgegen.
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