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LG Mainz: Bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch Mobilfunkanbieter hat dieser Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen

LG Mainz
Urteil
11 HK O 15/17

Das LG Mainz hat entschieden, dass bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch den Mobilfunkanbieter dieser einen Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (11 HK O 15/17).

Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.

Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Nürnberg: Die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung ist keine Beweislastumkehr

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 28.02.2019
3 U 1295/18


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Klägerin bleibt beweisfällig dafür, dass die Beklagte die Klagemarke nicht für die Warengruppe „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ (ernsthaft) benutzt.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft die Klagepartei. Den Beklagten einer Löschungsklage trifft lediglich nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH, GRUR 2015, 685, Rn. 10 - STAYER). Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast hat jedoch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Sie bewirkt lediglich, dass der Beklagte die Behauptung der Nichtbenutzung des Klägers nicht einfach, sondern nur substantiiert bestreiten kann, d.h. im Einzelnen zu Art und Umfang seiner Benutzung vortragen muss. Entspricht er dieser sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers, die Nichtbenutzung zu beweisen. Der Kläger kann sich somit nicht darauf beschränken, den im Rahmen der sekundären Darlegungslast unterbreiteten Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Vielmehr bleibt es an ihm, dessen Unrichtigkeit erforderlichenfalls zu beweisen (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 55 Rn. 44).

bb) Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend zu einer (ernsthaften) Nutzung der Klagemarke für Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor vorgetragen.

In der ersten Instanz führte die Beklagte aus, dass sie unter der Klagemarke im Zeitraum von 2011 bis 2016 für „Fahrräder, einschließlich Elektrofahrräder“ einen Gesamtumsatz von ca. 21,6 Mio. €, d.h. durchschnittlich 3,6 Mio. pro Jahr, erzielt habe. Darüber hinaus legte sie Werbeanzeigen und Broschüren vor (Anlagenkonvolute AR 14 und AR 16), in denen auch Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb gezeigt werden.

In der Berufungserwiderung führte die Beklagte aus, dass sie im Zeitraum von 2013 bis 2018 unter der Marke T… 6.310 Elektrofahrräder zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. 2.000,00 Euro brutto verkauft habe. Die Stückzahlen würden sich wie folgt verteilen:
2013 830 Stück
2014 750 Stück
2015 600 Stück
2016 210 Stück
2017 2.000 Stück
2018 1.920 Stück

Die Beklagte habe damit seit 2013 fast jedes Jahr einen Umsatz von über einer Million Euro mit Elektrofahrrädern unter der Marke T… erwirtschaftet.

Die Klägerin beantragt, diese erstmals in der Berufungserwiderung gemachten Angaben zu verkauften Stückzahlen von Elektrofahrrädern zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Denn der Vortrag zu den Umsatzzahlen ist unstreitig geblieben, weshalb er nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf, da unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, stets zu berücksichtigen sind (BGH, r+s 2015, 212 Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Vorbringen einer Partei nicht neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 9).

cc) Die Klägerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der (hinreichend substantiierte) Vortrag der Beklagten zur Nutzung der Klagemarke für „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ unzutreffend ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen - Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen

BVerfG
Beschluss vom 18.02.2019
1 BvR 2556/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen ggf. auch das Familienmitglied benennen muss, welches den Anschluss genutzt hat, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen, da das Grundrecht nicht vor negativen prozessualen Folgen des Schweigens in einer derartigen Fallkonstellation schützt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst. Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt. Die Auslegung der entscheidungserheblichen Normen - § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO - durch den Bundesgerichtshof und durch die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.

Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet.

Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen - hier dem nach Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG - angemessen Rechnung zu tragen.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen eine Haftung generell - also ohne prozessuale Folgen - ausschließen müsste. Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.


LG Frankfurt: Anschlussinhaber genügt Belehrungspflicht wenn Kindern aufgegeben wird nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren - Tauschbörsennutzung ist erfasst

LG Frankfurt am Main
Beschuss vom 18.12.2018
2-03 S 14/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Anschlussinhaber seinen Belehrungspflichten genügt, wenn seinen Kindern aufgegeben wird, nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren. Die Tauschbörsennutzung ist davon erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Amtsgericht ist auf dieser Grundlage jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier - nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellte und unstreitige - den Kindern des Beklagten erteilte Belehrung auch nach dem Maßstab, den der BGH in solchen Fällen angelegt hat, hinreichend ist.

Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14]) ausgeführt:

"Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben."

Weiter hat der BGH in der angeführten Entscheidung geprüft, ob sich aus den dortigen Belehrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ergebe (Rn. 32). Eine Belehrung nur zu "ordentlichem Verhalten" ergebe diese nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier erfolgte Belehrung auch ohne den expliziten Hinweis, dass an Tauschbörsen nicht teilgenommen werden dürfe, als hinreichend anzusehen. Denn einerseits verlangt der BGH ausweislich seiner Urteilsbegründung gerade nicht immer und in jedem Fall, dass der Anschlussinhaber die Nutzer explizit auf Tauschbörsen hinweist. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Aufsichtspflicht "regelmäßig" durch einen solchen Hinweis erfüllt werden könne. Anders als im Fall "Tauschbörse II" hat der Beklagte hier auch nicht nur allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt, sondern explizit illegale Downloads untersagt. Die Ehefrau des Beklagten hat insoweit in ihrer Befragung ausgeführt, dass gesagt worden sei, dass die Kinder nur etwas herunterladen dürften, wenn das vorher mit ihnen abgesprochen worden sei. Der Sohn des Beklagten hat geäußert, dass sich bei ihm der Satz eingebrannt habe, wenn etwas in der realen Welt etwas kostet, dann gibt es das im Internet auch nicht umsonst (Protokoll vom 08.06.2018, S. 8, Bl. 76 d.A.). Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung - von der Klägerin nicht angegriffen und ohne erkennbare Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Es gebe im Internet grundsätzlich nichts umsonst, was in der realen Welt etwas koste.

Die Kammer ist der Auffassung, dass mit einem solch konkreten Hinweis - und nicht nur ordentlichen Verhaltensregeln - dem vom BGH aufgestellten Erfordernis Genüge getan ist. Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Dies soll jedenfalls nur bei Regeln zu "ordentlichem Verhalten" nicht der Fall sein.

Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren. Der Beklagte hat darüber hinaus auch klar und deutlich definiert, was als "illegal" in diesem Sinne anzusehen sei, so dass die Kinder des Beklagten auch selbst ersehen konnten, welche Handlungen vom Verbot erfasst waren. Durch den Hinweis im Rahmen der Belehrung, dass es im Internet nichts umsonst gibt, was in der realen Welt etwas kostet, wurde faktisch auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst. Dies ist insbesondere dem Sohn des Beklagten erkennbar haften geblieben. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls der Sohn des Beklagten anhand der konkreten und eindrücklichen Belehrung zum Zeitpunkt einer angeblichen Rechtsverletzung davon ausgegangen wäre, dass der Download über Tauschbörsen-Software vom expliziten Verbot des Beklagten umfasst gewesen wäre.

Auch soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Belehrung nicht wiederholt worden sei, verhilft das ihrer Berufung nach Auffassung der Kammer nicht zum Erfolg.

Zum einen ist bereits fraglich, ob der Beklagte die - wie oben dargestellt eindrückliche und haften gebliebene - Belehrung gegenüber seinen Kindern überhaupt hätte wiederholen müssen. Denn der BGH hat festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normalentwickeltes Kind durch eine entsprechende Belehrung genügen. Weitere Pflichten sollen nur bestehen, wenn entsprechende Hinweise darauf bestehen, dass den Geboten nicht Folge geleistet wird. Ein solcher Anlass ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zum anderen ist der Vortrag der Klägerin, dass die Belehrung im Verletzungszeitpunkt sicher einige Jahre zurückgelegen habe und nicht wiederholt worden sei, neu und damit nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung - Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 20.09.2018
2-03 S 20/17

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer beastender Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 20 ff. - Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 18 - Ego-Shooter). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 27 - Afterlife).

Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil "Loud" habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] - Loud).

Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals 12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.

Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).

aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren Zeugnisverweigerung unterlassen.

Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren "nach Rücksprache mit dem Beklagten" mitgeteilt, dass die Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.

Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte.

Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst erfolgen und nicht - wie hier - "nach Rücksprache" mit der Partei durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.

bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene, ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen Dritten - hier der Familienmitglieder des Beklagten - gerade nicht vorlag. Es bliebe dann - und nur dann - bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin ... erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das überhaupt sei und "Wir machen doch sowas nicht". Sie könne nicht mehr sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht sagen, das seien für sie alles "böhmische Dörfer".

Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem - auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub. 2011, § 1590 Rn. 2) - Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Die Zeugin ... hat die Angaben des Beklagten - soweit ihre Erinnerung reichte - bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.

Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben, gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.

Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter).

Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 - 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 - I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 15 ff. - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 15 ff. - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15).


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BGH: Schadensersatzansprüche bei Schmiergeldabrede durch Bevollmächtigten ohne Wissen des Betroffenen und die Darlegungslast

BGH
Urteil vom 18.01.2018
I ZR 150/15
BGB § 826; ZPO § 138

Leitsätze des BGH:


a) Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.

b) Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.

c) Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf
stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Sekundäre Darlegungslast bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung - Abmahner muss ggf Grundlage für Ausschließlichkeitsrechte darlegen

BGH
Beschluss vom 20.06.2017
VI ZR 505/16
BGB § 823


Der BGH hat sich zur sekundären Darlegungslast bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung Sekundäre Darlegungslast bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnungäußert und ausgeführt, dass der Abmahner ggf. die Grundlage für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen muss, auf die er die Abmahnung gestützt hat.

Leitsätze des BGH:

1. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

2. Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Zu den Voraussetzungen für Bestehen einer sekundären Darlegungslast des Beklagten

BGH
Urteil vom 10.02.2015
VI ZR 343/13
ZPO § 138

Leitsätze des BGH:

1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - KG Berlin - LG Berlin

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