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EuGH: Rechtsanwalt ist Verbraucher wenn dieser einen Kreditvertrag ohne Zweckangabe schließt und der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht

EuGH
Urteil vom 3.9.2015
Rs C-110/14
Horațiu Ovidiu Costea
gegen
SC Volksbank România SA


Der EuGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt als Verbraucher im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993) anzusehen ist, wenn dieser mit einer Bank einen Kreditvertrag ohne Zweckangabe schließt und der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht. Die Begründung gilt natürlich auch für andere Berufsgruppen insbesondere andere Freiberufler und Selbstständige.

Tenor der Entscheidung:

"Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant."