Skip to content

LG Frankfurt: Werbung mit "Echtheit der Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Frankfurt
2-03 O 205/12
Urteil vom 08.11.2012


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für Produkte mit dem Hinweis "Echte Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen die zuletzt genannte Vorschrift des § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein "Mehr" an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Darmstadt: Werbung mit "FCKW frei" für Klimageräte ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Darmstadt
Beschluss vom 06.08.2010
15 O 188/010)
FCKW frei


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "FCKW frei" für Klimageräte eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit wettbewerbswidrig ist. Klimageräte dürfen nur vertrieben werden, wenn Sie "FCKW frei" sind. Der werbende Hinweis suggeriert jedoch, dass es sich um eine besondere Eigenschaft des beworbenen Produkts handelt. Dies führt Verbraucher in die Irre.

LG Düsseldorf: Verweigerung der Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts und Hinweis "100% Originalware" wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.07.2010
38 O 19/10


Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass eine Einschränkung des Widerrufsrechts durch Verwendung des Hinweises, dass die Annahme unfrei zurückgesendeter Ware verweigert wird, wettbewerbswidrig ist. Nach wie vor findet sich eine derartige Regelung in vielen Online-Shops.

Zudem führt das Gericht aus, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vorliegt, wenn mit dem Hinweis "100% Originalware" geworben wird. Auch dies ist ei häufig anzutreffender Fehler.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: