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Sie finden uns auch bei Slideshare - Vortrag Social Media und Vortrag Cloud Computing

Sie finden uns übrigens auch bei Slideshare
Beckmann und Norda - Rechtsanwälte bei Slideshare

Dort finden Sie derzeit zwei Appetizer aus unserem Vortrags- und Schulungsporgramm.

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen

CeBIT-Vortrag Cloud Computing und der sichere Hafen: Was Unternehmen bei der Nutzung cloudbasierter Dienste beachten müssen-2012

Vortragspräsentation als PDF und Slideshare: Social Media und Recht - Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden - IHK-Praxiswoche

Wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen aufmerksamen Teilnehmer der Veranstaltung "Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden" im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" bedanken.

Die Vortragspräsentation von Rechtsanwalt Marcus Beckmann finden Sie bei Slideshare

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" bei Slideshare

und zusätzlich als PDF-Download

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" als PDF

Save the date: Social Media und Recht - RA Marcus Beckmann - IHK Ostwestfalen / Bielefeld - 27.05.2013 - 17.30-19.30 Uhr

Im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" der IHK Ostwestfalen in Bielefeld hält Rechtsanwalt Marcus Beckmann einen umfassenden praxisorientierten Vortrag zum Thema Social Media:

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
RA Marcus Beckmann (Beckmann und Norda Rechtsanwälte, Bielefeld)
Montag, 27. Mai 2013, 17.30 – 19.30 Uhr
IHK Bielefeld - Raum 528

Weitere Einzelheiten zur Anmeldung können Sie dem Flyer der IHK Ostwestfalen entnehmen. Sie können sich auch Online zur Veranstaltung anmelden.

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung einer Fahrschule mit Probezeitverkürzung durch Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF)

OLG Hamm
Urteil vom 31.05.2012
I-4 U 15/12

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die veraltete Werbung auf der Internetseite einer Fahrschule für eine Probezeitverkürzung durch ein von der Fahrschule angebotenes Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) wettbewerbswidrig sein kann. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit nach einiger Zeit wieder abgeschafft.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat insoweit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt, weil die Veröffentlichung der Zeitungsanzeige aus dem C Städtespiegel vom 5. November 2010, die sich mit dem 25jährigen Firmenjubiläum der Fahrschule des Beklagten beschäftigte, in dessen Internetauftritt vom April 2011 irreführende Angaben über dessen Leistungsangebot im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthielt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte keinen Einfluss auf den Inhalt des Zeitungsartikels genommen hat, wenn auch die Wiedergabe seiner damaligen Leistungsangebote zwangsläufig auf seinen Informationen beruht haben muss. Die Wiedergabe der dortigen Einschätzung der Ausbildungsleistungen und die genaue Wiedergabe des Leistungsangebotes sind aber als eine eigene werbende Darstellung anzusehen. Durch eine solche Einbeziehung des fraglichen Artikels macht sich der Beklagte die Aussagen über sein Leistungsspektrum erkennbar zu eigen. Zu dem in der Zeitungsanzeige mitgeteilten Leistungsangebot des Beklagten zählt auch das „FSF-Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (Probezeitverkürzung)"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: