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LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen SEPA-Verordnung setzt keine Diskriminierungsabsicht voraus

LG Hamburg
Urteil vom 10.10.2023
406 HKO 88/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung keine Diskriminierungsabsicht voraussetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nach §§ 3, 3a, 8, 13 UWG, Art. 9 SEPA-Verordnung begründet.

Der mit der Klage geltend gemacht Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG i. V. m. Art. 9 SEPA-Verordnung. Bei Art. 9 SEPA-Verordnung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 3 a UWG, sodass ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG begründet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 - SEPA-Lastschrift - Rn. 38, zitiert nach Juris), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme.

Die aus Anlage K 3 ersichtliche E-Mail verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Auch wenn in diesem Zusammenhang umgangssprachlich von einer SEPA-Diskriminierung gesprochen wird, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift in keiner Weise die Absicht einer Diskriminierung oder Ähnliches voraus. Vielmehr gilt nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung Folgendes: Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar ist, wobei letzteres vorliegend nicht im Streit steht. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung liegt daher bereits dann vor, wenn ein Zahlungsempfänger zwar grundsätzlich Zahlungen per Lastschrift akzeptiert, dem Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union aber vorgibt, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Die Beklagte gestattet ihren Kunden die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens. Sie hat jedoch ihrem Kunden R. mit der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail vorgegeben, eine deutsche Bankverbindung zu übermitteln. Dies ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers aus der aus Anlage K 3 ersichtlichen E-Mail, in der dem Kunden R. zunächst mitgeteilt wird, dass das System der Beklagten die von Herrn R. übermittelte IBAN mit der dazugehörigen BIC nicht annehme und deshalb um Übermittlung einer andern (deutschen) Bankverbindung gebeten werde, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können. Ungeachtet der höflichen Formulierung „wir bitten Sie“ ergibt sich daraus für den Empfänger, der die von Beklagtenseite behaupteten Hintergründe dieser E-Mail nicht kennt, dass die Übermittlung einer anderen, und zwar einer deutschen Bankverbindung notwendig ist, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können, weil das System die von Herrn R. mitgeteilte IBAN des litauischen Kontos nicht annehme. An dem damit erfolgte Verstoß gegen Art 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ändert es nichts, dass die Beklagte das litauische Konto des Herrn R. nachträglich akzeptiert und eine Lastschrift von diesem vorzunehmen versucht hat, zumal dies erst nach der Abmahnung und geraume Zeit nach der Zurückweisung der Bankverbindung und des daraufhin erfolgten Hinweises des Herrn R. auf die darin liegende IBAN-Diskriminierung (Anlage K 4) erfolgt ist.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob ein seinen Kunden das Lastschriftverfahren als solches anbietendes Unternehmen ausländische Bankverbindungen generell oder nur im Einzelfall ablehnt. Eine Beschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA- Verordnung auf die generelle Ablehnung ausländischer Bankverbindungen für das Lastschriftverfahren lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Für das mit der SEPA-Verordnung bezweckte ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes und des in diesem Zusammenhang als besonders wichtig angesehenen SEPA-Verfahrens (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 der SEPA-Verordnung) ist es bereits abträglich, wenn Lastschriften von ausländischen Konto auch nur in Einzelfällen abgelehnt werden. Eine Einschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auf Fälle genereller Zurückweisung von Auslandskonten lässt sich der Regelung daher nicht entnehmen.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a. a. O.) oder der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. In dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat die Beklagte Auslandskonten für das Lastschriftverfahren generell abgelehnt. Dies war für die Entscheidung doch nur insofern von Bedeutung, als das im dortigen Sachverhalt von Beklagtenseite angeführte Argument der Verhinderung einer möglichen Geldwäsche jedenfalls keinen generellen Ausschluss von Lastschriften rechtfertigt, bei denen Wohnsitzstaates des Zahlenden und Sitzstaat seines Zahlungsdienstleisters auseinander fallen, da die Zurückweisung von Auslandskunden immer nur in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (Bundesgerichtshof a. a. O. Rn. 33, 34). Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Auch das allgemeine Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, was vorliegend im Hinblick auf die fehlende Deckung des angegebenen Kontos von Bedeutung gewesen sein könnte, bietet keinen hinreichenden Differenzierungsgrund (vgl. Bundesgerichtshof a. a. O., Rn. 33). Nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen kann die Zurückweisung eines ausländischen Kontos für das Lastschriftverfahren gerechtfertigt sein, wobei dbzgl. eine Einschränkung des gerichtlichen Verbotes zu I. 1. nicht erforderlich ist, da sich diese Einschränkung aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Bundesgerichtshof a. a. O., Rn 34).

Da die Abmahnung gem. Anlage K 5 somit begründet war und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach, ist die Beklagte gem. § 13 Abs. 3 UWG zum Ausgleich der Kosten der Abmahnung verpflichtet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Verstoß gegen SEPA-Verordnung setzt keinen Vertragsabschluss voraus - Ablehnung eines Kontos aus EU-Ausland durch Plattform für Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik

LG Düsseldorf
Urteil 02.06.2023
38 O 162/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung keinen Vertragsabschluss voraussetzt. Vorliegend ging es um die Ablehnung eines Kontos aus dem EU-Ausland durch eine Plattform für den Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen SEPA-Verordnung wenn Zahlung per SEPA-Lastschrift aus EU-Ausland vom Konto eines Dritten abgelehnt wird

LG Hamburg
Urteil vom 18.04.2023
406 HKO 86/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch dann ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung vorliegt, wenn die Zahlung per SEPA-Lastschrift von einem Konto aus dem EU-Ausland abgelehnt wird, wenn Kontoinhaber ein Dritter ist, der nicht zugleich Vertragspartner ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Volltext BGH liegt vor: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB

BGH
Urteil vom 25.03.2021
I ZR 203/19
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen
UWG §§ 8, 3, 3a; BGB § 270a


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im inne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Versicherung darf Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken

LG Stuttgart
Urteil vom 17.03.2021
40 O 47/20 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Versicherung die Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken. Es liegt ein nach § 3a UWG wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB

BGH
Urteil vom 25.03.2021
I ZR 203/19


Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen ein Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen dürfen. Es liegt kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB vor.

Die Pressemitteilung des BGH:
Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "PayPal" kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 13. Dezember 2018 - 17 HK O 7439/18

OLG München - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 29 U 4666/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S.1) anwendbar ist.



BGH: Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung - Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto muss zulässig sein

BGH
Urteil vom 06.02.2020
I ZR 93/18
SEPA-Lastschrift
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung ist. Die Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto darf vom Zahlungsempfänger nicht untersagt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg im Breisgau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Es ist zulässig ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen - § 270a BGB erfasst diese Zahlungsmöglichkeiten nicht

OLG München
Urteil vom 10.10.2019
29 U 4666/18

Das OLG München hat anders als die Vorinstanz entschieden, dass es zulässig ist, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen. Nach Ansicht des OLG München erfasst das Verbot in § 270a BGB diese Zahlungsmöglichkeiten nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Revision wurde zugelassen.

§ 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.


Die dazugehörige Meldung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

EuGH: Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden - Deutsche Bahn AG

EuGH
Urteil vom 05.09.2019
C-28/18
Verein für Konsumenteninformation / Deutsche Bahn AG


Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht von einem Wohnsitz im Inland des Anbieters abhängig gemacht werden darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPALastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt. In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen,
die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende
Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach § 270a BGB unzulässig

LG München
Urteil vom 13.12.2018
17 HK O 7439/18


Das LG München hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach § 270a BGB unzulässig ist.

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

OLG Karlsruhe: Online-Shop oder Versandhändler darf Zahlungen von einem ausländischen Konto im SEPA-Raum nicht ablehnen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 23.05.2018
4 U 120/17


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Online-Shop oder Versandhändler darf Zahlungen von einem ausländischen Konto im SEPA-Raum nicht ablehnen. Dies folgt - so das Gericht - aus Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Diese Vorschrift ist zugleich eine Norm, die dem Verbraucherschutz dient.


LG Freiburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung - Zahlungsempfänger muss luxemburgisches Konto des Käufers akzeptieren

LG Freiburg
Urteil vom 21.07.2017
6 O 76/17


Das LG Freiburg hat entscheiden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung vorliegt, wenn eine Zahlungsempfänger eine Überweisung des Käufers aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

" II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung und §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu, weil Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ein Verbraucherschutzgesetz ist, die Beklagte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat bzw. es sich hierbei um eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt und eine Wiederholungsgefahr besteht.

1. Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz.

a) Verbraucherschutzgesetze sind Gesetze, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 UKlaG Rn. 2). Maßgeblich ist, dass der Verbraucherschutz eigentlicher Zweck der Norm ist. Diese kann zwar auch anderen Zwecken dienen, so lange der Verbraucherschutz keine nur untergeordnete Bedeutung hat oder zufällige Nebenwirkung ist (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 53). Nicht entscheidend ist hingegen, dass die Norm in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist. Die dort enthaltene Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze ist nicht abschließend (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 –, Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung, juris, Rn. 17 BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 229/10 –, Überregionale Klagebefugnis, juris, Rn. 11 Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 UKlaG Rn. 10).

b) In Art. 9 SEPA-Verordnung ist geregelt, dass Zahler (Abs. 1) oder Zahlungsempfänger (Abs. 2) nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches (Abs. 1) oder von welchem (Abs. 2) die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb des Euroraums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird.

Diese Vorschrift dient zwar einerseits - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - der Schaffung eines integrierten Marktes, was sich aus ihrem Regelungsgehalt und Erwägungsgrund 1 der SEPA-Verordnung ergibt. Sie hat aber auch den Zweck, Verbraucher zu schützen. Erwägungsgrund 24, der sich auf Art. 9 SEPA-Verordnung bezieht, führt hierzu aus, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar sind. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung ist damit auch, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gibt der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.

c) Die Beklagte hat gegen die Vorgabe von Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen, weil sie das unstreitig gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbare luxemburgische Konto eines in Deutschland ansässigen Kunden nicht akzeptiert hat. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf den Schutz vor Geldwäsche berufen, wenn sie den Verdacht alleine auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat und Sitzstaat des Zahlungsdienstleisters abstellt. Die SEPA-Verordnung möchte genau dies ermöglichen.

2. Die Verbraucherschutzverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG beschränkt, sondern zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt, soweit diese Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigen (vgl. insoweit 1. b)) und die Prozessführung - wie hier - vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 –, Rn. 17, juris). Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung stellt zugleich eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar, gegen welche die Beklagte verstoßen hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Regelung in SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig

OLG Stuttgart
Beschluss vom 08.07.2017
19 VA 17/16


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung in der SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rund-funkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.


Aktenzeichen

19 VA 17/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
HL 66/16 - Amtsgericht Reutlingen

Relevante Normen

§ 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



LG Saarbrücken: Bei Zahlung per PayPal tritt mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto Erfüllung ein

LG Saarbrücken
Urteil vom 31.08.2016
5 S 6/16


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass bei Zahlung per PayPal mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfänger Erfüllung eintritt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.

Die Klägerin hat dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dafür gesorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist.

Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295), zu dem "SEPA-Lastschriftverfahren" nicht entgegen. Danach wird bei einer Geldschuld der Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 22, m.w.N.).

Allerdings soll die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfallen, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 25, m.w.N.).

Diese Wertung des Bundesgerichtshofs beruht auf den Besonderheiten des "SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens", bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 24, m.w.N.).

Diese Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers besteht in dem streitgegenständlichen PayPal-Zahlverfahren nicht. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden.

Gemäß Ziffer 3.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen (Bl. 49 d.A.) erteilt der Käufer PayPal einen Zahlungsauftrag, den PayPal ausführt, indem der angewiesene Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift kann der Zahlungsempfänger einlösen, indem er das sogenannte E-Geld auf sein Bankkonto abbuchen lässt (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen; Bl. 52 d.A.).

Diesen Leistungserfolg kann der Käufer – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen.

Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.

Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie (Bl. 62 ff d.A.), dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal's Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie).

Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).

Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.

Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.

Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.

Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.

Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.


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Neuer Beitrag in der Internet World Business "Die neuen Regeln für 2014 - Was auf Online Marketing und E-Commerce im nächsten Jahr zukommt" von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 26/2013 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. Unter dem Titel "Die neuen Regeln für 2014 - Was auf Online Marketing und E-Commerce im nächsten Jahr zukommt" erläutert Beckmann die wichtigsten rechtlichen Änderungen für Online-Shop-Betreiber im Jahr 2014 (u.a. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie; SEPA-Umstellung; EU-Datenschutz-Grundverordnung).