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LG Düsseldorf: Verstoß gegen SEPA-Verordnung setzt keinen Vertragsabschluss voraus - Ablehnung eines Kontos aus EU-Ausland durch Plattform für Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik

LG Düsseldorf
Urteil 02.06.2023
38 O 162/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung keinen Vertragsabschluss voraussetzt. Vorliegend ging es um die Ablehnung eines Kontos aus dem EU-Ausland durch eine Plattform für den Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen SEPA-Verordnung wenn Zahlung per SEPA-Lastschrift aus EU-Ausland vom Konto eines Dritten abgelehnt wird

LG Hamburg
Urteil vom 18.04.2023
406 HKO 86/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch dann ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung vorliegt, wenn die Zahlung per SEPA-Lastschrift von einem Konto aus dem EU-Ausland abgelehnt wird, wenn Kontoinhaber ein Dritter ist, der nicht zugleich Vertragspartner ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Stuttgart: Versicherung darf Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken

LG Stuttgart
Urteil vom 17.03.2021
40 O 47/20 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Versicherung die Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken. Es liegt ein nach § 3a UWG wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung - Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto muss zulässig sein

BGH
Urteil vom 06.02.2020
I ZR 93/18
SEPA-Lastschrift
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung ist. Die Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto darf vom Zahlungsempfänger nicht untersagt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg im Breisgau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden - Deutsche Bahn AG

EuGH
Urteil vom 05.09.2019
C-28/18
Verein für Konsumenteninformation / Deutsche Bahn AG


Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht von einem Wohnsitz im Inland des Anbieters abhängig gemacht werden darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPALastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt. In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen,
die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende
Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Online-Shop oder Versandhändler darf Zahlungen von einem ausländischen Konto im SEPA-Raum nicht ablehnen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 23.05.2018
4 U 120/17


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Online-Shop oder Versandhändler darf Zahlungen von einem ausländischen Konto im SEPA-Raum nicht ablehnen. Dies folgt - so das Gericht - aus Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Diese Vorschrift ist zugleich eine Norm, die dem Verbraucherschutz dient.