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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen der Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung

BPatG
Beschluss vom 05.08.2014
27 W (pat) 52/13
BOSS ./. BOSS STAR


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der bekannten Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke und zusätzlich einer identischen Warensituation, reicht der Abstand der jüngeren Marke zum Widerspruchszeichen unter dem Gesichtspunkt hier zudem ausgeprägter klanglicher Ähnlichkeit nicht aus. Rechtserhebliche Verwechslungsgefahr kann auf hinreichender Zeichenähnlichkeit ausschließlich in klanglicher Hinsicht beruhen; Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung bestehen vorliegend nicht (vgl. zum Bekleidungssektor BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2011, 826 Rn. Rn. 21 – Enzyma/Enzymix; EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 41 – ZIRH/SIR).
[...]
Der kraft seiner intensiven Benutzung im Kollisionszeitpunkt hohe Wiedererkennungswert des Widerspruchszeichens (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; GRUR 2007, 888 Rn. 24 – Euro Telekom) veranlasst das Publikum unter den gegebenen Umständen dazu, die Wortkomponente „BOSS“ mit Vorrang gegenüber dem Element „STAR“ als dominanten Herkunftshinweis wahrzunehmen und in Erinnerung zu behalten. Dieses Verständnis wird noch dadurch unterstützt, dass „BOSS“ als Stammbestandteil einer Serie von Zeichen eingeführt war (u.a. BOSS ORANGE; HUGO BOSS). Außerdem liegt bezogen auf das Element „STAR“ ein anpreisendes Verständnis oder eine bloße Variation der Dachmarke „BOSS“ nahe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Markenrechtlicher Schutz einer Zeichenserie kann entstehen, wenn Markeninhaber mit gesamter Markenserie auf einmal auftritt -PROTI II

BGH
BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 84/09
PROTI II
MarkenRL Art. 10 Abs. 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2


Leitsätze des BGH:


a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.

b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

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OLG Frankfurt: Inhaber der Marke Zahnwelt hat einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012
6 U 256/10
Zahnwelt



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."

Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

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OLG Hamburg: Zwischen der Marke UNIRAK und der Zeichenfolge UNIQA Total Return für einen Investmentfond besteht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens

OLG Hamburg
Urteil vom 26.05.2010
5 U 33/09
UNIRAK
UNIQA


Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass zwischen der Marke "UNIRAK" und der Zeichenfolge "UNIQA Total Return" für einen Investmentfond unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens an der Vorsilbe "Uni" besteht. In den Entscheidungsgründen hat sich das Gericht vor allem mit der Frage des kennzeichenrechtlichen Schutzes eines Serienzeichens befasst. Dabei handelt es sich um eine Problematik, die sowohl bei Markenanmeldungen wie auch in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten häufig übersehen wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist zunächst ein Kennzeichenrecht der Antragstellerin an der Vorsilbe „Uni“. Dies kann nach der Entscheidung „BIG“ des BGH entweder dadurch begründet werden, dass die Antragstellerin isoliert für die Vorsilbe „Uni“ ein eigenständiges Kennzeichenrecht, insbesondere eine eingetragene Marke besitzt oder dass sie über mehrere Kennzeichenrechte an zusammengesetzten Marken mit der Vorsilbe „Uni“ verfügt. Vorliegend macht sie Letzteres geltend. Sie hat eine Liste von 136 Uni-Marken in der Klasse 36 eingereicht ( Anlagen AS 1 und 3; darunter befindet sich auch eine Wortmarke „Uni“, auf die sich die Antragstellerin aber nicht stützt ).

c) Sowohl für die Frage einer Eignung eines Zeichens als Stammbestandteil als auch für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es auf dessen Kennzeichnungskraft an ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.736 und 739 ). Allerdings lässt es der BGH in der Entscheidung BIG sogar genügen, wenn eine tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an den Stammbestandteil feststellbar ist.

aa) Die Vorsilbe „Uni“ dürfte für Investmentfonds schon von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungsstark sein.

Die Silbe ist mehrdeutig : Sie kann in Alleinstellung die Kurzform für „Universität“ sein oder „einfarbig“ bedeuten. Als Vorsilbe kann sie im Sinne von „einförmig“, „einheitlich“ oder auch „allgemein verwendbar“ verstanden werden ( BGH GRUR 66, 495,497 – UNIPLAST ). Auch im Zusammenhang mit Investmentfonds ist keine bestimmte beschreibende Bedeutung erkennbar. Den von den Antragsgegnerinnen vorgelegten gegenteiligen Entscheidungen des HABM dürfte insoweit nicht zu folgen sein.

[...]

Selbst wenn man die Vorsilbe „Uni“ für kennzeichnungsschwach hielte – sei es von Haus aus und/oder wegen eingetragener Drittzeichen – hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie jedenfalls im Bereich von Investmentfonds die Vorsilbe „Uni“ so umfangreich benutzt, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf die Antragstellerin erblickt. Zugleich ist damit eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „Uni“ für Investmentfonds glaubhaft gemacht. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: