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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn Fitnessstudio mit monatlichem Preis wirbt ohne quartalsweise anfallende Servicegebühr mit einzuberechnen

OLG Frankfurt
Urteil vom 04.02.2021
6 U 269/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliegt, wenn ein Fitnessstudio mit einem monatlichem Preis wirbt ohne die quartalsweise anfallende Servicegebühr mit einzuberechnen

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise anfallenden Servicegebühr ist unlauter

Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Der Verletzer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung eines Fitnessstudios gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen.

Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, begründete das OLG die Entscheidung. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Die Beklagte habe den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan.

Der Gesamtpreis sei gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkenne. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegende monatliche Preis von 29,99 € hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.

Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweise die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. „Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen“, betont das OLG. Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des UWG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2019, Az. 3/8 O 36/19)

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Erläuterungen:
§ 1 PAngV Grundvorschriften
Wer Verbrauchern gemäß § BGB § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). ...