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BGH: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZB 44/12


Der BGH hat seine Rechtsprechung, wonach ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt, nochmals bestätigt (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZB 80/1 : In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend). Entscheidend ist allein, dass der Provider, von dem Auskunft verlangt wird, in gewerblichem Ausmaß tätig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend

BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden


Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend" vollständig lesen