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Bundeskartellamt: Aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei Rechtevergabe für Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL

Das Bundeskartellamt kommt nach vorläufiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei der Rechtevergabe für die Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL ab der Saison 2025/26 erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt billigt im vorläufigen Prüfungsergebnis Vermarktungsmodell der DFL für die Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26

Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen erhalten nun die Gelegenheit zu der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Nach seiner vorläufigen Auffassung kann das Bundeskartellamt die Umsetzung des Modells in der ihm vorgelegten Form tolerieren und hat dies der DFL mitgeteilt.

Highlight-Berichterstattung

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die anstehende Vergabe der Medienrechte war uns wichtig, dass für die Zuschauerinnen und Zuschauer auch in Zukunft eine zeitnahe, frei empfangbare Highlight-Berichterstattung verfügbar ist. Diese Berichterstattung sorgt dafür, dass Fußballinteressierte, die für Live-Übertragungen nicht zahlen wollen oder können, trotzdem das Ligageschehen verfolgen können. Dabei haben wir auch darauf geachtet, dass die Highlights über die wesentlichen TV-Verbreitungswege verfügbar bleiben und nicht allein auf das Internet beschränkt werden. Damit ist sichergestellt, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu dieser Berichterstattung über die Höhepunkte des Spieltags haben.“

Nach dem von der DFL für die Spielzeiten 2025/26 bis 2028/29 vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Pay-Live-Übertragungsrechte für die Spiele der Bundesliga im Rahmen einer Auktion in vier Paketen vergeben werden. Die Pakete sind (1.) Konferenz Samstagnachmittag, (2.) Einzelspiele am Samstagnachmittag sowie am Freitag, (3.) Top-Spiel am Samstagabend und (4.) Einzelspiele Sonntag. Diese Pakete umfassen jeweils alle Übertragungswege, d.h. Satellit, Kabel und Internet. Für sämtliche Bundesligaspiele sind zudem gesonderte Pakete für die zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Die Highlights für die Spiele am Samstag um 15.30 Uhr sind dabei – je nach Ausgang der Vergabe – entweder für eine Verbreitung ab 18.30 Uhr oder ab 19.15 Uhr vorgesehen. Sollte die spätere Uhrzeit den Zuschlag bekommen, hätte der Rechteerwerber zusätzlich die Möglichkeit, seine Highlight-Sendung ab Sendungsende über eine eigene Online-Mediathek zu verbreiten.

No-single-buyer rule

Das Vergabemodell sieht nach den Planungen der DFL anders als in den beiden vergangenen Vergabeperioden kein Alleinerwerbsverbot mehr vor. Es ist also möglich, dass ein Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen der Bundesliga exklusiv erwerben darf. Das Bundeskartellamt kann diese Änderung mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse im Bereich der Live-Übertragungen für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode tolerieren.

Andreas Mundt: „Wir sehen in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich mehr Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen. Insbesondere machen sämtliche Anbieter nun auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote. Gerade der Wettbewerb um Innovation bei der Verbreitung der Inhalte war ein wichtiges Ziel der No-Single-Buyer-Rule. Damit ist es uns möglich, dem Vorschlag der DFL zu entsprechen, bei der aktuellen Vergabe auf die generelle Vorgabe zu verzichten, dass kein Unternehmen die Live-Rechte an Bundesligaspielen allein erwerben darf.“

Das Bundeskartellamt hat auch darauf Wert gelegt, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln der Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthalten. Insbesondere ist sichergestellt, dass verschiedene und auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt damit grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.

Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL sowie das geprüfte Vermarktungsmodell werden nach Abschluss des Verfahrens zeitnah auf der Webseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke Sky und Wort-/Bildmarke Skype - Markeneintragung der Skype-Marke vom HABM zu Recht abgelehnt

EuG
Urteile vom 05.05.2015
T-423/12, T-183/13 und T-184/13
Skype Ultd/HABM



Das Gericht der Europäischen Union (und nicht der EuGH wie fälschlicherweise an vielen Stellen berichtet wird, so z.B. bei tagesschau.de ) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Sky und Wort-/Bildmarke Skype Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder WebsiteHosting an.

In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.
Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke
denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der
Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den
nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen
können beim Gericht angefochten werden."


EuGH: Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land europarechtswidrig - ausländische Decoderkarten dürfen importiert und genutzt werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2011
C-403/08
C-429/08


Der EuGH hat entschieden, dass die Exklusivvermarktung von Fußballspielen (und anderen Sportereignissen) in nur einem Sendemitgliedstaat sowohl gegen die Dienstleistungsfreiheit wie auch das Wettbewerbsrecht der Union verstößt.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es:
"Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können.
[...]
Doch dürfen die Lizenzverträge den Rundfunkanstalten nicht jede grenzüberschreitende Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den betreffenden Sportereignissen untersagen, weil ein solcher Vertrag es erlauben würde, jeder Rundfunkanstalt eine absolute gebietsabhängige Exklusivität einzuräumen, er damit jeglichen Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten im Bereich dieser Dienste ausschalten und so die nationalen Märkte nach den nationalen Grenzen abschotten würde."



Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

"EuGH: Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land europarechtswidrig - ausländische Decoderkarten dürfen importiert und genutzt werden" vollständig lesen