EuGH
Urteil vom 05.06.2019
Skype Communications Sàrl gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT) C‑142/18
Der EuGH hat entschieden, dass die kostenpflichtige SkypeOut-Funktion von Skype ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG ist. Die kostenlosen Skype-Funktionen sind hiervon nicht erfasst.
Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer „Voice over Internet Protocol (VoIP)“ (Stimmübertragung über Internetprotokoll)-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen Anspruch darauf hat, das Verfahren aus krankheitsgründen von zu Hause aus per Online-Chat zu verfolgen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht gegeben.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.
Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.
Das Gericht der Europäischen Union (und nicht der EuGH wie fälschlicherweise an vielen Stellen berichtet wird, so z.B. bei tagesschau.de ) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Sky und Wort-/Bildmarke Skype Verwechslungsgefahr besteht.
Die Pressemitteilung des EuG:
"Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht
In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder WebsiteHosting an.
In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.
Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.
Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.
In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke
denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der
Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.
HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den
nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen
können beim Gericht angefochten werden."
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Tarifs mit dem Slogan „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellte, wenn P2P-Anwendungen in den AGB ausgeschlossen werden und nur gegen Zahlung eines Extra-Entgelts genutzt werden können. In dem Rechtstreit ging es den Smartphone-Tarif "RedM" von Vodafone.