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OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext LG Karlsruhe liegt vor - Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen

LG Karlsruhe
Urteil vom 21.3.2019
13 O 38/18 KfH


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Karlsruhe: Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, § 3, § 5a Abs. 6 UWG.

1. Die streitgegenständlichen Posts sind zu messen an der Regelung des § 5a Abs. 6 UWG analog (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.4, 7.9; Götting/Nordemann/Hasselblatt, UWG, 3. Auflage 2016, § 5a Rn. 207). Die an sich vorrangige Regelung in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist hier nicht anwendbar, weil es nicht um redaktionelle Inhalte geht (Ahrens, GRUR 2018, 1211, 1213; Gerecke, GRUR 2018, 153, 154). Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 5 UWG bedarf es nicht (a.A. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 5a Rn. 89).

Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5a Abs. 6 UWG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung über den wahren, nämlich kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung. Wer Wirtschaftswerbung in einer Weise betreibt, dass geschäftliches Handeln nicht mehr als solches erkennbar ist, nutzt den Umstand aus, dass der Verkehr den Angaben eines am Wettbewerb selbst nicht Beteiligten (z.B. einer Zeitschriftenredaktion oder einer Privatperson) eher Glauben schenkt und sie weniger kritisch beurteilt, mithin ihr größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben (BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 – Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.4). Daher wird von manchen Werbetreibenden der Versuch unternommen, die Werbebotschaft in ein scheinbar objektives und neutrales Gewand zu hüllen (Schleichwerbung). Darin liegt eine Täuschung über den Umstand des werblichen Charakters der Aussage (Götting/Nordemann/Hasselblatt, a.a.O., § 5a Rn. 201).

Die sich aus § 5a Abs. 6 UWG ergebende Rechtspflicht entfällt nicht deswegen, weil bei ausländischen Instagram-Accounts ggf. keine entsprechende Werbekennzeichnung erfolgt, wie dies die Beklagte im Hinblick auf die Posts einer italienischen Influencerin vorgetragen hat. Eine möglicherweise unzureichende Umsetzung des Unionsrechts oder fehlender Gesetzesvollzug in Italien vermag einen Gesetzesverstoß in Deutschland nicht zu rechtfertigen.

2. Ob ein Fall des § 5a Abs. 6 UWG vorliegt, kann das Gericht selbst aus eigener Anschauung beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 23 – Preisrätselgewinnauslobung V). Die Instagram-Posts der Beklagten richten sich an das allgemeine Publikum. Die Frage der Erkennbarkeit werblichen Inhalts ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung zu beantworten.

3. Danach handelt es sich bei den genannten Posts um verbotene Schleichwerbung. Diese ist von der Beklagten zu unterlassen. Antragsgemäß erfolgt im Urteilstenor keine Beschränkung auf Instagram, sondern allgemeiner auf soziale Medien.

a. Der Instagram-Auftritt der Beklagten mit der dargestellten Abfolge der Seitenaufrufe stellt eine geschäftliche Handlung dar.

Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

i. Die streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten dienen zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen fördern soll. Das Interesse an der Marke und den Produkten wird durch die Beklagte geweckt, indem sie die Produkte am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer Person präsentiert. Das nähere Kennenlernen des Herstellerunternehmens und der Produktabsatz werden dadurch erleichtert, dass der Interessent bei Betätigung der verlinkten Tags auf den jeweiligen Instagram-Account des Herstellers geleitet wird. Dass die Beklagte dadurch Nachfragen der Follower (woher hast du dein Kleid?) vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Die Beklagte präsentiert sich in ihren Posts als Mensch und „Freundin“, nicht als „bloßes“ Model. Der betont private Charakter der geposteten Fotos und ggf. der begleitenden Story (Verweis auf die Mama, Urlaubskontext etc.) ändert nichts am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Im Gegenteil: Es ist gerade das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten (vgl. Lehmann, WRP 2017, 772 f.; Mallick/Weller, WRP 2018, 155 ff.; Lettmann, GRUR 2018, 1206, 1209). Die Beklagte wird wegen ihrer Fitness und Attraktivität, ihres Zugangs zu Luxusprodukten und Fernreisen etc. bewundert. Dadurch wird ihre Zielgruppe für die beworbenen Marken und Produkte besonders empfänglich.

ii. Aufgrund dieser Umstände ist auch der Post vom 04.03.2018 (Anlage K6a) als geschäftliche Handlung anzusehen. Dieser Post unterscheidet sich von den beiden anderen (Anlagen K4a und K5a) insofern, als hier ein durchaus gehaltvoller Textbeitrag vorhanden ist, in dem sich die Beklagte mit der Bedeutung und dem Wert des Scheiterns auseinandersetzt. Das Foto zeigt sie als nachdenkliche junge Frau in einer Gewerbehalle. Anders als in Anlage K5a dient der Text nicht der Werbung.

Trotzdem kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit diesem Post lediglich einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beitrag allein, zumindest aber vorrangig der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dienen würde (BGH, GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter, Rn 15; BGH, GRUR 2016, 700 – Im Immobiliensumpf, Rn 16). Der Tag “...” und die Inhalte des Instagram-Accounts, zu dem der gesetzte Link führt, haben jedoch keinen erkennbaren Bezug zu dem Text- und dem Bildbeitrag der Beklagten. Das Setzen des Tags bewirkt, dass die Neugier des Besuchers und die Erwartung geweckt werden, durch einen Klick Weiteres erfahren zu können. Mit anderen Worten dient der Tag der Förderung eines anderen Unternehmens (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 57 ff.; vgl. zur Abgrenzung ebd., Rn. 102 ff.). Das Unterlassungsgebot bezieht sich nur auf diese Art des Taggens, nicht auf den Post im Übrigen.

iii. Die Beklagte fördert durch ihre Posts außerdem ihr eigenes Unternehmen (vgl. auch KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 54; LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 52 O 101/18 –, juris Rn. 31; Mallick/Weller, WRP 2018, 155, 157 f.). Für dieses unterhält sie bei Instagram folgerichtig einen Business Account, wie sie im Verhandlungstermin bestätigte.

Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Die Beklagte verdient umso mehr daran, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Die ansprechende Gestaltung ihres Instagram-Auftritts ist gleichbedeutend mit einer Steigerung des Wertes der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dieser Wert drückt sich aus in über 4 Millionen Followern sowie ständiger Zusammenarbeit mit einer Managerin (deren Account man über einen Tag ebenfalls erreicht) und einer Werbeagentur (P. A. GmbH, siehe K3 Seite 1).

Die Beklagte gesteht den vorwiegend kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie konkretisiert, für – im Jahresdurchschnitt – ca. 50% ihrer Posts bezahlt zu werden. Das bedeutet nicht, dass die übrigen Posts als rein privat anzusehen wären. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhält sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe. Treibt er „nur noch“ Werbung, setzt er seine Nähe zur Community und seine Glaubwürdigkeit – also wesentliche Assets seines Unternehmens – aufs Spiel.

iv. Der erforderliche objektive Zusammenhang mit einer Förderung des Absatzes von Waren i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ebenfalls gegeben.

Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (BGH, WRP 2013, 1183 Rn. 17, 18 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, WRP 2015, 856 Rn. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, WRP 2016, 843 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf). Auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Hamm, WRP 2017, 609 Rn. 22).

Dieser Zusammenhang ist hier unter zwei Aspekten gegeben.

(1) Bei der gebotenen objektiven Betrachtung soll ein Setzen von Tap Tags, die mit Hersteller-Accounts verlinkt sind, zumindest mittelbar den Warenabsatz der Hersteller fördern (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 23. November 2018 – 3 O 151/18 –, juris Rn. 39). Ob das konkrete, von der Beklagten zur Schau getragene Produkt dort (noch) erhältlich ist, ist ohne Bedeutung. Ein „objektiver Zusammenhang“ besteht auch bei der Aufmerksamkeitswerbung (Imagewerbung), die dazu dient, den Namen des werbenden Unternehmens im Verkehr bekannt zu machen oder dessen Verkehrsbekanntheit zu steigern und damit mittelbar dessen Absatz zu fördern (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 50).

(2) Ferner kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, nur für einen Teil ihrer Posts bezahlt zu werden. Bei i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG unternehmerisch tätigen Influencern stellt sich die Frage der Unentgeltlichkeit von vornherein nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.71). Die Bezahlung des einzelnen Posts (oder der ihm zugrundeliegenden Reisen bzw. der beworbenen Produkte) stellt insbesondere dann kein taugliches Abgrenzungsmerkmal zwischen geschäftlicher und privater Handlung dar, wenn – wie hier – der unentgeltliche Post zumindest auch den Zweck der Förderung des eigenen Unternehmens verfolgt. Denn damit steht er in einem unauflösbaren Kontext mit den bezahlten Werbebeiträgen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 08. Mai 2018 – 21 O 14/18 KfH –, juris Rn. 48 ff.; a.A. wohl KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 112 ff.). Wären die nicht auf bezahlten Partnerschaften beruhenden Posts rein privat gedacht, stünde der Beklagten die Eröffnung eines weiteren, privaten Instagram-Accounts offen. Auf Frage des Vorsitzenden hat sie angegeben, einen solchen nicht zu besitzen. Dann aber muss sie sich daran festhalten lassen, insgesamt und stets auch geschäftlich aufzutreten.

Zudem liegt der Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb in der Verschleierung des werblichen Charakters. Dann kommt es bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, nicht darauf an, ob die Beklagte für die fraglichen Posts ein Entgelt erhalten hat (vgl. BGH, GRUR 1994, 821, 822 – Preisrätselgewinnauslobung I).

v. Ohne Erfolg hält die Beklagte der rechtlichen Qualifikation ihrer Posts als geschäftliche Handlungen entgegen, dass man die Tags nur sieht, wenn man auf das Foto klickt, der Betrachter also selbst tätig werden muss, um überhaupt in den geschilderten Ablauf der Verlinkungen zu gelangen. Dieses Argument überzeugt schon deswegen nicht, weil nicht jeder Nutzer, der auf das Foto klickt, auf der Suche nach näheren Informationen über die von der Beklagten getragenen Kleidungsstücke etc. ist. Gegebenenfalls möchte er auch wissen, ob ein Fotograf oder sonstige Personen oder Informationen hinterlegt sind, wie dies bei Instagram häufig der Fall ist. Das Verhalten, welches die Beklagte zu unterlassen hat, ist die von ihr vorgenommene Einbettung von Links zu Produktanbieterseiten in werblichem Kontext, ohne diesen Zusammenhang offenzulegen. Dass der Nutzer seinerseits aktiv werden muss, um letztlich auf die Produktanbieterseite zu gelangen, ändert daran nichts.

vi. Ob die Meinung der Beklagten, dass in dem streitgegenständlichen Taggen von Fotos mit Verlinkung auf Produktanbieterseiten schon keine kommerzielle Kommunikation liegen soll, von Art. 2 lit. f RL 2000/31/EG (Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr) gestützt wird (vgl. dazu Grabitz/Hilf/Marly, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 29), bedarf hier keiner Entscheidung. § 5a Abs. 6 UWG dient der Umsetzung einer speziellen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-RL (Unlautere Geschäftspraktiken-Richtlinie). Auf die Pflichten gemäß Art. 6 bis 8 der RL 2000/31/EG kommt es daher nicht an, ihre Verletzung ist nicht streitgegenständlich.

b. Die Beklagte hat den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung bei ihren drei Posts nicht kenntlich gemacht. Weder in noch über noch unter dem jeweiligen Foto noch im Begleittext findet sich dazu ein Hinweis.

c. Die besondere Kenntlichmachung war auch nicht entbehrlich. Denn der kommerzielle Zweck ergibt sich nicht unmittelbar aus den Umständen. Dafür müsste er auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein. Hingegen genügt es nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt (BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 21 – Preisrätselgewinnauslobung V; KG, WRP 2018, 224 Rn. 13; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.80a). Auf Bild-Posts in Instagram übertragen bedeutet dies, dass beim bloßen Betrachten des Bildes „ins Auge fallen“ muss, dass es sich um Werbung handelt.

i. Bei den Bildern, die von der Beklagten gepostet werden, ist das nicht der Fall. Deren kommerzieller Zweck ist den Nutzern nicht schon deswegen offenbar, weil jeder, der auf einen Beitrag geht, dessen Urheber über 4 Millionen Abonnenten hat, weiß, dass er es mit einem Influencer zu tun hat, oder weil kostenlose Internetdienste meist durch Werbung finanziert werden. Erst recht ist ein Beitrag nicht schon dann als Werbung erkennbar, wenn er professionell gestaltet ist (OLG Celle, MMR 2017, 769 Rn. 17). Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Instagram können unter keinem Gesichtspunkt eine Werbekennzeichnung beim konkreten Post ersetzen.

Die hierzu jeweils anderslautende Meinung der Beklagten verkennt, dass sicherlich eine große Zahl, aber keinesfalls sämtliche Nutzer den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen wissen (Lettmann, GRUR 2018, 1206, 1210). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beklagte private mit werblichen Inhalten mischt, die Erkennbarkeit von Werbung also gezielt reduziert.

ii. Das Gericht vermag sich ferner nicht der Auffassung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (4 OB 60/16 A) anzuschließen, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2018, S. 6 f., zitiert wird. Aus dem Umstand, dass der durchschnittlich aufmerksame Leser heute davon ausgeht, dass auch redaktionelle Beiträge nicht „neutral“ sind, weil sie von Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, lässt sich keinesfalls folgern, dass kommerzielle Äußerungen mit – wie es im Urteil des OGH heißt – „werblichem Überschuss“ nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Ungeachtet dessen schränkt der OGH sein Judikat auf den Fall unentgeltlicher – also nicht von einem Dritten bezahlter – Beiträge ein und hält sich damit im Rahmen von § 26 des österreichischen Mediengesetzes. Für den hier gegebenen Streitfall lässt sich daraus nichts gewinnen.

iii. Eine eindeutige Kenntlichmachung als Werbung ist auch deswegen bedeutsam, weil die Follower der Beklagten oft sehr jung sind. Als Hauptnutzergruppe gab sie in der mündlichen Verhandlung die 16-24jährigen an, räumte aber ein, dass auch jüngere Nutzer vertreten sind. Instagram verlangt ein Mindestalter von 12 Jahren, woran sich allerdings nicht stets gehalten wird.

Geht es um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, insbesondere von Kindern, gilt § 3 Abs. 4 Satz 2 UWG, so dass auf deren Erkenntnisfähigkeit abzustellen ist. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen. Zwar sind netzaffine jugendliche Nutzer von Instagram im Umgang mit diesem und anderen sozialen Medien geübt. Sie lesen aber weitaus weniger, widmen einem Post nur eine kurze Aufmerksamkeitsspanne (oft nur wenige Sekunden bis zum nächsten Klick) und sind generell leichter verführbar (KG, WRP 2013, 638; LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 52 O 101/18 –, juris Rn. 33; Schonhofen/Detmering, WRP 2018, 1171, 1172).

d. Wie der Handelnde den kommerziellen Zweck seiner geschäftlichen Handlung kenntlich macht, wenn dieser nicht offenkundig ist, bleibt ihm überlassen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls und das verwendete Kommunikationsmittel (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.27). Das Gericht ist nicht dazu berufen, über diese Frage zu entscheiden, da Gegenstand des Rechtsstreits nur das Fehlen jeglicher Art von Werbungskennzeichnung in drei konkreten Beiträgen der Beklagten ist. Wege aus dem Verbot zu finden, ist Aufgabe des Verletzers.

e. § 5a Abs. 6 UWG setzt weiter voraus, dass „das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 73; OLG Celle, MMR 2017, 769 Rn. 19; KG, MMR 2018, 245 Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.01.2019 – 2 U 89/18, vorgelegt als Anlage K43, S. 6).

Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung als Werbung erhöht sich zunächst die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer dem Post überhaupt Beachtung schenken, weil erkennbare Werbung eher abschreckend wirkt. Führt diese Beachtung zu einem Klick auf das Foto der Beklagten, wird die Neugier weiter geweckt und es entsteht ein Anreiz, die verlinkte Seite zu besuchen, um dort Näheres zu erfahren. Dort sieht sich der Nutzer der Werbung eines Drittunternehmens ausgesetzt, die ihn veranlassen soll, dessen Produkte zu erwerben. Ob das konkret beworbene Produkt dort (noch) erhältlich ist, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne Bedeutung. Typisch für moderne Werbung, insbesondere auch Influencer-Werbung ist gerade, dass Marke und Image des Herstellers beworben werden, was sich mittelbar in Absatzsteigerung auswirkt (vgl. KG, MMR 2019, 114; Ladeur, ZUM 1999, 672, 673; Schröder, Anm. zu KG, MMR 2018, 245).

Dem steht die Geo-Targeting-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1073 Rn. 34) nicht entgegen. Nach ihr soll das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, ebenso wie das Betreten eines stationären Geschäfts eine geschäftliche Entscheidung darstellen. Diese Formulierung erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass eine geschäftliche Entscheidung dann nicht gegeben ist, wenn Produkte oder Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern nur nach einem weiteren Klick bestellt werden können, noch erlaubt sie den Schluss, dass Image- und Markenwerbung von den Anforderungen des § 5a Abs. 6 UWG freigestellt wäre, weil sie nicht unmittelbar in den Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung mündet.

4. Das ausgesprochene Verbot beeinträchtigt die Beklagte nicht in ihren Grundrechten.

Bei der Auslegung des – wie hier – der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden (BGH, GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter, Rn 19; BGH, GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, Rn 45).

Die Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit der Beklagten auf der Grundlage des in das UWG umgesetzten Unionsrechts wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 82 ff.). Von der Beklagten wird nicht das Unterlassen von Werbung, also eines Inhalts ihres Instagram-Auftritts, sondern nur deren Kennzeichnung verlangt. Ebenso richtet sich die Untersagung nicht auf Textbeiträge wie den im Post gemäß Anlage K6a enthaltenen, für welchen die Beklagte den Schutz der Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen kann. Sie kann solche Texte auch künftig mit Fotos ihrer selbst kombinieren, solange sie nicht – inhaltlich zusammenhanglos (dazu oben, 3. d) a. ii.) – eine Verlinkung auf Herstellerseiten einbettet.

Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen AnyDVD-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 513; dazu BVerfG, NJW 2012, 1205). Auch wenn Art. 11 EU-Grundrechtecharta (ebenso wie Art. 5 Abs. 1 GG) die Verwendung elektronischer Verweise (Links) in einem Online-Artikel im Falle ihrer Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme mit Informationscharakter als Meinungsäußerung schützt, kann die Beklagte hieraus für den Streitfall nichts herleiten. Eine solche Stellungnahme mit Informationscharakter ist nicht streitgegenständlich. Der Tap Tag in dem Post vom 04.03.2018 (Anlage K6a-c) führt auch nicht zu einer Seite, deren Inhalt mit dem Begleittext des Fotos in Zusammenhang steht. Eine Kennzeichnungspflicht von Werbung war zudem nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH.

5. Die Wiederholungsgefahr ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG anzunehmen und nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Zwar hat die Beklagte mittlerweile die werblichen Tags aus den streitgegenständlichen (nach wie vor auf Instagram aufrufbaren) Posts entfernt und nutzt sie für ihre bezahlten Posts die Worte „bezahlte Partnerschaft mit ...“ (anstelle der Angabe des Ortes oberhalb des Fotos). Ob diese Angabe aus Rechtsgründen genügt, kann hier offenbleiben. Denn die Wiederholungsgefahr entfällt durch eine bloße, reversible Änderung der Praxis jedenfalls nicht."


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