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Volltext BGH liegt vor: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB

BGH
Urteil vom 25.03.2021
I ZR 203/19
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen
UWG §§ 8, 3, 3a; BGB § 270a


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im inne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Unternehmen dürfen Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen - kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB

BGH
Urteil vom 25.03.2021
I ZR 203/19


Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen ein Entgelt für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung verlangen dürfen. Es liegt kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB vor.

Die Pressemitteilung des BGH:
Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "PayPal" kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 13. Dezember 2018 - 17 HK O 7439/18

OLG München - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 29 U 4666/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S.1) anwendbar ist.



OLG München: Es ist zulässig ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen - § 270a BGB erfasst diese Zahlungsmöglichkeiten nicht

OLG München
Urteil vom 10.10.2019
29 U 4666/18

Das OLG München hat anders als die Vorinstanz entschieden, dass es zulässig ist, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen. Nach Ansicht des OLG München erfasst das Verbot in § 270a BGB diese Zahlungsmöglichkeiten nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Revision wurde zugelassen.

§ 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.


Die dazugehörige Meldung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG München: Zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach § 270a BGB unzulässig

LG München
Urteil vom 13.12.2018
17 HK O 7439/18


Das LG München hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach § 270a BGB unzulässig ist.

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Volltext BGH liegt vor - Zahlungsmethode Sofortüberweisung der Sofort AG darf nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode im Online-Shop angeboten werden

BGH
Urteil vom 18.07.2017
KZR 39/16
Sofortüberweisung
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" der Sofort AG darf nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop oder Online-Buchungsportal angeboten werden über die Entscheidung berichtet.

Die Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.

b) Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.

c) Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" der Sofort AG darf nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop oder Online-Buchungsportal angeboten werden.

BGH
Urteil vom 18.07.2017
KZR 39/16


Wie der vzbv berichtet, hat der BGH entschieden, dass die Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" der Sofort AG nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop oder Online-Buchungsportal angeboten werden darf.

Siehe auch zum Thema: OLG Frankfurt: Sofortüberweisung der Sofort AG doch als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop zulässig

OLG Frankfurt: : Sofortüberweisung der Sofort AG doch als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 24.8.2016
11 U 123/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Sofortüberweisung der Sofort AG doch als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop zulässig ist (Siehe zur Vorinstanz LG Frankfurt: Sofortüberweisung der Sofort AG genügt nicht als einzige Zahlungsmöglichkeit im Online-Shop zulässig - Abmahnbarer Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ).

Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhält, sich zu dieser Thematik zu äußern.


LG Frankfurt: Sofortüberweisung der Sofort AG genügt nicht als einzige Zahlungsmöglichkeit im Online-Shop zulässig - Abmahnbarer Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB

LG Frankfurt
Urteil vom 24.06.2015
2-06 O 458/14


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Zahlungsoption "Sofortüberweisung" des Dienstleisters Sofort AG nicht als einzige Zahlungsmöglichkeit im Online-Shop angeboten werden darf. Wird keine andere zumutbare Zahlungsmöglichkeit (wie z.B. normale Überweisung) angeboten, liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Beklagte verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 2 Abs. 1 UKIaG, indem sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit lediglich den Dienst „Sofortüberweisung" der Sofort AG anbietet. Dies stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das laufenden Kartellverfahren ist nicht angezeigt. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

1.) Nach § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmäßig jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Zahlungsmittel ist jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (z. B. durch Kreditkarten der großen Anbieter) besteht (BGH NJW 2010, 2719).

2.) An der Gängigkeit des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung" bestehen keine Zweifel. Die Beklagte hat vorgetragen, dieses werde bei 54 % der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt, zudem liege eine Bankenabdeckung in Höhe 99 % vor, was bedeutet, dass man mit einem Konto bei fast jeder Bank in Deutschland das Zahlungssystem nutzen kann. Der Kläger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzung für die fehlende Gängigkeit als tatbestandsbegründendes Merkmal von dem Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Man mag der Beklagten hier eine sekundäre Darlegungslast auferlegen, da es sich um Tatsachen handelt, die primär ihrem Wahrnehmungsbereich zuzuordnen sind Diese Darlegungslast ist die Beklagte indes gerecht geworden, so dass es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers verbleibt.

3.) Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung" ist indes unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch den Bankkunden entgegenstehende Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellrechtwidrig sind. Die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung" ist nämlich unabhängig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.

Mag die durch Äußerungen oder AGB von Kreditinstituten mittelbar getätigte Warnung vor Zahlungsauslösediensten wie „Sofortüberweisung" kartellrechtlich problematisch sein, so betrifft dies lediglich das Verhältnis zwischen dem Zahlungsaus-lösedienst und den Kreditinstituten, nicht indes das Verhältnis zwischen dem Nutzer des Zahlungsauslösedienstes und dem Kunden. In diesem Verhältnis wäre der Dienst auch unzumutbar, wenn die kartellrechtlich relevanten Handlungen der Kreditinstitute nicht existierten.

4.) Klarzustellen ist, dass entgegen des von der Beklagten erweckten Eindrucks nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist, ob die Beklagte oder Dritte das Zahlungssystem „Sofortüberweisung" verwenden dürfen. Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: