OLG Frankfurt: Sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO trotz Sequestrationsantrag im markenrechtlichen Eilverfahren - Zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.03.2021
6 W 102/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO trotz Sequestrationsantrag im markenrechtlichen Eilverfahren möglich ist. Zudem hat sich das Gericht mit der Frage der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht in Ausnahmefällen befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 93 ZPO fallen die Kosten einer Klage dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Nach diesem Rechtsgedanken, der auch auf das Eilverfahren angewandt werden kann (Zöller/Herget ZPO, 33. Auflage, § 93 Rn 2), müssen die Antragstellerinnen die Verfahrenskosten nach dem sofortigen Anerkenntnis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.7.2019 dann tragen, wenn diese durch ihr Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ohne die Antragsgegnerin zuvor wegen des beanstandeten Verhaltens abzumahnen.
Insoweit ist den Antragstellerinnen zuzugeben, dass die unter dem 8.1.2021 erfolgten Hinweise des Senats zu kurz greifen. Der Senat hält nach erneuter Beratung an seiner von den Antragstellerinnen aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) - auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Gegners im Eilverfahren - im Grundsatz fest. Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung kann in Wettbewerbs- oder Kennzeichensachen gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund besonderer Umstände für den Antragsteller unzumutbar ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleibt bei dieser Sachlage trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2021 - 1 BvR 2681/20; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20 = GRUR 2021, 518; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1380/20 = WRP 2020, 1177; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; BVerfG, Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448) auch bei fehlender Abmahnung weiterhin eine Entscheidung über den Eilantrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin möglich. Das Bundesverfassungsgericht selbst zeigt Konstellationen auf, in denen eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entbehrlich ist, nämlich, wenn diese den Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereiteln würde (BVerfG, Beschluss vom 20.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder, juris Rn 15 = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei, juris Rn 16 = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; Ringer/Wiedeman GRUR-Prax 2020, 359 unter Ziffer II.; Löffel WRP 2019, 8, 9; Bornkamm GRUR 2020, 715, 223; jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu können die Fälle gehören, in denen - wie hier - mit der einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine Sequestration beantragt wird, denn dabei kommt es häufig darauf an, dass der Antragsgegner durch die Abmahnung nicht vorher gewarnt wird und Vorkehrungen treffen kann, die geeignet sind, die Sequestration zu vereiteln.
Wird dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung des Antragsgegners entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners verbunden; ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ist bei dieser Verfahrensweise faktisch ausgeschlossen.
Hier hat das Landgericht der Antragsgegnerin allerdings vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, was diese sodann zu einem Anerkenntnis veranlasst hat. Die Frage, ob die Anwendung von § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kommt, fokussiert sich demnach darauf, ob das Landgericht von einer Anhörung der Antragsgegnerin wegen des im Eilantrag enthaltenen Sequestrationsantrages hätte absehen müssen. Insoweit kann kein anderer Maßstab gelten als für die Fälle, in denen auf eine Abmahnung verzichtet werden kann.
Die Antragstellerinnen machen geltend, eine Abmahnung der Antragsgegnerin sei wegen des gleichzeitig gestellten Sequestrationsantrages entbehrlich gewesen.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.2020 (6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, setzt die Sequestration im Eilverfahren das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseitezuschaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10). Maßgeblich ist dabei, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Verletzten die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um eine schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Gläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestration zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004 - 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191). Auch ohne konkrete Verdachtsmomente besteht bei dieser Sachlage von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware bei Seite zu schaffen. Nur wenn diese Gefahr ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten. Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen bzw. die Beantragung der Sequestration nur zum Zweck der Umgehung des Abmahnungserfordernisses auszuschließen, kann im Einzelfall eine Prüfung notwendig sein, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand.
Trotz des Umstandes, dass sich die Antragsgegnerin vorwerfen lassen muss, dass sie schutzrechtsverletzende Ware verbreitet hat, war in dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerinnen als Gläubigerinnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Auflage, § 12 Rn 1.56) nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragstellerinnen keinen Anhaltspunkt dafür hatten, dass die Antragsgegnerin die Durchsetzung des Sequestrationsanspruchs vereiteln würde. Es handelte sich nicht um vorsätzlich nachgeahmte Zubehörteile oder Produktpiraterieware, sondern um Originalteile, an denen die Markenrechte der Antragstellerinnen nicht erschöpft waren. Die Antragstellerinnen hatten auch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin gutgläubig davon ausgegangen ist, die Originalteile würden zulässigerweise in Europa vertrieben. Insoweit tragen die Antragstellerinnen in der Antragsschrift selbst vor, dass sich die streitgegenständlichen, ausschließlich für den koreanischen Markt bestimmten Waren nur dadurch von Exportware unterscheiden lassen, dass letztere nicht mit einem Hologramm und koreanischen Schriftzeichen versehen sind.
Soweit der Senat in der von den Antragstellerinnen aufgegriffenen Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung können nicht mehr überprüft werden, wenn die einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanordnung erlassen wurde und die Antragsgegnerin statt eines Widerspruchs lediglich Kostenwiderspruch einlegt, ist die Sachlage vorliegend eine andere.
Die Antragsgegnerin hat die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ansprüche im Rahmen ihrer Anhörung anerkannt, noch bevor das Landgericht einen Beschluss erlassen hatte. Aus ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.7.2019 (Bl. 143 ff. d.A.) ergibt sich, dass sie gegen die damit einhergehende Anordnung der Sequestration lediglich deshalb keine Einwände hatte, weil sie die streitbefangenen Waren nicht im Besitz und deshalb nichts herauszugeben hatte. Da die Antragsgegnerin schon zu diesem frühen Zeitpunkt auch gegen die Kostenlast protestierte, kann - anders als im Fall des Erlasses einer Beschlussverfügung und anschließendem auf die Kosten beschränktem Widerspruch - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin anerkannt hat, dass dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mitsamt der Sequestrationsanordnung auch ohne vorherige Abmahnung oder Anhörung hätte sattgeben werden dürfen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 16.03.2021
6 W 102/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO trotz Sequestrationsantrag im markenrechtlichen Eilverfahren möglich ist. Zudem hat sich das Gericht mit der Frage der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht in Ausnahmefällen befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 93 ZPO fallen die Kosten einer Klage dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Nach diesem Rechtsgedanken, der auch auf das Eilverfahren angewandt werden kann (Zöller/Herget ZPO, 33. Auflage, § 93 Rn 2), müssen die Antragstellerinnen die Verfahrenskosten nach dem sofortigen Anerkenntnis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.7.2019 dann tragen, wenn diese durch ihr Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ohne die Antragsgegnerin zuvor wegen des beanstandeten Verhaltens abzumahnen.
Insoweit ist den Antragstellerinnen zuzugeben, dass die unter dem 8.1.2021 erfolgten Hinweise des Senats zu kurz greifen. Der Senat hält nach erneuter Beratung an seiner von den Antragstellerinnen aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) - auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Gegners im Eilverfahren - im Grundsatz fest. Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung kann in Wettbewerbs- oder Kennzeichensachen gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund besonderer Umstände für den Antragsteller unzumutbar ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleibt bei dieser Sachlage trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2021 - 1 BvR 2681/20; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20 = GRUR 2021, 518; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1380/20 = WRP 2020, 1177; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; BVerfG, Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448) auch bei fehlender Abmahnung weiterhin eine Entscheidung über den Eilantrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin möglich. Das Bundesverfassungsgericht selbst zeigt Konstellationen auf, in denen eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entbehrlich ist, nämlich, wenn diese den Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereiteln würde (BVerfG, Beschluss vom 20.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder, juris Rn 15 = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei, juris Rn 16 = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; Ringer/Wiedeman GRUR-Prax 2020, 359 unter Ziffer II.; Löffel WRP 2019, 8, 9; Bornkamm GRUR 2020, 715, 223; jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu können die Fälle gehören, in denen - wie hier - mit der einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine Sequestration beantragt wird, denn dabei kommt es häufig darauf an, dass der Antragsgegner durch die Abmahnung nicht vorher gewarnt wird und Vorkehrungen treffen kann, die geeignet sind, die Sequestration zu vereiteln.
Wird dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung des Antragsgegners entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners verbunden; ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ist bei dieser Verfahrensweise faktisch ausgeschlossen.
Hier hat das Landgericht der Antragsgegnerin allerdings vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, was diese sodann zu einem Anerkenntnis veranlasst hat. Die Frage, ob die Anwendung von § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kommt, fokussiert sich demnach darauf, ob das Landgericht von einer Anhörung der Antragsgegnerin wegen des im Eilantrag enthaltenen Sequestrationsantrages hätte absehen müssen. Insoweit kann kein anderer Maßstab gelten als für die Fälle, in denen auf eine Abmahnung verzichtet werden kann.
Die Antragstellerinnen machen geltend, eine Abmahnung der Antragsgegnerin sei wegen des gleichzeitig gestellten Sequestrationsantrages entbehrlich gewesen.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.2020 (6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, setzt die Sequestration im Eilverfahren das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseitezuschaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10). Maßgeblich ist dabei, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Verletzten die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um eine schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Gläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestration zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004 - 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191). Auch ohne konkrete Verdachtsmomente besteht bei dieser Sachlage von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware bei Seite zu schaffen. Nur wenn diese Gefahr ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten. Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen bzw. die Beantragung der Sequestration nur zum Zweck der Umgehung des Abmahnungserfordernisses auszuschließen, kann im Einzelfall eine Prüfung notwendig sein, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand.
Trotz des Umstandes, dass sich die Antragsgegnerin vorwerfen lassen muss, dass sie schutzrechtsverletzende Ware verbreitet hat, war in dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerinnen als Gläubigerinnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Auflage, § 12 Rn 1.56) nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragstellerinnen keinen Anhaltspunkt dafür hatten, dass die Antragsgegnerin die Durchsetzung des Sequestrationsanspruchs vereiteln würde. Es handelte sich nicht um vorsätzlich nachgeahmte Zubehörteile oder Produktpiraterieware, sondern um Originalteile, an denen die Markenrechte der Antragstellerinnen nicht erschöpft waren. Die Antragstellerinnen hatten auch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin gutgläubig davon ausgegangen ist, die Originalteile würden zulässigerweise in Europa vertrieben. Insoweit tragen die Antragstellerinnen in der Antragsschrift selbst vor, dass sich die streitgegenständlichen, ausschließlich für den koreanischen Markt bestimmten Waren nur dadurch von Exportware unterscheiden lassen, dass letztere nicht mit einem Hologramm und koreanischen Schriftzeichen versehen sind.
Soweit der Senat in der von den Antragstellerinnen aufgegriffenen Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung können nicht mehr überprüft werden, wenn die einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanordnung erlassen wurde und die Antragsgegnerin statt eines Widerspruchs lediglich Kostenwiderspruch einlegt, ist die Sachlage vorliegend eine andere.
Die Antragsgegnerin hat die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ansprüche im Rahmen ihrer Anhörung anerkannt, noch bevor das Landgericht einen Beschluss erlassen hatte. Aus ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.7.2019 (Bl. 143 ff. d.A.) ergibt sich, dass sie gegen die damit einhergehende Anordnung der Sequestration lediglich deshalb keine Einwände hatte, weil sie die streitbefangenen Waren nicht im Besitz und deshalb nichts herauszugeben hatte. Da die Antragsgegnerin schon zu diesem frühen Zeitpunkt auch gegen die Kostenlast protestierte, kann - anders als im Fall des Erlasses einer Beschlussverfügung und anschließendem auf die Kosten beschränktem Widerspruch - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin anerkannt hat, dass dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mitsamt der Sequestrationsanordnung auch ohne vorherige Abmahnung oder Anhörung hätte sattgeben werden dürfen.
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