Skip to content

BGH: Kaufrecht statt Werkvertragsrecht für Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen sofern nicht Planungsleistungen im Vordergrund stehen

BGB § 651
Urteil vom 23.07.209
VII ZR 151/8


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung über die Lieferung von Bau- bzw. Anlagenteilen mit der Frage befasst, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist Der BGH vertritt die Ansicht, dass auf derartige Veträge regelmäßig Kaufvertragsrecht anzuwenden ist, es sei denn Schwerpunkt des Vertrages sind Planungsleistungen. Steht die eigentliche Erstellung des Vertragsgegenstandes im Vordergrund ist nach Ansicht des BGH Kaufvertragsrecht anwendbar. Die aufgezeigten Kriterien lassen sich auch auf Software- und IT-Projektverträge übertragen,


Leitsätze des BGH:


a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.

b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 151/08

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: