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BVerwG: Bewilligung von Sonntagsarbeit für Amazon vor Weihnachten war rechtswidrig

BVerwG
Urteil vom 27.01.2021
8 C 3.20


Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewilligung von Sonntagsarbeit für Amazon vor Weihnachten rechtswidrig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4.Bewil Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500 000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

BVerwG 8 C 3.20 - Urteil vom 27. Januar 2021

Vorinstanzen:

OVG Münster, 4 A 738/18 - Urteil vom 11. Dezember 2019 -

VG Düsseldorf, 29 K 8347/15 - Urteil vom 15. Januar 2018 -


VG Berlin: Elektronische Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden

VG Berlin
Urteil vom 10.03.2017
14 K 13.15


Das VG Berlin hat entschieden, dass elektronische Pressespiegel auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden (Nr. 13/2017)

Elektronische Pressespiegel dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden.

Die Klägerin stellt nach Kundenwunsch Pressespiegel her, die bisher werk-täglich versandt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Hiervon lässt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu, so u.a. beim Rund-funk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse. Einen Antrag der Klägerin auf die behördliche Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Ausnahme in diesem Sinn anzusehen sei, lehnte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ab, weil die Pressespiegel weder zur Tagespresse gehörten noch Presseerzeugnisse seien und das Gesetz auch nicht bezwecke, privaten Unternehmern mit Gewinnerzielungsabsicht einen reibungslosen Geschäftsablauf zu ermöglichen.

Die 14. Kammer verpflichtete die Behörde auf die Klage der Klägerin zur Anerkennung einer Ausnahme. Die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen durch Angestellte der Klägerin seien der Tagespresse bzw. den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für an-dere Presseerzeugnisse zuzurechnen. Als ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung verschaffe ein Pressespiegel Mediennutzern, die regelmäßig nicht selbst die gesamte Bandbreite der tagesaktuellen Presseberichterstattung verfolgen könnten, einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung. Der Pressespiegel sei daher selbst ein Presseerzeugnis. Für diese Bewertung sei es unschädlich, dass die Klägerin kein Presseunternehmen im eigentlichen Sinne sei und die in ihren Pressespiegeln enthaltenen Artikel nicht von ihr, sondern aus Zeitungen, Zeitschriften und Agenturmeldungen stammten. Auch der begrenzte Kundenkreis und die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sowie die rein elektronische Herstellung und Versendung der Pressespiegel stünden der Inanspruchnahme des gesetzlichen Ausnahmetatbestands nicht entgegen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 14. Kammer vom 10. März 2017 (VG 14 K 13.15)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: