Skip to content

KG Berlin: Eine Gegenabmahnung ist an sich nicht rechtsmissbräuchlich - jedoch dann, wenn Online-Shop und eBay-Angebot getrennt abgemahnt werden

KG Berlin
Beschluss vom 13.04.2010
5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWG


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als Reaktion auf eine Abmahnung an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtmissbrauch liegt jedoch dann vor, wenn die Verstöße im Online-Shop und im eBay-Auftritt jeweils getrennt abgemahnt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: