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BGH: Generelle Verkürzung der Verjährung in Haftungsklausel in AGB unzulässig - Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet Klausel nicht

BGH
Urteil vom 22.09-2015
II ZR 340/14
BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass die generelle Verkürzung der Verjährung in einer Haftungsklausel in den AGB unzulässig ist. Auch der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet - so der BGH zutreffend- unzulässige Klauseln nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung
auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

b) Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

BGH, Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: