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EuG: Meta ist hinsichtlich Messenger-Dienste nicht aber in Bezug auf Marktplätze ein Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

EuG
Urteil vom 03.06.2026
T-1078/23
Meta Platforms / EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass Meta hinsichtlich Messenger-Dienste nicht aber in Bezug auf Marktplätze ein Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Märkte: Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1078/23 | Meta Platforms / Kommission Gesetz über digitale Märkte: Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde.

Die Meta Platforms, Inc. ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram sowie weitere digitale Dienste betreibt. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Europäische Kommission Meta als Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte1. Sie war der Auffassung, dass es sich bei mehreren von Meta bereitgestellten Diensten – namentlich Facebook als soziales Online-Netzwerk, Messenger als interpersoneller Kommunikationsdienst und Marketplace als Online-Vermittlungsdienst – um eigenständige zentrale Plattformdienste handele.

Nach Einschätzung der Kommission erreicht Meta die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte. Daher sei zu vermuten, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Benennung als Torwächter erfülle und dass die vorgenannten Dienste wichtige Zugangstore darstellten, die den nutzenden Unternehmen dazu dienten, ihre Endnutzer zu erreichen. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass die von Meta vorgebrachten Argumente diese Vermutungen nicht entkräften könnten.

Meta hat Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, soweit darin Messenger und Marketplace als wichtige Zugangstore im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte eingestuft werden.

Mit seinem heutigen Urteil erklärt das Gericht der Europäischen Union den Beschluss, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde, für nichtig. Zugleich erhält es die Benennung von Meta in Bezug auf seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht.

Was Messenger anbelangt, bestätigt das Gericht, dass es sich um einen von dem sozialen Netzwerk Facebook getrennten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt. Messenger wird über eigenständige Anwendungen angeboten, kann unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden, und Meta bewirbt spezifische Tools für diesen Dienst, die es Unternehmen ermöglichen, mit den Nutzern in Verbindung zu treten. Das Vorbringen, dass die Dienste integriert angeboten würden, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage.

Das Gericht urteilt ferner, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass Messenger für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle. Bei der Ermittlung der Endnutzer von Messenger zur Feststellung, ob deren Zahl den im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwert erreicht, hat die Kommission nämlich nicht nur die Nutzer von Messenger berücksichtigen, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook sind. Darüber hinaus war die Kommission nicht verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor darstelle, weil Meta keine hinreichend substantiierten Argumente vorgebracht hat, um die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Vermutungen offensichtlich zu entkräften. Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass das Recht von Meta auf Verteidigung in vollem Umfang gewahrt wurde.

Was Marketplace anbelangt, weist das Gericht in einem ersten Schritt darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen ist. Bei ihrer Beurteilung der Einstufung von Marketplace als zentraler Plattformdienst für Online-Vermittlungsdienste hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie annahm, sie dürfe sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten.

In einem zweiten Schritt stellt das Gericht fest, dass der Beschluss unzureichend begründet ist, da die Kommission weder eine konkrete Analyse dieser Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung erläutert hat, nach der Marketplace es den nutzenden Unternehmen ermögliche, den Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, was eine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Dienstes als Online-Vermittlungsdienst darstellt. Die im Beschluss diesbezüglich angeführten Argumente bleiben insbesondere hypothetisch und unvollständig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass der Beschluss in Bezug auf Marketplace nicht den Anforderungen an eine Begründung genügt, da er weder Meta ermöglicht, die Gründe für seine Einstufung als wichtiger Plattformdienst in Form eines Online-Vermittlungsdienstes nachzuvollziehen, noch den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Kontrolle auszuüben.

Folglich wird der Beschluss insoweit für nichtig erklärt, als er Meta als Torwächter für Marketplace benennt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: 500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch gegen Meta wegen DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.04.2026
4 U 372/24


Das OLG Stuttgart hat dem Betroffenen 500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen DSGVO-Verstößen durch die Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke zugesprochen. Zudem hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 5, mit dem der Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 € begehrt, ist in Höhe von 500,00 € begründet.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 82 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist damit ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 21).

1. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt vor.

a) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Schadensersatz sind sowohl etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Erhebung personenbezogener Daten durch die Business Tools zu berücksichtigen, die in die gemeinsame Verantwortlichkeit der Beklagten und des Betreibers der Website mit den Business Tools fallen, als auch Verstöße nach Übermittlung dieser Daten an die Beklagte, denn hinsichtlich der insoweit vom Kläger behaupteten Verstöße ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen.

Vom Streitgegenstand werden sämtliche mit der inkriminierten Datenverarbeitung im Zusammenhang stehenden gerügten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung umfasst, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 17). Bei natürlicher Betrachtung können die geltend gemachten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor und nach der Übermittlung der Daten an die Beklagte nicht isoliert beurteilt werden, da sie sämtlich in einem einheitlichen Geschehen wurzeln, nämlich der Bereitstellung der Business Tools durch die Beklagte und der Implementierung dieser Tools in die Websites der Drittunternehmer.

b) Gemäß den obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verstößt die Beklagte mit der Verarbeitung der ihr via Business Tool übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers gegen die Datenschutz-Grundverordnung, da keiner der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen für eine Verarbeitung der Daten erfüllt ist. Außerdem liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten auf den Drittseiten vor, da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zu der insoweit erforderlichen Einwilligung des Klägers gehalten hat. Hinsichtlich der Websites zeit.de und mueller.de ist ohnehin unstreitig, dass es an einer Einwilligung des Klägers fehlt.

c) Für den Verstoß hinsichtlich der Erhebung der Daten auf den Websites der Drittunternehmer zeit.de und mueller.de ist auch die Beklagte verantwortlich, da diese zusammen mit dem Drittunternehmer gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-40/17 – „Gefällt mir“-Button – Fashion ID). Dass die schädigende Handlung durch den Drittunternehmer vorgenommen worden ist und nicht durch die Beklagte, steht der Haftung nicht entgegen, denn bei gemeinsam Verantwortlichen genügt es, dass der andere beteiligte Verantwortliche eine schädigende Handlung vorgenommen hat (Auernhammer/Schürmann/Baier, aaO., Art. 82, Rn. 16).


Zur Entlastungsmöglichkeit nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 4. verwiesen.

2. Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden.

a) Der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO umfasst negative Gefühle wie beispielsweise Sorge oder Ärger, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet und die

- durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten,

- ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder

- eine Rufschädigung

hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, GRUR-RS 2025, 22639, Rn. 64).

b) Ein Schaden besteht hier in Form eines Kontrollverlusts. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Daten nur an die Beklagte weitergegeben wurden, nicht an sonstige Dritte. Der Bundesgerichtshof hat einen Kontrollverlust auch in einem Fall bejaht, in dem die Personalaktenverwaltung von Bundesbeamten unzulässigerweise durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vorgenommen wurde (BGH, NJW 2025, 1656, Rn. 14 f.). Der Umstand, dass die Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, stand der Annahme eines Schadens dabei nicht entgegen (BGH, aaO., Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht ansatzweise überblicken kann, welche Dimension die Datenverarbeitung durch die Beklagte hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 341) und dass der Kläger keine Möglichkeit hat, durch eigenes Handeln die Kontrolle über die Daten zurückzuerlangen, da weder durch die Änderung der Datenschutzeinstellungen noch durch die Löschung seines Kontos eine vollumfängliche Löschung der bei der Beklagten gespeicherten Daten möglich wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris, Rn. 197). Angesichts dessen kann ein Kontrollverlust durch die unberechtigte Übermittlung personenbezogener Daten an die Beklagte nicht verneint werden.

Ein anderer Schaden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nicht ersichtlich. Eine Rufschädigung durch die Speicherung der an die Beklagte übermittelten Daten scheidet ebenso aus wie die Sorge über eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Daten. Derartige Folgen hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen.

3. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß der Beklagten besteht. Würde die Beklagte die ihr via Business Tools übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers nicht verarbeiten und insbesondere auch nicht speichern, hätte der Kläger bzgl. dieser Daten keinen Kontrollverlust erlitten.

4. Gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche von der Haftung gem. Art. 82 Abs. 2 DSGVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Mit Verantwortung ist das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie gemeint und nicht die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed., Stand 01.02.2026, DSGVO, Art. 82, Rn. 17; Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO, S. 448).

Hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Beklagte selbst kommt eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ersichtlich nicht in Betracht. Für ein fehlendes Verschulden der Beklagten ist nichts vorgetragen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Drittunternehmer.

Nicht zu folgen ist insoweit allerdings der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Ansicht, dass dem gemeinsam Verantwortlichen die Möglichkeit der Entlastung durch Art. 26 Abs. 3 DSGVO versagt wird (so Auernhammer/Schreibauer, aaO., Art. 26, Rn. 18). Zwar besagt Art. 26 Abs. 3 DSGVO, dass die betroffene Person ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung der gemeinsam Verantwortlichen ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann. Für Schadensersatzansprüche enthält Art. 82 DSGVO in den Absätzen 3 und 4 aber eine speziellere Regelung, die neben einer angelegten gesamtschuldnerischen Haftung dem Verantwortlichen unter den hohen Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 DSGVO auch einen individuellen Entlastungsbeweis ermöglicht (Spoerr in BeckOK DatenschutzR, aaO., DS-GVO Art. 26 Rn. 63). Ohnehin wird vertreten, dass die Regelung in Art. 26 Abs. 3 DSGVO nur die in Kapitel 3 der DSGVO geregelten Rechte betrifft, d.h. die in Art. 12 bis 23 DSGVO geregelten Rechte (vgl. Bertermann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 26, Rn. 29), bzw. dass Art. 26 Abs. 3 DSGVO dem Betroffenen zwar die Geltendmachung gegenüber jedem Verantwortlichen ermöglicht, die Verpflichtung zur Erfüllung sich aber nach der getroffenen Vereinbarung richtet (so Piltz in Gola/Heckmannn, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 26, Rn. 35 f.).

Die Beklagte hat aber den Nachweis, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht geführt. Die Beklagte hat insoweit lediglich die gem. Art. 26 DSGVO mit den Drittunternehmern geschlossene Vereinbarung vorgelegt. Dahinstehen kann, ob sie allein deshalb schon davon ausgehen durfte, dass der Betreiber der Website die erforderliche Sorgfalt beim Einholen der Einwilligung walten lässt. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste die Beklagte zumindest darlegen und ggf. beweisen, dass sie keine Kenntnis von der fehlerhaften Implementierung der Business Tools auf den Drittseiten z….de und m….de hatte – etwa aufgrund der Beschwerden anderer Kunden. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

5. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich nach nationalem Recht, da die Datenschutz-Grundverordnung keine Regeln für die Bemessung des nach Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes festlegt. Der Schadensersatz ist daher nach § 287 ZPO unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu schätzen. Entscheidend ist, welcher Betrag erforderlich ist, um einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, wobei weder der Grad des Verschuldens noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, Rn. 69, 72 f., 83).

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Datenverarbeitung durch die Beklagte besonders umfassend ist, da sie potenziell unbegrenzte Daten über die Online-Aktivitäten ihrer Nutzer betrifft, und das Gefühl auslösen kann, dass das Privatleben der Nutzer kontinuierlich überwacht wird (OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 156). Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Beklagte auch bei verweigerter Einwilligung die über die Business Tools erlangten Daten zur Erstellung eines detaillierten Profils des Nutzers verwendet (OLG Dresden, aaO., Rn. 197). Zudem ist aus Sicht des Klägers nicht auszuschließen, dass auch besonders sensible Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung, von der streitgegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sind, denn für eine Übermittlung sensibler Daten genügt es schon, dass der Kläger auf einer Seite wie zeit.de Artikel mit entsprechenden Themen anklickt, und dem Kläger dürfte es wie jedem sonstigen Internet-Nutzer nicht möglich sein, seine Bewegungen im Internet im Nachhinein im Detail nachzuvollziehen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 90). Das Gefühl umfassender Beobachtung kann insoweit dazu Anlass geben, davon abzusehen, derartige Artikel anzuklicken bzw. Webseiten mit derartigen Themen aufzusuchen (vgl. OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 356).

Der Senat hält aus diesen Gründen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 € für angemessen.

6. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu.

Der Umstand, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht, schließt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 29.07.2025, VI ZR 426/24, Rn. 36). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das gewährleistet, dass Informationen über eine Person vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private geschützt sind (Grüneberg/Retzlaff, aaO., § 823, Rn. 132).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung jedoch nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 1370/20, Rn. 70).

Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 366 f.; OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 116 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 33; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 38; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, Az. 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 68). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für den datenschutzrechtlichen Verstoß der Beklagten bereits immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erhält. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung wird ferner dadurch aufgefangen, dass im vorliegenden Verfahren die Verarbeitung der ihr via Business Tool übermittelten Daten des Klägers untersagt wird (vgl. OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 121). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach wie vor I... nutzt und allein dadurch der Beklagten schon unzählige Daten liefert.

7. Der Schadensersatzbetrag von 500,00 € ist gem. §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 20.01.2024 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein weitergehender Anspruch auf Verzinsung bereits ab dem 05.12.2023 besteht nicht, da der Kläger den von der Beklagten bestrittenen Zugang seiner Mahnung vom 06.11.2023 nicht nachgewiesen hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Jena: 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools

OLG Jena
Urteil vom 02.03.2026
3 U 31/25


Das OLG Jena hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 € Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

EuGH-Generalanwalt: Rechtmittel von Meta im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data sind zurückzuweisen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 26.02.2026
C-496/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Marketplace)
C-497/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Data)

Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Rechtmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung durch die EU-Kommission bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data zurückzuweisen sind

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die die Verwendung der Daten von Facebook Data und den Dienst Facebook Marketplace betraf, zurückzuweisen

Die Meta Platforms Ireland Ltd hat zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union eingelegt, die die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bestätigten, mit denen die Europäische Kommission die Vorlage interner Dokumente verlangt hatte, die anhand von Kombinationen elektronischer Suchbegriffe identifiziert worden waren. Diese Auskunftsverlangen ergingen im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die insbesondere die Verwendung von Daten (Facebook Data) und den Dienst Facebook Marketplace betraf.

Die Rechtsstreitigkeiten gehen auf zwei Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 20201 zurück, mit denen diese auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen2 die Übermittlung interner Dokumente im Besitz bestimmter Verantwortlicher des Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefordert hatte. Im Anschluss an Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes3 hatte die Kommission Änderungsbeschlüsse erlassen, die die Einrichtung eines Verfahrens des virtuellen Datenraums vorsahen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten zu regeln. Mit zwei Urteilen vom 24. Mai 20234 hat das Gericht die Klagen von Meta Platforms Ireland abgewiesen und insbesondere entschieden, dass die Auskunftsverlangen hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig seien und das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung wahrten.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die zwei Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien einen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen über eine weite Untersuchungsbefugnis verfüge, die es ihr ermögliche, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Kommission sowohl den Zweck ihrer Untersuchung anzuführen als auch den Verdacht, dem sie nachzugehen beabsichtige, ohne dass sie in dieser Phase eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung vornehmen oder die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen müsse.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission zu Recht bestätigt habe. Die verwendeten Suchbegriffe genügten dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe, ohne dass es zu Verfälschungen gekommen sei, festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen, auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien.

Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege, und dass die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, ausreichend seien, so dass das Gericht durch die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe keinen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es eingeräumt habe, dass die Kommission die Vorlage gemischter Dokumente, also von Dokumenten, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthielten, verlangen könne, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, keinen Rechtsfehler begangen habe, da diese Verarbeitung ihren im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben in Wettbewerbssachen inhärent sei. Er stellt fest, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtig angewandt worden sei, da die von der Rechtsmittelführerin genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei, ohne dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben gekommen sei.

OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Naumburg
Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24
Urteil vom 05.02.2036 - 9 U 44/25


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool seitens Meta gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und auch einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Meta

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen.

Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt. Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €.

Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt.

Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht.


OLG Dresden: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Dresden
Urteile vom 03.02.2026
4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 und 4 U 296/25


Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt.

Bei diesen "Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.


LG Köln legt EuGH vor: Ist das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung

LG Köln
Beschluss vom 12.01.2026
14 O 133/23


Das LG Köln hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung ist.

Die Vorlagefragen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 sowie des Begriffs der Vervielfältigung gem. Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, innerhalb einer in sich funktional verbundenen Social-Media-Plattform eine Handlung der Wiedergabe? Genügt dafür, dass innerhalb der Plattform (d.h. nicht auf verschiedenen Webseiten) Links gesetzt werden, die dazu führen, dass Postings von einem Account in anderen Accounts oder anderen Gruppen oder Ähnlichem ersichtlich werden ?

2. Kommt es bei dem Teilen eines Postings, in dem ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände verwertet werden, darauf an, ob das neue Posting mit dem geteilten Inhalt gerade kein „neues Publikum“ adressiert, (1) weil das Publikum jeweils die Gesamtheit der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform darstellt oder (2) der ursprüngliche Beitrag für alle Plattformnutzer verfügbar war, der teilende Beitrag aber in einer Gruppe mit Zugangsbeschränkung nur einer geringeren Anzahl der Plattformnutzer angezeigt wird ?

3. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua - ECLI:EU:C:2016:644), vor allem die widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht, auch auf das Teilen von bereits vorhandenen Postings auf sozialen Netzwerken (hier: Facebook) übertragbar und anwendbar ?

4. Falls 3.) bejaht wird: Macht es für die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Account in sozialen Medien einen Unterschied, ob er nicht rein geschäftlich genutzt wird, sondern die Nutzung teils geschäftlich und teils privat ist? Muss sich die Gewinnerzielungsabsicht dann aus dem konkreten Beitrag auf der Plattform ergeben und welche Kriterien sprechen für die Anwendung der Vermutung gemäß Vorlagefrage 3 ?

5. Wenn nach den vorstehenden Fragen keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, könnte sich eine solche öffentliche Wiedergabe aus dem Umstand ergeben, dass der/die teilende Nutzer/in sich den geteilten, rechtverletzenden Inhalt „zu eigen macht“, etwa durch die Billigung, das Lob oder die sonstige Zustimmung zum Inhalt des Ausgangspostings wie es im Ausgangsverfahren etwa durch einen eigenen „Drüberkommentar“ erfolgt ist ?

6. Zusammenfassend: Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine eigenständige öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar ?

7. Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, das dazu führt, dass ein neues Posting, das das Ausgangsposting enthält, an anderer Stelle der Plattform solange ersichtlich wird (z.B. im eigenen Account oder in einer „Facebook-Gruppe“) bis das Ausgangsposting gelöscht oder sein Zugriff eingeschränkt wird, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Vervielfältigung gem. Art. 2 der RL 2001/29/EG dar ?

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin dürfte bei Anwendung der Grundsätze des Gerichtshofes aus der GS-Media-Entscheidung (Rs. C-160/15 ECLI:EU:C:2016:644) nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage der §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG haben.

Bei dem streitgegenständlichen Foto, auf dem Frau B. abgebildet ist, handelt es sich jedenfalls um ein nach deutschem Recht geschütztes einfaches Lichtbild gem. § 72 UrhG. Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich um ein geschütztes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG unter Beachtung der Grundsätze des unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriffs handelt. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass dies ebenfalls zu bejahen wäre, wenn es darauf ankäme.

Wie oben schon erläutert, geht die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin gem. § 31 Abs. 3 UrhG aus.

Die Beklagte hingegen hat das Ausgangsposting in einem eigenen Posting geteilt, was bei strenger Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15 eine öffentliche Wiedergabe (nach deutscher Terminologie in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) darstellen würde.

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (EuGH ZUM 2014, 289 Rn. 16 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2016, 150 Rn. 15 – SBS Belgium ECLI:EU:C:2015:764, und ZUM 2016, 744 Rn. 37 – Reha Training ECLI:EU:C:2016:379). Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung (vgl. EuGH ZUM 2012, 393 Rn. 29 – Phonographic Performance [Ireland] ECLI:EU:C:2012:141).

Der Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 (EuGH ZUM 2014, 289 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (EuGH ZUM 2015, 141 – BestWater International ECLI:EU:C:2014:2315) für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen. Anders liegt der Fall bei einem Werk, das im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde (EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 43 ff. – GS Media ECLI:EU:C:2016:644). Ist erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten (a.a.O. Rn. 49). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (a.a.O., Rn. 51).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst dreistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Betreiber der Webseite G. das streitgegenständliche Foto ohne Zustimmung der Klägerin vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat. Auf der zweiten Stufe ist ebenfalls zu erkennen, dass der Betreiber des Facebook-Accounts „K. Neuigkeiten“ durch die Linksetzung in seinem Posting eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Insoweit unterstellt die Kammer die Gewinnerzielungsabsicht des Accountbetreibers.

Auf der dritten Stufe ließe sich nun der geteilte Beitrag der Beklagten ebenfalls als öffentliche Wiedergabe qualifizieren, weil hierin ebenfalls offensichtlich die URL als Hyperlink ersichtlich ist. Die Gewinnerzielungsabsicht der gewerblich tätigen Beklagten würde die Kammer im Wege der wertenden Betrachtung für das hier zu bewertende Posting bejahen. Zu einer Entkräftung der Vermutung nach dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen „GS Media“ hat die Beklagte nichts vorgetragen.

In diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung dürfte hingegen sein, dass das streitgegenständliche Foto im Facebook-Posting der „K. Neuigkeiten“ und der Beklagten jeweils dargestellt ist (im Zusammenhang mit der Frage der Vervielfältigung s. aber noch unten f.). Dies stellt nach dem Verständnis der Kammer eine Funktion der Plattform Facebook dar, die automatisch bei der Eingabe eines Hyperlinks aktiviert wird. Demnach sieht die Kammer in dem Teilen des Ausgangspostings, in dem das Foto bereits für Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer sichtbar war, nicht schon eine öffentliche Wiedergabe.

Aus diesem Grunde würde die Kammer zudem den Unterlassungsantrag zurückweisen, soweit er auf das Verbot der Vervielfältigung des Lichtbildes gerichtet ist. Eine Vervielfältigung nach Art. 2 RL 2001/29/EG bzw. § 16 UrhG dürfte nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Verständnis der Kammer lediglich den Link geteilt hat. Damit geht keine Reproduktion des Werks einher. Hingegen dürfte die Einblendung des Lichtbilds durch Facebook durch das Anzeigen von Metadaten der verlinkten Webseite erfolgt sein, weshalb eine Vervielfältigung allenfalls bei der Webseite G. erfolgt sein dürfte.

2. Die Kammer hat jedoch Zweifel an der Anwendbarkeit der oben dargestellten Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15, weil diese im dortigen Ausgangsfall auf andersartigem Verhalten im Internet beruhte. Denn GS Media betrieb im Ausgangsfall eine Webseite, die „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn enthielt und täglich von mehr als 230.000 Besuchern eingesehen“ wurde. Die dort gegenständlichen Werke waren wiederum zunächst auf einer australischen Website vervielfältigt, die der Datenspeicherung dient (d.h. bei einem Dateihostingdienst). GS Media setzte in mehreren Artikeln auf ihrer Webseite jeweils einen Link zu den elektronischen Dateien der Werke (zitiert nach ZUM 2016, 975, Rn. 7ff. ECLI:EU:C:2016:644).

Hingegen geht es vorliegend um Kommunikation in einem sozialen Netzwerk. Die Kommunikation in einem solchen sozialen Netzwerk, vor allem bei dem hier gegenständlichen Facebook, ist durch eine Schnelllebigkeit der Beiträge und Kürze der Mitteilungen geprägt. Die Plattform, die oft auch über mobile Endgeräte genutzt wird, ermöglicht eine native Nutzung mit wenigen Klicks. Algorithmen zeigen den Nutzerinnen und Nutzern individuell Beiträge, die sie interessieren sollen. Die Kammer hält deshalb eine Linksetzung, wie sie die Beklagte mit ihrem geteilten Beitrag vorgenommen hat, für grundsätzlich anders gelagert. Dies betrifft zum einen das im hiesigen Verfahren gegenständliche Teilen eines bereits auf der Plattform für alle einsehbaren Postings, das den Link enthält, im Gegensatz zu dem im Fall bei „GS Media“ erstmalig gesetzten Deeplink in einem redaktionellen Beitrag, der zum Werk bei einem Dateihostingdienst führt. Zum anderen ist auch die Art der Meinungsäußerung eine andere: Beim Fall „GS Media“ war eine „Sensationsenthüllung“ bzw. das Leaken von Fotos vor Veröffentlichung im Magazin Playboy gegenständlich und unmittelbar intendiert. Dem gegenüber liegt im hiesigen Fall die Kommentierung eines Links vor, der zu einem Beitrag führt, der neben dem Lichtbild auch einen gewissen Informationszweck zu einem anderen Thema als dem geschützten Werk aufweist. Die Kommentierung betrifft auch nicht das Lichtbild, sondern den Text und die darin mitgeteilte Information . Im Lichte der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit stellt die Art der Kommunikation im hiesigen Fall etwas Andersartiges dar, das nach Ansicht der Kammer einer individuellen Beurteilung bedarf und nicht schematisch gleichartig wie im Fall des Urteils „GS Media“ bewertet werden sollte. Die Kammer hält es außerdem für beachtlich, dass sich Nutzerinnen und Nutzer einer Social-Media-Plattform, die für sich eine Art geschlossenes System bildet, regelmäßig keine Gedanken darüber machen, dass die mit ihren Postings urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen. Dies war im Fall „GS Media“ ersichtlich anders, weil sich dort die urheberrechtliche Relevanz der Handlung des Leakens von Aktfotografie vor Veröffentlichung durchaus aufdrängte. Da sich eine Einschränkung zur Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze in den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rs. C-160/15 nicht findet, liegt es nicht in der Zuständigkeit der hiesigen Kammer, eine solche Abweichung auszuurteilen. Dazu ist nur der Gerichtshof selbst berufen.

Dabei stellen sich im Detail die folgenden Fragen:

a) Handlung der Wiedergabe (1. Vorlagefrage)

Der Kammer stellt sich mit Blick auf die dargestellte besondere Kommunikationssituation bei sozialen Netzwerken wie Facebook schon die Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. An sich versteht die Kammer die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ (ZUM 2014, 289 ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2015, 141 ECLI:EU:C:2014:2315; ZUM 2016, 975 ECLI:EU:C:2016:644) so, dass die bloße Linksetzung eine solche Handlung der Wiedergabe darstellt. In diesen Fällen war die Einbindung des Links oder Frames jedoch jeweils eine bewusste Entscheidung der nutzenden Webseitenbetreiber, die auch entsprechend bei der Webseitengestaltung aktiv vorgenommen worden ist. Im hiesigen Fall erfolgt hingegen die Nutzung der Beklagten der von der Plattform vorgegebenen Funktionalität des Teilens von Beiträgen. Sie teilte dabei das bereits bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer potentiell sichtbare Ausgangsposting und postete nicht selbst unmittelbar den Link. Der Gerichtshof wird deshalb um Beantwortung der 1. Vorlagefrage gebeten.

b) Neues Publikum (2. Vorlagefrage)

Ausgehend von den Ausführungen im Urteil „GS Media“ versteht die Kammer den Gerichtshof dahingehend, dass es bei der Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten – anders als in den Urteilen „Svensson“ und „BestWater“ – nicht auf die Frage nach der Adressierung eines neuen Publikums ankommt. Denn wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite gar nicht zugestimmt hat, so hat er dabei auch nicht ein bestimmtes Publikum im Sinn gehabt (vgl. EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 42f. ECLI:EU:C:2016:644).

Vorliegend stellt sich die Frage jedoch vor dem Hintergrund des Teilens der Beklagten. Denn der Hyperlink war in dem Ausgangsposting schon bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer der Plattform abrufbar. Es stellt sich der Kammer die Frage, ob dann ein Teilen des Links auf derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ ansprechen kann. Auch hier hält die Kammer die Besonderheiten der Kommunikation im sozialen Netzwerk für grundlegend andersartig als bei unterschiedlichen aufeinander verlinkenden Webseiten im World Wide Web. Die Frage stellt sich erst recht deshalb, weil im hiesigen Fall der Beitrag von unbegrenzter Abrufbarkeit im Ausgangsposting im geteilten Posting der Beklagten nur in ein quantitativ „beschränktes“ Publikum von ca. 7.800 Nutzerinnen und Nutzern geteilt worden ist. Untechnisch ausgedrückt könnte man der Ansicht sein, dass das Teilen durch die Beklagte das angesprochene Publikum verkleinert hat, nicht aber erweitert.

Auf der anderen Seite hat das Teilen in sozialen Netzwerken den Sinn und Zweck, die eigenen Follower oder die anderen Mitglieder von Gruppen auf bestimmte Informationen hinzuweisen. Damit dient das Teilen der weiteren Verteilung an Nutzerinnen und Nutzer, die den Beitrag über ihren persönlichen Algorithmus sonst möglicherweise nicht gesehen hätten. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die urheberrechtliche Bewertung von Bedeutung sein kann.

Auch insoweit wird der Gerichtshof um Beantwortung der 2. Vorlagefrage gebeten.

c) Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht (3. und 4. Vorlagefrage)

Es dürfte die praktisch bedeutendste Auswirkung des Urteils in Sachen „GS Media“ sein, dass der Gerichtshof eine widerlegliche Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht geschaffen hat, die zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe führen kann. Auch insoweit stellt sich vor dem zuvor bereits dargestellten Hintergrund der andersartigen Kommunikation bei sozialen Netzwerken wie Facebook die Frage, ob diese Vermutung bei Postings generell und bei geteilten Beiträgen im Speziellen anwendbar ist. Darauf zielt die 3. Vorlagefrage ab.

Im Übrigen beinhaltet die 4. Vorlagefrage eine Detailfrage zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht. Im Fall „GS Media“ war offensichtlich, dass die Webseite und all ihre redaktionellen Artikel mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht worden sind. Dies ist im Fall der Beklagten als gewerblich tätiger Person, die aber unter ihrem Klarnamen in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, nicht gleichermaßen offensichtlich. Gerade bei einer solchen ambivalenten Nutzung stellt sich die Frage, ob die Vermutung – soweit anwendbar – für die Gesamtheit der Äußerungen auf dem Kanal gilt, weil eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein kann und damit der Rechtssicherheit für Urheberinnen und Urheber abträglich sein könnte. Falls jeder einzelne Beitrag zu bewerten sein sollte, wofür nach Ansicht der Kammer gute Gründe sprechen, weil nur so die notwendige Einzelfallbetrachtung möglich ist, ist dann fraglich, welche Art von Beiträge dann der Vermutung unterfallen sollen. Der Gerichtshof wird insofern um Beantwortung der 3. und 4. Vorlagefrage gebeten.

d) „Zueigenmachen“ (5. Vorlagefrage)

Sollten die vorstehenden Vorlagefragen potentiell dazu führen, dass nicht von einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte auszugehen ist, wird vorsorglich die 5. Vorlagefrage gestellt. Hintergrund ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte einen billigenden Kommentar verfasst hat, der sich auf die Inhalte des verlinkten Betrags bezieht.

Nach einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die allerdings aus der Zeit vor den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ stammt (vgl. dazu die Urteile: BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy [ECLI unbekannt] zur Verlinkung; zum Zueigenmachen allgemein: BGH, GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de [ECLI unbekannt]; zum Framing der Beschluss mit den Vorlagefragen vor dem Urteil „BestWater“: BGH, GRUR 2013, 818 – Die Realität I [ECLI unbekannt]; zum Linking im Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2016, 209 Rn. 16 ff. – Haftung für Hyperlinks [ECLI unbekannt]) und als solche nicht mehr angewendet wird (vgl. BGH GRUR 2018, 178 Rn. 20 – Vorschaubilder III ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0) war in der Vergangenheit der Aspekt des „Zueigenmachens“ ein bedeutender Umstand. Die Klägerseite weist auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Dieser Umstand ist nach dem Verständnis der Kammer jedoch vom Gerichtshof bisher nicht als wesentlicher Umstand bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht gezogen worden. Dies hält die Kammer jedoch durchaus für möglich.

Deshalb wird der Gerichtshof auch um Beantwortung der 5. Vorlagefrage gebeten.

e) Die 6. Vorlagefrage ist eine zusammenfassende Ergebnisfrage. Diese wird die Kammer nach der Beantwortung der vorgehenden Vorlagefragen auch selbst beantworten können. Die Kammer stellt diese Frage jedoch auch, weil sie es für möglich hält, dass sie einen entscheidenden Aspekt bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe im hiesigen Fall nicht beachtet hat. Insoweit mag der Gerichtshof die von ihm ggf. noch für bedeutsam gehaltenen Aspekte an dieser Stelle einfließen lassen.

f) Vervielfältigung (7. Vorlagefrage)

Wie bei der Darstellung der deutschen Rechtslage geäußert, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Vervielfältigung vorgenommen hat. Denn der Schwerpunkt des Falls liegt auf der Frage der urheberrechtlichen Bewertung des Hyperlinks und dies war nach dem Verständnis der Kammer bisher im Wesentlichen eine Frage der „öffentlichen Wiedergabe“. So verhielten sich die Urteile in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ nicht zur Frage der Vervielfältigung. Jedoch liegt der Fall vorliegend derart anders, dass mit der Linksetzung automatisch das hier streitgegenständliche Lichtbild durch Facebook eingeblendet worden ist. Mit dem Teilen des Ausgangspostings erfolgte demnach eine Fixierung des geteilten Postings in der Zielgruppe, bei der wiederum auch das streitgegenständliche Lichtbild ersichtlich geworden ist. Diese Sichtbarkeit erfolgte aber wie oben als Screenshot eingeblendet in einem „Frame“ und war gewissermaßen abgegrenzt von dem eigenen Kommentar der Beklagten. Es ist auch wegen der gerichtsbekannten Funktionsweise der Facebook-Plattform davon auszugehen, dass dieser „Frame“ bei Löschung des Ausgangspostings leer bzw. mit Fehlermeldung angezeigt werden würde.

Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 2 RL 2001/29/EG ist jedoch „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form“ erfasst. Deshalb wird der Gerichtshof um Beantwortung der 7. Vorlagefrage gebeten, ob die hier laut Akte sichtbare Darstellung des geschützten Fotos bei Facebook im Zuge des Teilens eine Vervielfältigung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


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EU-Kommission leitet Verfahren nach dem DSA gegen X ein - Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU

Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem DSA gegen X eingeleitet. Dabei geht es um die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission untersucht Empfehlungssysteme von Grok und X nach dem Gesetz über digitale Dienste

Die Europäische Kommission hat ein neues förmliches Prüfverfahren gegen X im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet. Parallel dazu verlängerte die Kommission ihre laufende Untersuchung, die im Dezember 2023 eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Bereich des Risikomanagements für Empfehlungssysteme nachkommt.

Im Rahmen der neuen Untersuchung wird bewertet, ob das Unternehmen die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU, wie manipulierte sexuell eindeutige Bilder, einschließlich Inhalte, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch darstellen können.

Diese Risiken scheinen eingetreten zu sein und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU ernsthaften Schaden zuzufügen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission weiter prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste nachkommt,

- sorgfältige Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte, negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegender negativer Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden, die sich aus der Bereitstellung der Funktionen von Grok auf seiner Plattform ergeben;
- Durchführung und Übermittlung eines Ad-hoc-Risikobewertungsberichts für die Funktionen von Grok im X-Dienst mit kritischen Auswirkungen auf das Risikoprofil von X vor ihrer Einführung an die Kommission.

Unabhängig davon hat die Kommission ihr laufendes förmliches Verfahren gegen X im Dezember 2023 verlängert, um festzustellen, ob X alle Systemrisiken im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, die mit seinen Empfehlungssystemen verbunden sind, ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat, einschließlich der Auswirkungen des kürzlich angekündigten Wechsels zu einem auf Grok basierenden Empfehlungssystem.

Wenn diese Versäumnisse nachgewiesen würden, würden sie einen Verstoß gegen Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift seinem Ausgang nicht vor.

Bei der Vorbereitung dieser Untersuchung hat die Kommission eng mit Coimisiún na Meán, dem irischen Koordinator für digitale Dienste, zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird Coimisiún na Meán gemäß Artikel 66 Absatz 3 als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsland der EU an dieser Untersuchung beteiligt sein.

Nächste Schritte
Die Kommission wird weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch die Übermittlung zusätzlicher Auskunftsersuchen, die Durchführung von Befragungen oder Inspektionen, und kann einstweilige Maßnahmen verhängen, wenn keine nennenswerten Anpassungen am X-Dienst vorgenommen werden.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. den Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, jede von X eingegangene Verpflichtung zur Behebung der verfahrensgegenständlichen Probleme zu akzeptieren.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße.

Hintergrund

Grok ist ein vom Anbieter von X entwickeltes Tool für künstliche Intelligenz („KI“). Seit 2024 setzt X Grok auf verschiedene Weise auf seiner Plattform ein. Diese Bereitstellungen ermöglichen es den Benutzern beispielsweise, Text und Bilder zu generieren und den Beiträgen der Benutzer Kontextinformationen zur Verfügung zu stellen.

Als benannte sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist X verpflichtet, potenzielle Systemrisiken im Zusammenhang mit seinen Diensten in der EU zu bewerten und zu mindern. Zu diesen Risiken gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und potenzielle Bedrohungen der Grundrechte, einschließlich Minderjähriger, die von ihrer Plattform und ihren Funktionen ausgehen.

Diese Untersuchung ergänzt und erweitert die am 18. Dezember 2023 eingeleitete Untersuchung, die sich auf die Funktionsweise des Melde- und Aktionsmechanismus von X, seine Minderungsmaßnahmen gegen illegale Inhalte wie terroristisches Material in der EU und die mit seinen Empfehlungssystemen verbundenen Risiken konzentriert.

Diese Verfahren betrafen auch die Verwendung von irreführendem Design, die mangelnde Werbetransparenz und den unzureichenden Datenzugang für Forscher, für die die Kommission am 5. Dezember 2025 einen Beschluss über die Nichteinhaltung der Vorschriften mit einer Geldbuße von X 120 Mio. EUR erließ. Am 19. September richtete die Kommission an X ein Auskunftsersuchen in Bezug auf Grok, einschließlich Fragen zu den von @grok Mitte 2025 generierten antisemitischen Inhalten.

Auf nationaler Ebene steht Hilfe und Unterstützung für Personen zur Verfügung, die von KIgenerierten Bildern, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder nicht einvernehmlichen intimen Bildern, negativ betroffen sind. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste einzureichen.


LG Berlin II: Wegen Unzureichender Altersverifikation darf TikTok keine personenbezogenen Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung nutzen

LG Berlin II
Urteil vom 23.12.2025
15 O 271/23


Das LG Berlin II hat entschieden, dass TikTok wegen unzureichender Altersverifikation keine personenbezogenen Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung nutzen darf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: