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BGH: Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung - Ob eine kartellrechtswidrige spürbare Wettbewerbsbeschränkung besteht bedarf sorgfältiger Prüfung

BGH
Urteil vom 15.12.2015
KZR 92/13
Pelican/Pelikan
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Dem Umstand, dass Unternehmen eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung abgeschlossen haben, kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob zwischen ihnen potentieller Wettbewerb besteht.

b) Für die Frage, ob eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, kommt es nicht auf den Schutzbereich der Marken der Parteien, sondern darauf an, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen aktuelle oder potentielle
Wettbewerber sind.

c) Beschränkt eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern einen der Vertragspartner im Wettbewerb mit Dritten, weil er eine auf den Drittmärkten bereits benutzte Marke dort nicht weiter verwenden darf, bedarf die Feststellung der Spürbarkeit einer solchen Wettbewerbsbeschränkung sorgfältiger Prüfung.

d) Jedenfalls eine kartellrechtlich nicht relevante Abgrenzungsvereinbarung wird nicht ohne weiteres schon mit der Löschung der Marke in entsprechendem Umfang unwirksam.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - KZR 92/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: