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BPatG: Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.12.2010
25 W (pat) 3/10
Myfruit


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eingetragen werden kann. Der Anmelder hatte die Eintragung einer entsprechenden Marke für zahlreiche Waren aus diesem Bereich beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"[...] Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüber hinaus auch solche Angaben,
die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorliegend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, bei deren Herstellung Früchte als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff in Betracht kommen können. Daher ist die Bezeichnung "Myfruit" in Bezug auf die vorliegend noch beanspruchten
Waren nicht schutzfähig [...]."


Lediglich für die Waren "Speisegelatine; Tapioka; Sago; feine Backwaren (salzig); Dauerbackwaren (salzig)" hat das BPatG eine Eintragungsfähigkeit bejaht, da - so das BPatG - insoweit kein direkter oder indirekter Zusammenhang mit Früchten vorliegt.