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EuGH: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken ist zulässig, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Anzeige vom Markeninhaber stammt

EuGH
Urteil vom 22.09.2011
C-323/09
AdWords


Der EuGH hat mit diesem Urteil nochmals bekräftigt, dass das Schalten von AdWords und ähnlicher Werbeformen unter Verwendung fremder Marken als Keyword keine Markenrechtsverletzung darstellt, solange die fremde Marke nicht selbst im Anzeigentext auftaucht bzw. die Anzeige nicht den Eindruck erweckt vom Markeninhaber zu stammen. Ein Markeninhaber kann - so der EuGH - dann gegen das Schalten von AdWords vorgehen, wenn der Anzeigenschalter die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das der Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen zu werben, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch sind, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Eine solche Benutzung

– beeinträchtigt die herkunftshinweisende Funktion der Marke, wenn aus der anhand des genannten Schlüsselworts gezeigten Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke bzw. einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen;

– beeinträchtigt im Rahmen eines Referenzierungsdienstes mit den Merkmalen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht die Werbefunktion der Marke;

– beeinträchtigt die Investitionsfunktion der Marke, wenn sie es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.

2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer bekannten Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines dieser Marke entsprechenden Schlüsselworts, das dieser Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, zu werben, wenn dieser Mitbewerber damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder wenn in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt.

In einer Werbung anhand eines solchen Schlüsselworts liegt z. B. dann eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung), wenn sie zu einer Abschwächung dieser Marke zu einem Gattungsbegriff beiträgt.

Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Urteil des BGH zur Bewertung von Lehrern im Internet liegt im Volltext vor - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
www.spickmich.de


Das Urteil des BGH zu. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kommentiert.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
spickmich.de


Der BGH hat mit diesem Urteil wenig überraschend entschieden, dass Bewertungsportale im Internet grundsätzlich zulässig sind. Vorliegend ging es um das Portal spickmich.de, wo Schüler die Möglichkeit haben, ihre Lehrer zu bewerten. Entscheidend ist - so der BGH - eine Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Nutzer. Dabei ist dem Recht auf freien Meinungsaustausch regelmäßig dann der Vorzug zu geben, wenn die Bewertung die berufliche Tätigkeit des Bewerteten betreffen und die Daten frei zugänglich sind. Einzelne Bewertungen sind natürlich weiterhin angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik enthalten.


In der Pressemitteilung heißt es:

"Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt."

Die vollständige Pressemitteilng des BGH finden Sie hier: "BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de" vollständig lesen