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Volltext BGH II: Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteil vom 29.07.2021
III ZR 179/20
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1


Die zweite der zwei Entscheidungen des BGH zur Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch iderrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).

b) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.

c) Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

d) Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.

e) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Volltext BGH: Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteil vom 29.07.2021
III ZR 192/20


Die erste der zwei Entscheidungen des BGH zur Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein über die Entscheidung berichtet.

Sie finden den Volltext der Entscheidung hier:

BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteile vom 29.07.2021
III ZR 179/20 und III ZR 192/20


Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln in den Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam sind. Ein betroffener Nutzer muss über Löschung bzw. Sperrung und Gründe informiert werden. Zudem muss dem Nutzer eine Gegenäußerung möglich sein.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung der Facebook-Benutzerkonten der Kläger und der Löschung ihrer Kommentare durch die Beklagte.

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Sie nehmen die Beklagte - soweit für die Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung der von ihnen in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge sowie - in einem der Revisionsverfahren - auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

Nach den Nutzungsbedingungen des Netzwerks in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die "Gemeinschaftsstandards" verstoßen werden. Diese verbieten eine - dort näher definierte - "Hassrede".

In dem Verfahren III ZR 179/20 stellte die Klägerin folgenden Beitrag ein:

"Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

In dem Verfahren III ZR 192/20 kommentierte der Kläger den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN."

Die Beklagte löschte diese Äußerungen im August 2018, da sie gegen das Verbot der "Hassrede" verstießen. Sie sperrte vorübergehend die Nutzerkonten, so dass die Kläger in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnten. Mit ihren Klagen machen die Kläger geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Beiträge zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren.

Der Prozessverlauf

Im Verfahren III ZR 179/20 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 192/20 hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:

"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat - kein Respekt - keine Achtung unserer Gesetze - keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."

erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit den vom Oberlandesgericht - beschränkt - zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Freischaltung der gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Kontosperre und Löschung der Beiträge sowie - im Verfahren III ZR 192/20 - auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und - im Verfahren III ZR 192/20 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - die Beklagte verurteilt, die von ihr gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat er im Verfahren III ZR 179/20 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

Die Beklagte war nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt. Zwar wurden die geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch einbezogen, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anklickten. Die in den geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten sind jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien - auf Seiten der Nutzer die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese Abwägung ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Sie darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Diesen Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die Beiträge der Kläger zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. Sie muss die Beiträge wiederherstellen und hat eine Sperrung der Nutzerkonten und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu unterlassen. Der entsprechende Unterlassungsantrag des Klägers scheiterte im Verfahren III ZR 192/20 indes an den Besonderheiten des dortigen Prozessverlaufs.

Vorinstanzen:

Verfahren III ZR 179/20:

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 14. Oktober 2019 - 11 O 7080/18

OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 4039/19

und

Verfahren III ZR 192/20:

LG Regensburg - Urteil vom 27. August 2019 - 72 O 1943/18 KOIN

OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 3641/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Art 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 307 Abs. 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



OLG Dresden: Facebook darf Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen

OLG Dresden
Urteil vom 16.06.2020
4 U 2890/19
E. e.V. ./. Facebook Ireland Limited


Das OLG Dresden hat entschieden, dass Facebook den Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:.

Urteil im Streit um die Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken: Ausschluss von »Hassorganisationen« zulässig

Das Oberlandesgerichts Dresden hat heute im Streit um die Zulässigkeit der Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken [...] entschieden.


Der zuständige 4. Zivilsenat hat auch in der Berufungsinstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Vereins E. (Verfügungskläger) abgelehnt und damit das vorhergehende Urteil des Landgerichts Görlitz bestätigt.

Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram (Verfügungbeklagte) dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als »Hassorganisation« im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sogenannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe.

In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der 4. Zivilsenat ausgeführt, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von »Hassorganisationen« sowie von deren Unterstützern vorzusehen.

Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer »Hassorganisation«zu verstehen sei.

Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer »Hassorganisation« anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als »Hassorganisation« erfülle. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.





LG Koblenz: Facebook darf als Hassrede eingestuften Nutzerbeitrag unter Hinweis auf Verstoß gegen Nutzungsbedingungen löschen und Nutzer vorübergehend sperren

LG Koblenz
Urteil vom 21.04.2020
9 O 239/18


Das LG Koblenz hat entschieden, dass Facebook einen als Hassrede eingestuften Nutzerbeitrag unter Hinweis auf Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen löschen und den Nutzer vorübergehend sperren darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts;

Hassrede in sozialen Medien – Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen zur Sperrung des Zugangs

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Nutzer eines sozialen Netzwerks der Beklagten. Diese änderte im Jahr 2018 ihre Nutzungsbedingungen, denen der Kläger per Mausklick zustimmte, um den Dienst der Beklagten weiter nutzen zu können. Die Beklagte entfernte in der Folgezeit zunächst zwei politisch motivierte gegen Menschen mit Migrationshintergrund gerichtete Posts wegen Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen, weil sie von ihr als Hassrede eingestuft wurden und sperrte das Konto für bestimmte Funktionen. Nach weiteren ähnlich gelagerten Posts, die die Beklagte ebenfalls als Hassrede einstufte, entfernte sie die durch den Kläger betriebene Seite und sperrte das private Profil des Klägers zweimal vorläufig für 30 Tage. Der Kläger hält die Nutzungsbedingungen für unwirksam und die Löschung sowie Sperrung für rechtswidrig. Er klagt deshalb auf Freischaltung und Wiederherstellung der Seite.

Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Einzelnen:

Durch die Registrierung im sozialen Netzwerk hat der Kläger einen Vertrag mit der Beklagten unter Einschluss der Nutzungsbedingungen geschlossen. Es gelten auch die aktuellen (verschärften) Nutzungsbedingungen zur „Hassrede", nachdem der Kläger durch Bestätigung per Mausklick diesen zugestimmt hat. Daran ändert nichts, dass dem Kläger keine andere Möglichkeit als die Bestätigung geblieben ist, wenn er sein Konto weiter nutzen wollte. Ihm wäre nämlich die Nutzung eines anderen sozialen Netzwerks ebenso möglich gewesen wie der völlige Verzicht auf die Nutzung eines solchen Netzwerks, da die Pflege von Beziehungen mit Freunden auch offline möglich ist.

Im Übrigen handelt es sich bei den Nutzungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen das für AGB geltende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verstoßen. Das Gericht hat die Nutzungsbedingungen als in einfacher Sprache gefasst und leicht verständlich eingestuft, insbesondere werde auch detailliert erläutert, was die Beklagte unter „Hassrede" versteht. Es werde weiterhin deutlich, dass nicht nur strafbare Äußerungen unter „Hassrede" fallen.

Weiterhin sieht das Gericht in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit, in den Nutzungsbedingungen an jeden Verstoß eine konkrete Rechtsfolge zu knüpfen. Das Gericht akzeptiert hier einen Spielraum der Beklagten, da diese sich nach ihren Nutzungsbedingungen bei ihrer Entscheidung nicht nur an dem einzelnen Verstoß des Nutzers orientiert, sondern auch das vorherige Nutzungsverhalten des Nutzers bei der Entscheidung berücksichtigt.

Auch verstoßen die Nutzungsbedingungen nach dieser Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit, da dieser das virtuelle Hausrecht der Beklagten gegenüber steht. Der Beklagten muss ein solches virtuelles Hausrecht zugestanden werden, da diese das Risiko meiden müsse, ihrerseits wegen Äußerungen der Nutzer im sozialen Netzwerk unter anderem durch die Behörden in Haftung genommen zu werden. Deshalb darf die Beklagte auch Äußerungen unterbinden, die in den Grenzbereich der Legalität fallen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Posts, die von einer Vielzahl anderer Nutzer als extrem, unnötig provozierend und einschüchternd empfunden werden können, die anderen Nutzer zur Beendigung der Nutzung des sozialen Netzwerks bewegen können. Dies wirke sich dann negativ auf den von der Beklagten beabsichtigten Meinungsaustausch und ihr Geschäftsmodell aus. Es könne daher der Beklagten nicht generell verboten werden, Löschungen und Sperrungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreiten.

Für Hassrede muss die Beklagte ihr Netzwerk auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit nicht zur Verfügung stellen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



EuGH: Es ist unionsrechtksonform Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw weltweit zu sperren

EuGH
Urteil vom 03.10.2019
C-18/18
Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited


Der EuGH hat entschieden, dass es unionsrechtskonform ist, Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben, für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw. weltweit zu sperren.

Tenor der Entscheidung:

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen

Das Unionsrecht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des
einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist,
weltweit Wirkungen erzeugt.

Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei war, verklagte Facebook Irland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragt, dass Facebook aufgetragen wird, einen von einem Nutzer dieses sozialen Netzwerks veröffentlichten Kommentar, der sie in ihrer Ehre beleidigt, sowie wort- und/oder sinngleiche Behauptungen zu löschen.

Der in Rede stehende Nutzer von Facebook hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ geteilt, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden. Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um
Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass
einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);

▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Karlsruhe: Facebook darf Hassposting in Kommentar wegen Verstoß gegen Nutzungsbedingungen löschen und Nutzer vorübergehend sperren

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 25.06.2018
15 W 86/18


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook ein Hassposting in einem Kommentar wegen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen löschen und Nutzer vorübergehend sperren darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Facebook darf als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren

Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 Az. 15 W 86/18


OLG Köln: Amazon kann Kunden sperren muss aber Zugriff auf bereits erworbene digitale Inhalte ermöglichen

OLG Köln
Urteil vom 26.02.2016
6 U 90/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass es dem Online-Händler Amazon erlaubt ist, Kunden, die z.B. durch eine auffällig hohe Retourenquote auffielen, nicht mehr zu beliefern und das Kundenkonto zu sperren. Allerdings muss der Zugriff auf bereits erworbene digitale Inhalte wie z.B. Videos, Musik oder eBooks auch nach Sperrung ermöglicht werden.


OLG München: Die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln waren irreführend und verletzten die Rechte der GEMA

OLG München
Urteil vom 07.05.2015
6 U 1211/14


Das OLG München hat entschieden, dass die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ unzulässig waren.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich" über die erstinstanzliche Entscheidung des LG München berichtet.




LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich

LG München
Urteil vom 25.02.2014
1 HKO 1401/13
GEMA ./. YouTube


Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat das LG München entschieden, dass YouTube verpflichtet ist, die derzeit verwendeten Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos zu ändern.

YouTube verwendet derzeit Sperrtafeln mit Text wie "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Das Gericht sieht darin ein

Der Text erweckt - so dass Gericht - bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. Der Sperrtafel-Text stelle zudem eine Herabwürdigung der GEMA dar.