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Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE

Nun liegt auch die offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE vor.


Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

[...] Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
[...]
Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung
[...]
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

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LG Hamburg: GEMA siegt gegen YOUTUBE - Betreiber der Videoplattform muss zwölf Musiktitel sperren

Wie erwartet und wenig überraschend hat das LG Hamburg heute einer Klage der GEMA gegen YOUTUBE stattgegeben. YOUTUBE ist nun verpflichtet, die zwölf streitgegenständlichen Musiktitel aus dem Angebot zu entfernen. Die GEMA war im Jahr 2010 noch mit einem einstweiligern Verfügungsantrag mangels Eilbedürfnis gescheitert. Es bleibt zu hoffen, dass GEMA und YOUTUBE endlich eine Einigung bei der Lizenzierung von Inhalten erzielen. Vermutlich wird sich zukünftig das OLG Hamburg und hoffentlich auch der BGH mit dieser Sache befassen müssen.

Kommunikation & Recht - Heft 10/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - LG Köln - Keine Websperren durch die Hintertür

In Heft 10/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert und analysiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann den Beschluss des LG Köln, vom 31.08.2011 - 28 O 362/10. Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechlich geschützten Werken zu sperren und eine Haftung des Access-Provider als Störer für etwaige Rechtsverletzungen abgelehnt. Beckmann kommt zu dem Ergebnis, dass Websperren auch nicht durch die Hintertür Störerhaftung eingeführt werden dürfen.

LG Köln: Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren

LG Köln
Beschluss vom 31.08.2011
28 O 362/10


Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf ein illegales Downloadportal mit urheberrechlich geschützten Werken (hier: diverse Musikstücke) zu sperren (ebenso z.B. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08). Der Access-Provider haftet nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten“), die Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist. Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

c)
Nach der Auffassung der Kammer ist die Beklagte zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten im Ergebnis zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.“ verhindert werden soll, wenn unter diese Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH 1999, 1326, jeweils m. w. Nachw. d. Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

d)
Nichts anders folgt auch unter Anwendung der Grundsätze des europäischen Rechts. Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2). Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Eine Störereigenschaft der Beklagten folgt aber auch nicht aus einer richtlinienenkonformen Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen). Erfordert das nationale Recht jedoch für einen Eingriff in die Rechte Dritter eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, kann diese nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG ersetzt werden. Zwar bestehen in den Vorschriften der Störerhaftung der §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB gesetzliche Regelungen, die grundsätzlich auch gegenüber Internetzugangsanbietern rechtliche Unterlassungsansprüche begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

3.
Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen sind für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftet. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht zur Folge, dass die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten. Mag dies im Einzelfall je nach Stellung und Nähe des Beteiligten zur Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Schricker/Loewnheim/Will, § 97 UrhG Rn. 100 ff.), erscheint eine solche weitgehende Haftung des Internetzugangsanbieters, der lediglich die technische Infrastruktur für den Internetzugang zur Verfügung stellt, nicht gerechtfertigt. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125). Da die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter „anonym1“ für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird im vorliegenden Fall daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Internetdomain zu begegnen. Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen. Denn die Klägerinnen vermögen einen „effektiven rechtlichen Schutz“ durch die Inanspruchnahme der Beklagten gerade nicht zu begründen. Selbst bei entsprechender „großzügiger Auslegung“ der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung (so etwa Nordemann/Schaefer Anm. zu Beschl. d. EuGH v. 19.02.2009, GRUR 2009, 583, 584), ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Videoportalbetreiber sevenload.de haftet nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010
5 U 9/09
sevenload.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010
308 O 27/09
Youtube

Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


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LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

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BGH: Urteil zur Verantwortlichkeit eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte liegt im Volltext vor - marions kochbuch

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 166=7
marions-kochbuch.de
UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10


Das Urteil des BGH zur Haftung eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte (marions-kochbuch.de) liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht

BGH
Urteil vom 12. November 2009
I ZR 166/07
marions.kochbuch.de

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite für fremde Inhalte haftet, wenn er sich diese zu Eigen macht. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf die Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG berufen.

In der Pressemitteilung ds BGH heißt es dazu:

"Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


"BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht" vollständig lesen

LG Hamburg: Haftung eines Blog-Betreibes für Kommentare - Vorabkontrolle

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.12.2007 - 324 O 794/07 entschieden, dass ein Blog-Betreiber für rechtswidrige Blog-Kommentare Dritter auch ohne vorherige Kenntnis von der Rechtsverletzung haften kann. Voraussetzung ist die Verletzung von Prüfungspflichten. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Blog- oder Forenbetreiber die Beiträge jedenfalls dann einer Vorabkontrolle unterziehen, wenn die geführte Diskussion einen "grenzwertigen Verlauf" nimmt.
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OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind.

Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus:

"Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen."


Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar:

Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten.

Damit bestätigt das Gericht den Beschluss des LG Frankfurt vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07. Auch das LG Kiel (Beschluss vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 ) und das LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2007 - 12 O 550/07) sind der Ansicht, dass einA ccessprovider nicht für Rechtsverletzungen auf Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Die gegenteilige Ansicht der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt (Beschluss vom 17.10.2007 - 2-06 O 477/06), wo dem Provider Arcor auferlegt wurde, den Zugriff auf die Seite Youporn zu sperren, dürfte mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt hinfällig sein.

Leitsatz:

Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07 entschieden, dass ein Internetzugangsprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf Seiten zu sperren, die gegen deutsche Jugendschutzbestimmungen verstoßen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren" vollständig lesen

LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren

Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.12.2007 völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Der Antragsteller hatte die Sperrung der Suchmaschine Google verlangt, da über diese rechtswidrige Inhalte auffindbar sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren" vollständig lesen

BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04
Jugendgefährdende Medien bei eBay


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – entschieden, dass Auktionsplattformen wie eBay zur Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten verpflichtet sind. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar,
dass das Haftungsprivileg in § 5 Telemediengesetz nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gilt daher die allgemeine Mittstörerhaftung. Die Handelsplattform muss, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Jedoch dürfen dem Plattformbetreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich auch auf andere Plattformen mit von Nutzern generierten Inhalten (so auch Web2.0-Portale, Foren etc.) übertragen.

Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet" vollständig lesen