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Bundeskartellamt: Bußgeld vom 130.000 EURO gegen LEGO wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung bei Highlightartikeln

Das Bundeskartellamt hat gegen die LEGO GmbH wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung bei Highlightartikeln ein Bußgeld von 130.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt sanktioniert vertikale Preisbindung bei LEGO

Das Bundeskartellamt hat ein Bußgeld in Höhe von 130.000 Euro gegen die LEGO GmbH wegen vertikaler Preisbindung beim Vertrieb von sog. „Highlightartikeln“ verhängt. Betroffen waren Händler in der Region Nord- und Ostdeutschland in den Jahren 2012 und 2013, die von Vertriebsmitarbeitern der LEGO GmbH zur Anhebung der Endverkaufspreise gegenüber den Kunden gedrängt wurden.

Die betroffenen Artikel sowie gezielt ausgewählte Händler wurden in regelmäßig aktualisierten Listen festgehalten. Zum Teil wurden den Händlern bei Unterschreitung der in den Listen festgeschriebenen Endverkaufspreise die Verknappung von Liefermengen bis hin zur Nicht-Belieferung angedroht. Teils wurde auch die Höhe des Preisnachlasses auf den Händlereinkaufspreis bei der LEGO GmbH mit der Einhaltung der Listenendverkaufspreise verknüpft.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „LEGO hat nach Einleitung des Verfahrens umfangreiche interne Ermittlungen durchgeführt und von Anfang an selbst maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Es wurden auch entsprechende organisatorische und personelle Konsequenzen gezogen. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde diese Kooperation und die einvernehmliche Verfahrensbeendigung, ein sog. Settlement, umfassend berücksichtigt.“

Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.



OLG Hamm: Online-Händler müssen beim Anbieten von Spielzeug Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" beginnen

OLG Hamm
Urteil vom 06.05.2013
4 U 194/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind, die nach der Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) erforderlichen Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug gut sichtbar mit dem einleitenden Wort "Achtung" versehen müssen. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge Kaleido wird nicht als Abkürzung für Kaleidoskop verstanden und kann als Marke für Spielzeug eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 22.11.2012
I ZB 72/11
Kaleido
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze des BGH:

a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere
wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.

b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten
der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Bewerbung von Spielzeug mit Hinweis "Frei von Phalaten" wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Düsseldorf
Beschluss vom 26.02.2013
34 O 18/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Spielzeug mit dem Hinweis "Frei von Phalaten" eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.


BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt

BGH
Beschlüsse vom 16. Juli 2009
I ZB 53/07 und 55/07
Legostein


Legosteine waren bislang als dreidimensionale Marke eingetragen. Der BGH hat nun mit zwei Beschlüssen die Löschung der 3D-Marke für die Ware "Spielbausteine" bestätigt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt" vollständig lesen