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OLG Schleswig-Holstein: Veganer Likör darf "Likör ohne Ei" genannt nicht aber unter Verwendung des Begriffs "Eierlikör" beworben werden

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 16.09.2026
6 U 49/25


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein veganer Likör "Likör ohne Ei" genannt nicht aber unter Verwendung des Begriffs "Eierlikör" beworben werden darf.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
„Likör ohne Ei“ darf seinen Namen behalten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ heute entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).

Zum Hintergrund:
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als „Likör ohne Ei“. Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um „abgrenzende Anspielung“. Auch die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.

Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise – ähnlich wie echter Eierlikör – eine
gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung,
die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

Der Begriff „Eierlikör“ dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa „Eierlikör“, in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“. Aber auch abgrenzende Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage. Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen geh, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung geschützter Bezeichnungen wie "Rum", "Gin" und "Whiskey" für alkoholfreie Ersatzprodukte auch bei klarstellenden Hinweisen und Zusätzen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.04.2026
3 U 57/25


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass alkoholfreie und nahezu alkoholfreie Getränke nicht unter Verwendung der geschützten Bezeichnungen "Rum", "Gin" oder "Whiskey" vermarktet werden dürfen, selbst wenn Zusätze wie "This is not..." oder "alkoholfreie Alternative" verwendet werden. Nach Auffassung des Gerichts verstößt zudem die Bezeichnung "American Malt" für ein solches Ersatzprodukt gegen die EU-Spirituosenverordnung, da sie eine unzulässige Anspielung auf die Kategorie Whiskey darstellt und die strengen Anforderungen an den Mindestalkoholgehalt der geschützten Kategorien unterläuft.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verbot der Bezeichnung als „Rum, Gin und Whiskey“ bei nahezu alkoholfreien Getränken

Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dem am 02.04.2026 verkündeten Berufungsurteil zum Az. 3 U 57/25 entschieden, dass die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ sowie die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist. Damit dürfen nur solche Getränke als „Rum, Gin und Whiskey“ bezeichnet werden, in denen auch „Rum, Gin und Whiskey“ drin ist.

Der Fall
Ein Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen ein Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spirituosenverband macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit den Werbeaussagen „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ bzw. mit „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whiskey“ noch den Zusatz „American Malt“.

In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.

Die Entscheidung des HansOLG
Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverband insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt. Bei der Bezeichnung „American Malt“ handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey.

Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung „Rum, Gin und Whiskey“ sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze „This is not…“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach…“, „auf Basis von…“ verboten.

LG Trier: Unzulässige Bezeichnung "Veierlikör" für veganes Produkt ohne Ei - Anspielung auf nach Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung Eierlikör

LG Trier
Urteil vom 20.12.2018
7 HK O 13/18


Das LG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung "Veierlikör" für ein veganes Produkt ohne Ei unzulässige ist - Es handelt sich dabei um eine rechtswidrige Anspielung auf die nach der Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung "Eierlikör". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.