OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 02.01.2014 6 U 228/13
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Schneller kann keiner" durch einen Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen: "Die Aussage „Schneller kann keiner“ stellt –im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen – die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte."
Leitsatz des BGH: Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichs-markts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungs-gemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tat-sächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteil-nehmer vergleichbar erscheinen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - OLG München - LG München I
Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit der unzulässigen Werbung von Ärzten durch einen bezahlten Eintrag in einem Online-Verzeichnis für Ärzte befasst.
Wettbewerbswidrig ist zunächst die in dem Eintrag enthaltene Spitzenstellungsbehauptung. Die Ärzte konnten nicht nachweisen, dass sie - wie in dem Eintrag behauptet wird - eine Spitzenstellung unter Deutschlands Ärzten einnehmen.
Ferner rügt das Gericht, dass aus dem Eintrag nicht hervor geht, dass es sich um einen bezahlten Werbeeintrag handelt:
"Im Übrigen wird jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, dass es sich bei der gesamten Internetdarstellung um von den Ärzten finanzierte Werbung handelt. Das ist aber bei richtlinienkonformer Auslegung der Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu fordern (a.A. offenbar Köhler/Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III Rn. 11.6). Nr. 11 des Anhangs 1 zur UGP-Richtlinie, die durch Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, lautet:
"Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus den für den Verbraucher erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG bleibt davon unberührt.“ (Hervorhebung hinzugefügt)"
BGH
Urteil vom 08.03.2012 I ZR 202/10
Marktführer Sport
Der BGH musste sich in diesem Rechtsstreit zwischen Karstadt und der INTERSPORT-Gruppe (ein Verbund von verschiedenen Sportfachgeschäften) mit der Werbeaussage des Warenhausunternehmens befassen, wonach Karstadt Marktführer im Sortimentsbereich Sport sei.
Die INTERSPORT-Gruppe hatte eingewandt, dass die im Verbund auftretenen Sportfachgeschäfte einen höheren Umsatz erzielen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. [...] Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht."
Diese Frage muss die Vorinstanz nun klären. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen.
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
KG Berlin 5 W 175/10
Beschluss vom 03.08.2010
Der beste Powerkurs aller Zeiten
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für Fremdsprachenkurse keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine reklamehafte Übertreibung sein soll. Dennoch ist bei derartigen Werbeslogans große Vorsicht geboten. Aleinstellungsbehauptungen und Spitzenstellungsbehauptungen sind wettbewerbswidrig. Andere Gericht sind weniger großzügig als das KG Berlin.
BGH
Urteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 73/07 -
Hier spiegelt sich Erfahrung
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz des BGH: Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger aus-nahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtig-keit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 - 7 O 461/07 entschieden, dass die Verwendung einer Internetdomain, die aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung besteht, nicht wettbewerbswidrig ist. Mit Urteil vom 18.03.2003 - 4 U 14/03 im Rechtsstreit um die Domain tauchschule-dortmund hatte das OLG Hamm noch die Ansicht vertreten, dass die Verwendung derartig strukturierter Domains eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung ist. Das OLG Hamm hat diese wenig einleuchtende Rechtsansicht zum Glück nun ausdrücklich aufgegeben.