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OLG Stuttgart: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 18.10.2018
2 U 55/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung vorliegt, wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche richtet sich nach §§ 8, 3, 5a UWG i.V.m. der TextilKennzVO.

Soweit Art. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt, dass kollidierende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der EU, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, der UGP-RL vorgehen, steht dies der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar dienen § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 und 5 UGP-RL. Die TextilKennzVO regelt aber keine besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Erwägungsgrund 19 der TextilKennzVO für irreführende Geschäftspraktiken auf die Regelungen der UGP-RL verweist, was wenig sinnvoll wäre, wenn diese Richtlinie neben der TextilKennzVO gar nicht anwendbar wäre. Die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 945, Rn. 42 ff.) und des BGH (GRUR 2017, 286, Rn. 15) zur Unanwendbarkeit von § 5a UWG im Anwendungsbereich der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG ist daher auf die TextilKennzVO nicht übertragbar. Demgemäß hat der BGH auch in der Entscheidung vom 24.03.2016, I ZR 7/15 (GRUR 2016, 1068), die Verstöße gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO betraf, sowohl Ansprüche aus § 3a UWG als auch aus § 5a UWG geprüft.

Im Übrigen würde sich an der Begründetheit der Klage nichts ändern, wenn § 3a UWG im konkreten Fall als vorrangig anzusehen wäre. Dass es sich bei den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt, hat der BGH in dem oben erwähnten Urteil bereits entschieden (GRUR 2016, 1068, Rn. 14). Hinsichtlich der Spürbarkeit gelten die nachfolgenden Ausführungen zu § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG entsprechend.
4.

Der Verfügungsklägerin steht wegen der Angabe der Textilkomponenten „shell“ und „insert“ ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu.
a)

Die Parteien sind unstreitig Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
b)

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, denn die Verfügungsbeklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, ohne die von der Verfügungsklägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Eine solche unionsrechtliche Verordnung für kommerzielle Kommunikation ist auch die TextilKennzVO, die - wie aus Erwägungsgrund 10 hervorgeht - eine korrekte und einheitliche Information aller Verbraucher gewährleisten will. Auch wenn die TextilKennzVO in der Kommentierung von Köhler/Bornkamm in diesem Zusammenhang nicht als Informationspflicht i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG erwähnt wird, bestehen doch keine Zweifel daran, dass eine korrekte Information grundsätzlich jedenfalls auch der Förderung des Warenabsatzes dienen sollte und damit der kommerziellen Kommunikation unterfällt. Für die Pflichtangaben bei der Etikettierung aufgrund der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird dies beispielsweise von Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 211, ausdrücklich bejaht. Für die Etikettierung von Kleidung und Textilien kann nichts anderes gelten.

Zu den wesentlichen Informationen zählen daher auch die in der Textilkennzeichenverordnung aufgeführten Informationen, die angegeben werden müssen. Hierzu gehören die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses, die zwingend in deutscher Sprache anzugeben sind, was bei der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Laufmütze nicht der Fall ist. Ob damit dann die wesentliche Information vorenthalten worden ist oder angesichts des verwendeten englischen Ausdrucks nur in unklarer bzw. unverständlicher Weise bereitgestellt worden ist (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG), kann dahingestellt bleiben, denn letzteres stünde dem Vorenthalten gleich.
aa)

Der Geltungsbereich der TextilKennzVO ist eröffnet. Bei der Laufmütze handelt es sich um ein Textilerzeugnis, da sie ausweislich der Materialangaben zu 100% aus Textilfasern besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a TextilKennzVO).
bb)

Neben den Textilfasern ist auch die jeweilige Textilkomponente, in der die Textilfasern enthalten sind, anzugeben.

Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO verlangt, dass die in den Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Fällen, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt, für den Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar angegeben werden müssen, wenn ein Textilerzeugnis i.S.d. Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO „auf dem Markt bereitgestellt“ wird. Dies ist bei Angeboten über ebay bzw. amazon der Fall, weil auf deren Webseiten für den Kunden Bestellmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, WRP 2016, 1219; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16 - juris Rn. 59).

Nach Art. 5 und 9 TextilKennzVO erforderliche Informationen sind dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht lediglich die Angaben zu den enthaltenen Textilfasern, sondern auch die dazugehörigen Textilkomponenten, denn Art. 11 TextilKennzVO verlangt, dass der Textilfasergehalt für jede einzelne Textilkomponente gesondert angegeben wird. Dass auch Art. 11 TextilKennzVO mit zu berücksichtigen ist, obwohl Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nur auf die Art. 5, 7, 8 und 9 TextilKennzVO Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass Art. 11 TextilKennzVO lediglich eine Ausdifferenzierung der in Art. 9 enthaltenen Regelung darstellt, wonach auf dem Etikett die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen. Über Art. 9 nimmt Art. 16 daher auch auf Art. 11 Bezug. Das Gegenargument, dass der fehlende Verweis in Art. 16 auf Art. 11 TextilKennzVO belege, dass auf diese Vorschrift gerade nicht Bezug genommen werden sollte, würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Für die Beschreibungen auf Etiketten und Kennzeichnungen würde sich das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 und in Art. 11 Abs. 1 dann ausdrücklich widersprechen.

Die Laufmütze besteht ausweislich der Angaben des Etiketts aus drei Textilkomponenten, nämlich der Außenhaut („shell“), der Windstopper-Membran und dem Einsatz („insert“), wobei Außenhaut und Einsatz aus unterschiedlichen Textilfasern bestehen. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils an Textilfasern muss für jede einzelne der Textilkomponenten der Textilfasergehalt angegeben werden. Das bedeutet dann zwangsläufig auch, dass die Textilkomponenten selbst angegeben werden müssen.
cc)

Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO hat die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht getan (vgl. Art. 4 Abs. 1 TextilKennzG). Die Kennzeichnung hat daher in deutscher Sprache zu erfolgen.

Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO gilt auch für die in Art. 11 TextilKennzVO vorgeschriebene Kennzeichnung. Die obigen Ausführungen zur Bezugnahme von Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO über Art. 9 TextilKennzVO auf Art. 11 TextilKennzVO gelten entsprechend. Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gilt daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses.

Jedenfalls die Begriffe „shell“ und „insert“ sind englische Begriffe, die im Gegensatz zu den Beispielen der Verfügungsbeklagten (T-Shirt, Jeans, Pullover) nicht eingedeutscht sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO vor.

Eine Ausnahme von der Pflicht, die Informationen in der Landessprache bereitzustellen, bestünde nicht für Textilkomponenten, die nicht die Hauptfutterstoffe sind und die weniger als 30% des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses ausmachen (Art. 11 Abs. 2 TextilKennzVO). Dass diese Ausnahmevorschrift eingreift, hat aber keine der Parteien, insbesondere nicht die für eine solche Ausnahme darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vorgetragen.

dd)

Auch die weiteren, nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG bestehenden Voraussetzungen, nämlich dass der Verbraucher die wesentliche Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass das Vorenthalten der Information geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind zu bejahen.

Zwar erlaubt der Umstand, dass es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG handelt, nicht automatisch den Schluss auf die geschäftliche Relevanz der Informationen, weil § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG mit der Formulierung „je nach den Umständen“, die dem Wortlaut der UGP-RL entnommen ist (Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG), einer Auslegung von Art. 7 Abs. 1 UGP-RL als „per-se-Verbot“ entgegensteht (Köhler aaO., § 5a Rn. 3.43 f).

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt es allerdings den Regelfall dar, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung auch benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information ihn zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann. Den Unternehmer, der geltend macht, dass sich dies im konkreten Fall anders verhalte, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2017, 922, - Komplettküchen - Rn. 32). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Gegen die geschäftliche Relevanz im vorliegenden Fall spricht nicht das Argument, dass die Textilkomponenten immerhin in englischer Sprache bezeichnet sind. Dem Durchschnittsverbraucher sind die verwendeten Bezeichnungen nicht ohne Weiteres geläufig. Damit kann auch die geschäftliche Relevanz nicht verneint werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16, juris Rn. 68 f, das die Spürbarkeit bei der Verwendung des Begriffs „Acryl“ bejaht hat, weil der Verbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für die Verwendung des Begriffs „cotton“ aber verneint hat, weil sich dieser Begriff in der deutschen Umgangssprache bereits eingebürgert habe)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: