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EuGH: Schiedssprüche des Sportgerichts (Court of Arbitration for Sport - CAS) unterliegen der Kontrolle der nationalen Gerichte

EuGH
Urteil vom 01.08.2025
C-600/23
Royal Football Club Seraing Fußball


Der EuGH hat entschieden, dassSchiedssprüche des Sportgerichts (Court of Arbitration for Sport - CAS) der Kontrolle der nationalen Gerichte unterliegen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts zu

Die Gerichte der Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, die Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundregeln des Unionsrechts eingehend zu überprüfen

Im Bereich des Fußballs wie auch in vielen anderen Sportarten wird die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht freiwillig akzeptiert, sondern den Sportlern und Klubs einseitig von internationalen Verbänden wie der Fédération internationale de football association (FIFA) auferlegt.

Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren nicht die Rechte und Freiheiten beeinträchtigt, die die Grundregeln des Unionsrechts den Sportlern, den Klubs und, allgemeiner, jeder anderen Person garantieren, die einen Berufssport betreibt oder eine mit ihm verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Aus diesem Grund entscheidet der Gerichtshof heute, dass die nationalen Gerichte befugt sein müssen, auf Antrag des Einzelnen oder sogar von Amts wegen, eine eingehende rechtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) mit der öffentlichen Ordnung der Union vorzunehmen.

Außerdem sind die nationalen Gerichte, wenn eine nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung sie an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert, verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen.

Im Jahr 2015 schloss ein belgischer Klub, der Royal Football Club Seraing (RFC Seraing), Finanzierungsvereinbarungen mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die die Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Rechte einiger seiner Spieler auf diese Gesellschaft vorsahen. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Art von Verträgen gegen das Verbot für Dritte verstoße, wirtschaftliche Rechte an Spielern zu besitzen, verhängte sie gegen den Klub mehrere Sanktionen, nämlich das Verbot der Registrierung neuer Spieler während mehrerer Zeiträume und eine Geldstrafe. Diese Sanktionen wurden vom CAS, dem Schiedsorgan zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Sports weltweit, und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt.

Da der RFC Seraing die FIFA-Regeln für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielt, rief er daraufhin die belgischen Gerichte an. Die Tatsachengerichte waren der Auffassung, dass der Schiedsspruch des CAS endgültig und rechtskräftig sei und sie daher diese Frage der Vereinbarkeit nicht erneut prüfen könnten. Die mit der Rechtssache befasste belgische Cour de cassation hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass die nationalen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft daran gehindert werden, einen vom CAS erlassenen und vom Schweizer Bundesgericht, also einem nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht eines Drittstaats, bestätigten Schiedsspruch zu kontrollieren.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nationale Vorschriften, die der Rechtskraft eine solche Tragweite verleihen, gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung solcher Vorschriften nimmt dem Einzelnen nämlich die Möglichkeit, von den Gerichten der Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Kontrolle eines solchen Schiedsspruchs zu erlangen.

Konkret weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens durch Einzelne grundsätzlich möglich ist, fügt jedoch hinzu, dass, wenn die betreffende Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Union durchgeführt werden soll, ihre Vereinbarkeit mit der justiziellen Architektur in der Union und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sichergestellt sein müssen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Schiedsspruch des CAS im vorliegenden Fall in Anwendung eines von einem internationalen Sportverband (der FIFA) einseitig auferlegten Schiedsmechanismus ergangen ist, wie dies bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oft der Fall ist.

Aus diesem Grund entscheidet der Gerichtshof, dass die vom CAS erlassenen Schiedssprüche, um den wirksamen gerichtlichen Schutz von Sportlern, Klubs und anderen Einzelnen, die wegen der Ausübung einer mit Sport zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union betroffen sein können, zu gewährleisten, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können müssen. So muss diese Kontrolle, auch wenn sie wirksam beschränkt sein kann, um den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, es dem Einzelnen jedenfalls ermöglichen, eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Bestimmungen der öffentlichen Ordnung der Union zu erwirken. Außerdem muss es möglich sein, einstweilige Anordnungen zu erwirken und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

Schließlich müssen die betroffenen Einzelnen in einem Fall, in dem es um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln oder gegen eine Verkehrsfreiheit geht, bei diesen Gerichten nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen.

m Übrigen ist, wie der Gerichtshof weiter ausführt, ein nationales Gericht verpflichtet, jede nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung, die einem solchen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Kein Schadensersatz für Beachvolleyballerinnen wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Sportwettkämpfen

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.04.2022
11 U 169/20 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat in diesem Verfahren Schadensersatzansprüche für Beachvolleyballerinnen wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Sportwettkämpfen abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Schadensersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Sportwettkämpfen

Wird ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren darauf gestützt, dass die Nominierungsregelungen des Sportverbands rechtswidrig sind, da nicht ausschließlich die Weltranglistenpunkte berücksichtigt wurden, ist der Anspruch nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler/innen bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens zwingend hätte nominieren müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute verkündeter Entscheidung eine Schadensersatzklage von Beachvolleyballerinnen ab, die wegen ihrer Nicht-Nominierung zu internationalen Wettbewerben den Verlust ihrer Startgelder beklagt hatten.

Die Klägerinnen sind professionelle Beachvolleyballerinnen. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportsbunds und einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands. Die Klägerinnen schlossen mit dem Beklagten eine Athleten- bzw. Kadervereinbarung, mit der sie sich den Turnierregelungen des Beklagten und seinem Nominierungsrecht unterwarfen. Der Beklagte hatte im Herbst 2018 für das gesamte folgende Jahr 2019 festgelegt, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird und diese Teams vorrangig bei internationalen Beachvolleyball-Turnieren gemeldet.

Die Klägerinnen begehren unter Hinweis auf ihre damals erzielten Weltranglisten-Punkte Schadensersatz wegen Nichtnominierung zu sechs internationalen Turnieren im Jahr 2019. Sie werfen dem Verband vor, seine marktbeherrschende Stellung bei der Nominierung von Teilnehmern zu internationalen Wettkämpfen missbraucht zu haben. Das Landgericht hatte ihnen Schadensersatz in Höhe der Startgelder für die sechs Turniere zugesprochen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Verbandes hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerinnen könnten keinen Schadensersatz verlangen. Dabei könne es letztlich offenbleiben, ob der Verband seine marktbeherrschende Stellung bei der Zulassung der Beachvolleyballteams missbräuchlich ausgenutzt habe. Zweifel waren insoweit angebracht, als der Verband mit der Festlegung bevorrechtigter Teams für das gesamte Jahr 2019 den von den Klägerinnen erzielten Weltranglistenpunkten und damit dem Leistungsprinzip grundsätzlich zu wenig Beachtung geschenkt habe.

Im Ergebnis könne diese Frage aber offenbleiben, denn ein Schadensersatzanspruch hätte nur dann zuerkannt werden können, wenn sich feststellen ließe, dass der Verband die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen auf ihre Weltranglisten-Punkte verwiesen, ergebe sich aus ihrem eigenen Vortrag nicht, dass sie für alle sechs Turniere insoweit die bessere Rangfolge innegehabt hätten. Verbandsrechtliche Grundsätze gewährten dem Beklagten zudem einen Ermessensspielraum bei der Nominierungsentscheidung. Der Verband habe darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams, darunter das aus zwei Verteidigungsspielerinnen bestehende Team der Klägerinnen, neu zusammengesetzt worden seien und dass die Weltranglisten-Punkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien. Es sei daher nicht feststellbar, dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der Verband ausschließlich auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hätte. Andere Auswahlkriterien, wie beispielsweise Ausscheidungswettkämpfe, wären für den Verband ebenfalls in Betracht gekommen, so dass eine Nominierung der Klägerinnen bei korrekter Vorgehensweise nicht sicher feststellbar sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022, Az. 11 U 169/20 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2-06 O 457/19)