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KG Berlin: Stellenanzeigen können urheberrechtlich geschützt sein - Schöpfungshöhe muss erreicht sein

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2016
24 W 57/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass auch Stellenanzeigen urheberrechtlich geschützt sein können. Dazu muss allerdings die Schöpfungshöhe erreicht sein. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht den urheberrechtlichen Schutz ab.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung feststellte, hat die Antragstellerin keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 97 Absatz 1, §§ 17, 19a UrhG. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, nach der der Text der streitgegenständlichen Stellenanzeige keinen urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG genießt. Dem Anzeigentext der Stellenausschreibung kommt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kein Urheberrechtsschutz zu; es fehlt ihm an der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG. Voraussetzung für diese Werkart ist nämlich gemäß § 2 Absatz 2 UrhG, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.

2. Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGHZ 141, 329 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 = GRUR 1997, 459 - CB-Info Bank I; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 265). Nach allgemeiner Meinung ist die Untergrenze der Eigentümlichkeit die so genannte kleine Münze. Darunter werden einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen verstanden, die nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweisen, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt. Selbst nach diesem Maßstab stellt die Stellenanzeige der Antragstellerin keine eigene geistige Leistung dar, da der erforderliche Schöpfungsgrad nicht erreicht wird. Im Einzelnen:

a. Die unter den Überschriften “Stellenbeschreibung” und “Dein Profil” mit Spiegelstrichen aufgelisteten Tätigkeiten und Tätigkeitsvoraussetzungen der ausgeschriebenen Arbeitsstelle entsprechen den Vorgaben und Erfordernissen dieser Stelle. Sie sind durch das Anforderungsprofil der Tätigkeit, auch wenn dieses erstmals geschaffen wurde, vorgegeben. Der Text ist daher durch die Vorgaben und Sachzwänge des Stellenprofils geprägt und besitzt für eine persönliche geistige Schöpfung nicht genügend Spielraum (vgl. BGH, GRUR 1984, 659 (661) - Ausschreibungsunterlagen; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. (2010), § 2 Rn. 88). Es mag zwar tatsächlich der Fall sein, dass andere Arbeitgeber nicht in der Lage sind, die individuellen Anforderungen der Antragstellerin an die ausgeschriebene, neu geschaffene Arbeitsstelle zu formulieren, da diese naturgemäß die spezifischen Anforderungen der Antragstellerin nicht kennen können; es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitgebern oder mit Personalfragen befassten Personen in Kenntnis dieser Anforderungen die ausgeschriebene Stelle mit identischen Worten beschreiben würde.

b. Soweit die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, insbesondere durch die Einleitungssätze ihrer Anzeige Urheberrechtsschutz zu genießen, ist der erforderliche Schöpfungsgrad ebenfalls nicht begründet. Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG darstellen (BGH, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (BGH, MMR 2011, 182 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher). Hinsichtlich der Einleitung der Stellenanzeige mit der Begrüßung “Moin!” kann die Frage der Schöpfungshöhe jedoch schon dahingestellt bleiben, da die Einleitung (“Moin! Wir sind p. und suchen eine/n Personal Assistant to C. (m/w) am Standort Hamburg”) auch nach dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht von der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde. Aber auch der weitere, im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” folgende Text vermag den erforderlichen Schöpfungsgrad nicht zu begründen. Soweit die Antragstellerin hierfür anführt, dass sich ihre “lockere Unternehmenskultur” in dem Duzen der Adressaten des Inserats und der “lockeren Umgangssprache” (wie der Formulierung “Prima, dann sollten wird uns kennenlernen!”) niederschlage, vermag auch dies nicht das erforderliche Maß an Individualität des Textes zu begründen, da hierfür schon die behauptete Andersartigkeit fehlt. Denn die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Das Werk muss sich mithin von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistung abheben (BGH, GRUR 1987, 704 (706) - Warenzeichenlexika). Bei Schriftwerken der in Frage stehenden Art gelten gerade nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit (BGH, GRUR 1993, 34 (36) - Bedienungsanweisung). Wie das Landgericht zutreffend feststellte, individualisiert nach diesen Kriterien allein der lockere Sprachstil im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” nicht den streitgegenständlichen Text der Antragstellerin. Denn Stellenanzeigen zeichnen sich im Allgemeinen nicht (mehr) ausschließlich durch einen formalen, distanzierten Sprachstil aus. Die streitgegenständliche Stellenanzeige reiht sich vielmehr auch mit ihrem lockeren Sprachstil in eine Vielzahl handwerklicher Leistungen ein, wie sie tagtäglich in Stellenanzeigen praktiziert werden. Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Landgerichts München (Urt. v. 12.11.2008 - Az. 21 O 3262/08) hebt sich die streitgegenständliche Anzeige auch nicht dadurch aus der Masse des Alltäglichen ab, indem sie sich etwa einer Syntax, eines Inhalts oder eines Duktus bedient, die für Stellenanzeigen ungewöhnlich sind. Anders als bei der Charakterisierung einer Person in einer Partnerschaftsanzeige, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München zugrunde lag, ist die Anzeige für eine Arbeitsstelle wie die vorliegende auch nicht davon geprägt, dass sich bei der Beschreibung der Stelle “insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen” (LG München, a.a.O.) lässt. Dies ist aufgrund der Natur der Sache vielmehr einer Partnerschaftsanzeige vorbehalten, die - anders als eine Stellenanzeige - auf die zu beschreibende Person und nicht auf Kriterien wie Qualifikationen und Fähigkeiten des Interessenten sowie die ausgeschriebene Tätigkeit beschränkt ist. Denn selbst wenn die Stellenanzeige wie vorliegend die Persönlichkeit des Bewerbers deutlich in den Vordergrund stellt, so zielt die Stellenanzeige doch weiterhin - wie im Übrigen auch schon ihr Name sagt - auf die Ausschreibung einer Arbeitsstelle, mithin auf eine mit einer Person zu besetzende Funktion, und nicht alleine auf die Beschreibung des Charakters oder der Persönlichkeit eines Menschen ab.

c. Soweit die schöpferische Kraft der Stellenanzeige nach der Beschwerdebegründung auch im innovativen Charakter ihres Inhalts und den damit zusammenhängenden Arbeiten wie der individuellen Recherche, Formulierung und Strukturierung der Stellenanforderung selbst liegen soll, kommt ein Urheberrechtsschutz ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2002, 958 (959) = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Denn der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2 UrhG Rn. 59, 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (BGH, MMR 2011, 182 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O. § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. (2015), § 24 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin räumt in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 2 unter Ziff. 3., Bl. 34 d.A.) selbst ein, dass allein der unternehmerische Gedanke zur Schaffung einer Arbeitsstelle und Einstellung einer Person nicht dem vom Urheberrecht geschützten schöpferischen Akt unterliegt. Aber auch was den exakten Zuschnitt des beworbenen Aufgabenbereiches anbelangt, betrifft dies nur die der Annonce zugrunde liegenden Idee, nicht aber die schöpferische Kraft der Annonce selbst. Denn das Gedankengut eines Werkes - vorliegend das Stellen- und Bewerberprofil für die ausgeschriebene Stelle als solche - kann nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die Tätigkeitsbeschreibung enthalten, herangezogen werden. Vielmehr kann die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden (BGH, GRUR 1984, 659 (661) - Ausschreibungsunterlagen). Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass die von ihr als schutzfähig erachtete Stellenanzeige, die ihr Geschäftsführer, Herr M. N., und ein Angestellter der Antragstellerin, Herr S. H., geschaffen haben, einzig aufgrund des Gedankenprozesses der Herren über die persönlichen und beruflichen Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle erstellt werden konnte. Es bleibt jedoch dabei, dass Herr N. und Herr H. auch auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin lediglich das Stellen-, Bewerber- und Unternehmensprofil zusammengetragen haben und dann - weitgehend durch Aufzählung - aneinandergereiht haben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Anzeigentext in Begriffsbildung, Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk ist. Zwar mag man dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, dass die Herren N. und H. bei der Formulierung des Textes auf eine prägnante Beschreibung des Stellenkonzeptes abzielten, um mit dem Ausschreibungstext die Zielgruppe der Stellenausschreibung in möglichst origineller Weise anzusprechen und für die Antragstellerin und die ausgeschriebene Stelle zu interessieren. Die für die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes allein maßgebliche äußere Gestaltung der Darstellung dieses Stellenkonzeptes ist damit jedoch aus den unter Ziff. 2. b. vorstehenden Gründen nicht belegt.

d. Schließlich ist auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des von den Herren N. und H. geschaffenen Textes keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG zu sehen. Denn auch dem im ersten Absatz der Anzeige unter der Überschrift “Stellenausschreibung” einleitenden Teil der Stellenanzeige ist nach dem Vorgesagten ein überwiegend beschreibender, nicht aber hinreichend individueller und dadurch von dem allgemeinen, durchschnittlichen Schaffen abhebender Sprachgebrauch gegeben, der auch nicht im Sinne der "Kleinen Münze" gegen identische Übernahme von dem Senat als urheberrechtlich geschützt angesehen werden kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Auch kurze Texte können als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein - Schadensersatz bei Nutzung für Werbezwecke im Internet

LG Hamburg
Urteil vom 06.11.2015
308 O 446/14


Das LG Hamburg hat abermals bekräftigt, dass auch kurze Texte als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein können und nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürfen. Vorliegend ging es um die Nutzung des Textes für Werbezwecke im Internet. Neben einem Unterlassungsanspruch hat das Gericht dem Urheber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 EURO zzgl 100% Verletzerzuschlag für die unterlassene Nennung des Urhebers, also 600 EURO zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Textteil aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1. Der als Klagemuster vorgelegte Text

„Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint: Neben einem größeren französischen Garten reihen sich provenzalische, spanische, italienische, japanische und exotische Gärten aneinander. An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“

ist als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Werke im Sinne des UrhG sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Auch kleinste Teile, die im Verhältnis zum ganzen Werk bedeutungslos sind, genießen nach dem Grundsatz der sog. „kleinen Münze“ Schutz, sofern sie nach Form oder Inhalt eine individuelle Prägung aufweisen. Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen (BGH, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika; GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; zum Inhaltsschutz auch GRUR 1962, 531, 533 - Bad auf der Tenne II). Auch vergleichsweise kurze Wortschöpfungen oder solche in alltäglichen, technischen oder formalen Verwendungszusammenhängen sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zugänglich (vgl. EuGH Slg. 2009, I-6569= GRUR 2009, 1041, Rdn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF). Entscheidend ist dabei in erster Linie, dass der schöpferische geistige Inhalt seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs findet (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 19). Je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beziehen, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell geformten Text (Hans. OLG, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09, BeckRS 2013, 02389, S. 7). Die individuelle Form eines Schriftwerkes muss sich dabei vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1973, 602, 603 - Hauptmann-Tagebücher). Eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, mag sie auch noch so solide und fachmännisch sein, trägt nicht den erforderlichen Stempel der Individualität (Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erreicht der oben wiedergegebene Textteil (noch) die für einen Sprachwerkschutz erforderliche Individualität. Es handelt sich nicht lediglich um eine bloße Aufzählung der um die Villa herum angeordneten Gärten. Durch die Formulierung „Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint“ wird eine museal anmutende Landschaft mit Worten beschrieben, die Ausdruck individueller Gedanken und Ansichten sind. In Verbindung mit dem nachfolgenden Satz „An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“ ergibt sich daraus eine individuelle Darstellung der Umgebung, die über eine bloße Beschreibung von Fakten (Meerblick) hinausgeht und auch durch die eher selten verwandten Wortkombinationen „raffiniert gesetzt“ und „öffnen sich Ausblicke“ einen individuellen Stil des Autors erkennen lässt. Auch wenn die Gestaltungsspielräume bei der Beschreibung der Landschaft nicht sehr groß sind und insoweit ein nur begrenzter Raum für Individualität besteht, hat der Kläger diesen hier ausgeschöpft. Zumindest in seiner Gesamtheit unterscheidet sich der Textausschnitt dadurch trotz der darin enthaltenen Aufzählung, die eine bloße Wiedergabe vorhandener Fakten ist, von einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung.

[...]


2. Bei der Bemessung der üblichen Lizenz ist nicht darauf abzustellen, was die Beklagte üblicherweise zahlt, sondern was aus Sicht vernünftiger Parteien als sachlich angemessener Wert einer solchen Benutzungsberechtigung vereinbart worden wäre (BGH GRUR 62, 509, 513 – Dia-Rähmchen II). Ausgangspunkt der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kann dabei die vom Rechteinhaber üblicherweise verlangte und am Markt durchsetzbare Lizenz sein. Unerheblich ist, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen (BGH GRUR 2006, 136, 137 – Pressefotos; Hans. OLG, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 75/07= BeckRS 2009, 25057 – Yacht). Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht die von vernünftigen Parteien für den Text als sachlich angemessen vereinbarte Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Textes zur werblichen Nutzung auf 300,00 €. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

- Es handelt sich um einen lediglich aus drei Sätzen bestehenden und damit sehr kurzen Textteil.

- Die Schöpfungshöhe des Textes ist angesichts des begrenzten Gestaltungsspielraumes bei der Beschreibung der vorgegebenen Fakten und des zum Teil lediglich beschreibenden Inhalts (Aufzählung von Gärten) gering.

- Der Text wurde zwar seit 2011 und damit über mehrere Jahre hinweg genutzt, jedoch lediglich auf einer Unterseite der Internetseite der Beklagten.

- Die Lizenz entspricht dem Betrag, den der Kläger vorprozessual von der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage K7) für die Nutzung des gesamten angegriffenen Textes als Grundlizenz (ohne 100% Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung) verlangt hat. Dort hat er auf der Grundlage der Empfehlungen der Honorarbestimmungen der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) eine Grundlizenz von 341,78 € für die bisherige Nutzung des gesamten Textes geltend gemacht. Auf die Berechnung in Anlage K7 wird verwiesen. Eine Grundlizenz von 300,- € für lediglich einen Teil des angegriffenen Textes stellt danach in jedem Fall einen sachlich angemessenen Wert für die Nutzungsberechtigung dar.

3. Die vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Rechnungen über die Lizensierung von Texten sind demgegenüber als Grundlage der Schadensschätzung ungeeignet. Zwar ist diesen Rechnungen zu entnehmen, dass der Kläger für die Nutzung von sehr kurzen Texten jeweils 1.500,00 € berechnet hat und diese Rechnungen offenbar auch bezahlt wurden. Allerdings ergibt sich aus den Rechnungen auch, dass diese erst weit nach Beginn der Nutzung der Texte ausgestellt wurden, nämlich einmal im November 2014 für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104, ein weiteres Mal im Juli 2014 ebenfalls für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104. Beides spricht nicht dafür, dass es sich um Lizenzen handelte, die der Kläger vor Beginn der Nutzung am Markt frei durchsetzen konnte. Gegen die Heranziehung dieser Lizenzen spricht zudem, dass sie auch Printnutzungen umfassen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind, und sie sich zudem derart weit von den Honorarempfehlungen der dju entfernen, dass sie nicht mehr als sachlich angemessener Wert für einen Text wie den vorliegenden angesehen werden können.

[...]

II.
Zusätzlich zu dieser Grundlizenz steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 100%, mithin weiterer 300,-€, wegen der unterlassenen Urhebernennung zu. Der Anspruch folgt sowohl aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB als auch aus § 97 Abs. 2 UrhG.
"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" ist mangels Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt

OLG Köln
Urteil vom 08.04.2016
6 U 120/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ausdruck / Slogan "Wenn das Haus nasse Füße hat" mangels Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt ist.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Kein urheberrechtlicher Schutz für "Wenn das Haus nasse Füße hat"

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile für sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten "Schöpfungshöhe". Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses" sei.

Dem folgte das Oberlandesgericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt werde.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Landgericht Köln: Urteil vom 11.06.2015, Az. 31 O 498/14
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15


OLG Frankfurt: Nicht jede unberechtigte Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung löst einen Schadensersatzanspruch aus - Zum urheberrechtlichen Schutz von Bedienungsanleitungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.05.2015
11 U 18/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nicht jede unberechtigte Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten auslöst. Zudem hat sich das Gericht mit der Frage befasst, wann Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Inverkehrbringen der Bedienungsanleitung verletzte auch das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Klägers an dem hierin verkörperten Schriftwerk und den Fotografien (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 72 UrhG, 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG).

Die Bedienungsanleitung stellt in ihrer Gesamtheit ein schutzfähiges Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG sind Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Sprachwerken gilt insofern der Grundsatz der "kleinen Münze" (vgl. BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug Rn. 18). Dabei kann bei wissenschaftlichen Werken die Schutzfähigkeit ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden. Sie sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1981, 659 – Ausschreibungsunterlagen). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanweisung). Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass das Schriftwerk der Bedienungsanleitung über hinreichende Schutzfähigkeit verfügt. Die Länge des streitgegenständlichen Textes – dies ist die Grundvoraussetzung – gibt Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst ist Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und –führung und individueller Prägung. Der Kläger hat die von ihm ausgewählten Informationen zu den verschiedenen Einzelbereichen in der Weise angeordnet, dass dem Leser im Anschluss an die Vermittlung allgemeiner Informationen Erläuterungen in der Reihenfolge dargelegt werden, wie er sie üblicherweise nach Erwerb des Produkts benötigt. So folgen den allgemeinen Informationen zu den Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung und Hauptkomponenten Erläuterungen über die Montage und Aufstellung, den Betrieb, die Wartung und Pflege, sowie über Entsorgung des Produkts. Insbesondere die sprachliche Darstellung im Abschnitt der Montage und Aufstellung zeichnet sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte in Gestalt einer sprachlichen Einzelanleitung der vorzunehmenden Handlungsschritte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte unterteilt ist, wobei einzelne Aspekte durch besondere Darstellung als „Hinweis“ hervorgehoben sind. Die besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an anderer Stelle durch eine tabellarische Darstellung gewährleistet. Daher ergibt sich nach Maßgabe eines Gesamtvergleichs, dass die sprachliche Darstellung das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteigt und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet.

Daneben kann der Kläger gemäß § 72 UrhG auch Urheberrechte an den in der Bedienungsanleitung enthaltenen 30 Fotografien geltend machen.

[...]

Allerdings kann die unbegründete Verwarnung, mit der vorliegend nicht lediglich wettbewerbsrechtliche, sondern auch markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden, ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (grundlegend BGH, NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; kritisch hierzu für die Herstellerverwarnung Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 6. Auflage, § 4 Rn. 10/38). Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht schließt jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstands aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, welches sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (BGH, aaO).

Allerdings stellt der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen offenen Auffangtatbestand dar, der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll. Inhalt und Grenzen des Anspruchs ergeben sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird daher nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II Rn. 23f.; BGH, GRUR 2009, 878 – Fräsautomat Rn. 17; vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2013, 507; Müko-Wagner, BGB, 6. Auflage, § 823 Rn. 264f., der eine Interessenabwägung allerdings erst im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung für erforderlich hält; Ohly, aaO, § 4 Rn. 10/38; offen gelassen von OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014 – I 15 U 49/14 Rn. 136). Das Erfordernis einer Interessenabwägung für die Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt dabei in besonderem Maße, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Verwarnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern gegen den Hersteller richtet. Im Fall der Herstellerverwarnung erscheint es nicht angemessen, das Schadensrisiko dann, wenn die Abmahnung sich als unberechtigt erweist, ohne weiteres auf den Verwarnenden zu verlagern, indem dem Verwarnten ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zugestanden wird. Denn der Verwarnende besitzt in einem solchen Fall im Allgemeinen bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen entscheidenden Informationsvorsprung gegenüber dem Verwarnten. Die Beurteilung der Schutzrechtslage kann zwar schwierig sein; dies gilt dann aber für beide Seiten in gleicher Weise. Auch besteht im Fall der Herstellerverwarnung weitgehend Waffengleichheit; der Verwarnte kann sich prozessual durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen (vgl. Ohly, aaO, § 4 Rn. 10/38). Insofern unterscheidet sich die Interessenlage von der unberechtigten Abmahnung eines Abnehmers. Denn der abgemahnte Abnehmer, der auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, ist erfahrungsgemäß leichter geneigt, sich der Verwarnung zu beugen und auf diese Weise den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Weg zu gehen (BGH, NJW 2005, 3141, 3142, 3144; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 4 Rn. 19ff.)."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: WAZ und die Afghanistan Papiere - Militärische Lageberichte können urheberrechtlich geschützt sein - Veröffentlichung nicht durch Pressefreiheit gerechtfertigt

LG Köln
Urteil vom 02.10.2014
14 O 333/13


Das LG Köln hat entschieden, dass die sog. "Afghanistan Papiere", die von der WAZ veröffentlicht wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Die Veröffentlichung stellt einer Urheberrechtsverletzung dar und ist - so das LG Köln - auch nicht von der Pressefreiheit gedeckt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.

Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).

Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.

Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.

Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.

Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Frankfurt: XML-Datei ist weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 08.11.2012
2-03 O 269/12


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine XML-Datei weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt ist. Eine XML-Datei wird - so das Gericht - von einem Computerprogramm generiert, ist aber selbst keines. Auch ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk scheitert daran, da eine XML-Datei im Regelfall nicht Ergebnis einer schöpferischen Leistung ist.

BGH: Zum Zitatrecht bei künstlerischen Sprachwerken in Form einer literarischen Collage - Blühende Landschaften

BGH
Urteil vom 30.11.2011
I ZR 212/10
Blühende Landschaften
UrhG § 51 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:

a) Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung derzitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3).

b) Für die Annahme eines Kunstwerks ist es nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

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