Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat ein datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren wegen Nutzung von Kontaktdaten aus der LUCA-App durch die Staatsanwaltschaft Mainz eingeleitet.
Die Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten RLP
Nach Erhebung und Nutzung von Kontaktdaten aus der LUCA-App durch die Staatsanwaltschaft – Datenschutzbeauftragter leitet aufsichtsrechtliche Verfahren ein
Nachdem der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz davon Kenntnis erlangte, dass die Staatsanwaltschaft Mainz zusammen mit der lokalen Polizeibehörde und dem örtlichen Gesundheitsamt über die LUCA-App erfasste Kontaktdaten von Besuchern einer Mainzer Gastwirtschaft zu Ermittlungszwecken erhoben und genutzt hat, hat er umgehend aufsichtsrechtliche Verfahren eingeleitet. Dabei sollen insbesondere die Umstände geklärt werden, die ungeachtet der eindeutigen Rechtslage zu der datenschutzrechtlich unzulässigen Abfrage und Nutzung der ausschließlich zu Infektionsschutzzwecken erfassten Kontaktdaten geführt haben. Entsprechende Informationsersuchen wurden bereits versendet.
Hintergrund ist ein Vorfall aus dem November 2021. Nachdem vor einer Mainzer Gastwirtschaft ein 39-jähriger Mann mit schwersten Kopfverletzungen aufgefunden wurde, ersuchten die zuständigen Strafermittlungsbehörden das Gesundheitsamt um Bereitstellung der über die LUCA-App von dem Betreiber der Gastwirtschaft zu dem vermuteten Tatzeitpunkt erfassten Kontaktdaten. Das Gesundheitsamt kam der Aufforderung nach und übermittelte die Daten von 21 Personen, die der Behörde auf Anfrage von dem App-Betreiber zur Verfügung gestellt wurden. Die Betroffenen wurden dann von der Polizei kontaktiert und zu dem Vorfall befragt. Mittlerweile haben die beteiligten Behörden die Unzulässigkeit der erfolgten Datenverarbeitung eingeräumt.
„Für mich ist es zunächst einmal besorgniserregend, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gesundheitsamt die bereits vor einiger Zeit geänderte Rechtslage im Infektionsschutzgesetz und damit zusammenhängende datenschutzrechtliche Bestimmungen offensichtlich nicht kannten oder sich darüber hinweg gesetzt haben“, kommentiert der Landesbeauftragte Prof. Dr. Kugelmann den Vorfall. Aus § 28a Abs. 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes geht eindeutig hervor, dass zum Zwecke des Infektionsschutzes erfasste Kontaktdaten lediglich zur Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden dürfen und eine anderen Zwecken dienende Datenverwendung unzulässig ist. „Das Vorgehen erschüttert das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und ist gerade in Zeiten einer die Gesellschaft als Ganzes herausfordernden Pandemie das völlig falsche Signal.“ Kugelmann kündigt an, nach Aufklärung des Sachverhaltes die Ausübung sämtlicher ihm datenschutzrechtlich zur Verfügung stehender Befugnisse zu prüfen.
BGH
Beschluss vom 28.04.2021 2 BJs 366/19-9 VS-NfD
Der BGH hat entschieden, dass Bder E-Mail-Anbieter Tutanota den Ermittlungsbehörden nach 100a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO die Möglichkeit zur Überwachung von zwei verschlüsselten E-Mail-Postfächern einräumen muss.
Das OVG Münster hat entschieden, dass das Amtsgericht Düsseldorf den ehemaligen Profifußballer Christoph Metzelder in einer Pressemitteilung über eine Anklageerhebung unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung namentlich nennen aber keine Details aus Anklageschrift verbreiten drufte.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
OVG untersagt Amtsgericht Pressemitteilung mit Details aus Anklageschrift
Das Amtsgericht Düsseldorf war und ist nicht berechtigt, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profifußballspieler per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und ist dem Amtsgericht im konkreten Fall aber erlaubt, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.
Kurz nachdem die Staatsanwaltschaft per Pressemitteilung über die Anklageerhebung in anonymisierter Form und ohne Nennung des Strafvorwurfs informiert hatte, gab das Amtsgericht wegen zahlreicher Medienberichte und -anfragen ebenfalls hierüber eine Pressemitteilung heraus, die auch im Internet veröffentlicht wurde. Sie enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Der daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts verletze die Pressemitteilung das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die öffentliche Berichterstattung über den Strafvorwurf greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Medieninformationen der Pressestelle des Amtsgerichts über das Strafverfahren, denen amtliche Authentizität zukomme, müssten mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Auswirkungen auf das Strafverfahren gerade zu seinem Beginn mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung erfolgen. Die Pressemitteilung des Amtsgerichts in diesem frühen Verfahrensstadium hätte danach nicht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgen dürfen und gehe über den zulässigen Inhalt hinaus. Außerdem habe die in Rechte des Antragstellers eingreifende Pressemitteilung nicht für die Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht werden dürfen, weil es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gebe.
Der Antragsteller müsse es aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles hinnehmen, wenn das Amtsgericht die Medien, die sich auf die Pressefreiheit berufen könnten, durch sorgfältig formulierte Informationen wahrheitsgemäß und unter Namensnennung über den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung unterrichte. Für eine solche Information liege der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Dabei sei nach vorheriger Anhörung des Antragstellers gegebenenfalls knapp und ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen, dass dieser den Vorwürfen entgegen trete.
In Bezug auf das weitergehende Begehren, dem Amtsgericht bestimmte Vorgaben für seine künftige Pressearbeit zu dem Strafverfahren zu machen, blieb die Beschwerde erfolglos. Der Antragsteller könne hier keinen - nur ausnahmsweise zulässigen - vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen.
VG Düsseldorf
Beschluss vom 14.09.2020 20 L 1781/20
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Amtsgericht Düsseldorf Christoph Metzelder in einer Pressemitteilung über Anklageerhebung namentlich nennen durfte.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.9.2020 darf weiter verbreitet werden
Die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler darf weiter verbreitet werden. Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürfen abgegeben werden. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, entschieden und damit einen Eilantrag des früheren Nationalspielers abgelehnt. Dieser wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.
Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden, so die Kammer. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.
Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die Kammer entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Der VGH München hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Pressearbeit den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten bzw. das Recht auf ein faires Verfahren beachten muss.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, ist auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
2. Will die Staatsanwaltschaft die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, muss sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Die hierfür erforderliche Zeitspanne hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das BayobLG hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft gespeicherte personenbezogene Daten nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht löschen, solange die Verjährungsfrist noch läuft.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ein Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) ist entbehrlich. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat weder Anspruch auf Berichtigung, noch auf Löschung der durch die Staatsanwaltschaft Coburg gespeicherten Daten (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, Abs. 2 BDSG, 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO).
1. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 ist am 26.11.2019 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 1774 ff.). § 500 Abs. 1 StPO erklärt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes für entsprechend anwendbar. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Normierung ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO); auch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) ist damit grundsätzlich nicht anwendbar.
Der Antragsteller hat danach gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 1 BDSG einen Berichtigungsanspruch, wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind. Er hat nach § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG, § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO (als ergänzende Sonderregelungen) einen Löschungsanspruch hinsichtlich gespeicherter personenbezogener Daten, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Einstellung, die die Wiederaufnahme (wie bei § 170 Abs. 2 StPO) nicht hindert, mit Eintritt der Verjährung.
2. Es besteht kein Berichtigungsanspruch, da die gespeicherten Daten nicht unrichtig und nicht unvollständig sind:
a) Der Tatvorwurf ist zu Recht gespeichert. Der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens muss zweifelsfrei erfasst sein, insbesondere auch um den Eintritt der Verjährung konkret bestimmen zu können, der - wie vorgehend dargestellt - maßgeblich ist für den Zeitpunkt der Löschung. Der Senat erachtet es deshalb nicht für zielführend, gespeicherte Datensätze mit Phantasieparagraphen (§ 999 StGB) zu verfälschen. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Speicherung der Daten geht dem Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung einer Stigmatisierung vor.
Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.07.2010 (Az.: 3 VAs 19/10). Von einer Speicherung des urpsrünglichen Deliktsvorwurfes wurde dort nur wegen der „Besonderheiten“ des Falles abgesehen; welche „Besonderheiten“ dies sein sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vorliegender Fall weist dagegen von vorneherein keine Besonderheiten auf. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil - wie in vielen Ermittlungsverfahren - kein konkreter Tatnachweis geführt werden konnte, und nicht etwa wegen erwiesener Unschuld, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
b) Gespeichert ist, dass das Verfahren am 26.11.2018 eingestellt wurde, da Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 2 StPO auch noch ausdrücklich genannt wird, da die gewählte Formulierung eindeutig ergibt, dass eine Sachbehandlung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist.
2. Es besteht auch kein Löschungsanspruch:
Wie oben ausgeführt, ist eine Löschung erst dann vorzunehmen, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Eintritt der Verjährung. Totschlag verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB in dreißig Jahren. Während des Laufs der Verjährungsfrist ist die Datenspeicherung zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich, weil während dieses Zeitraums neue Beweismittel auftauchen könnten, die Anlass zur Wiederaufnahme der Ermittlungen geben. Eine Einstellung nach § 170 Abs, 2 StPO steht einer solchen Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht entgegen."
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Ex-DFB-Präsident Theo Zwanziger wegen staatsanwaltlicher Ermittlungen in der Sommermärchenaffäre keine Geldentschädigung enthält. Es fehlt an einer Amtspflichtverletzung.
Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:
Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.
Der Kläger war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Er begehrt vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.
Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung i.H.v. 6,7 Mio. € an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine „FIFA-Gala“. Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens € 25.000,00 abgewiesen. Dies bestätigte das OLG mit heute veröffentlichtem Urteil. Das OLG bekräftigte, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen könne.
Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf
überprüfbar, ob sie „vertretbar“ erschienen. Unvertretbar seien sie nur, „wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint“, betont das OLG. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe „FIFA-Gala“ einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten.
Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde „im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung ... nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf“, wertet das OLG.
Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist mit der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Das Urteil ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de im Volltext abrufbar.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 1 U 112/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2-04 O 328/16)
Aufgepasst. Derzeit werden betrügerische Fake-Abmahnungen per Email verschickt. Darin werden den Empfängern Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing vorgeworfen und insbesondere die Zahlung hoher Schadensersatzforderungen verlangt.
Derzeit werden gefälschte Abmahnungen im Namen der Kanzleien
Waldorf Frommer
SKW Schwarz
Schutt Waettke
verschickt. Den dort enthaltenen Link sollten Empfänger auf keinen Fall anklicken.
Abmahnungen können grundsätzlich auch per Email verschickt. Die Fake-Abmahnungen der vorliegenden Betrugswelle lassen sich jedoch schnell identifizieren. So handelt sich erkennbar um Massenmails ohne individuelle Ansprache.
Aktuell werden Fake-Massenabmahnungen durch eine angebliche "Kanzlei Schmidt [Urheber- und Wettbewerbsrecht]“ mit Sitz am Kurfürstendamm 234 in 10719 Berlin wegen der angeblichen Verbreitung des Pornofilms "Girl & Girl Pee Marigold & Christiana" für die abbywinters.com BV verschickt. In den Abmahnschreiben wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages vom 950 EURO verlangt. Es handelt sich um eine Betrugsmasche. Die Kanzlei existiert nicht. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat eine entsprechende Warnung als Pressemitteilung veröffentlicht. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen.
Polizei und Staatsanwaltschaft Göttingen sind erfolgreich gegen Betreiber von Fake-Shops im Internet vorgegangen und haben auch eine List der genutzten Domains veröffentlicht. Die Täter hatten diverse Online-Shops eingerichtet und nach Vorkasse nie geliefert.
Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen:
"Die Beschuldigten hatten seit Ende 2012 Onlineshops ins Internet gestellt, in denen sie neben hochwertigen Kaffeevollautomaten, Elektronikartikeln und Motorrollern zuletzt auch Spielekonsolen und Smartphones zu scheinbar konkurrenzlos günstigen Preisen anboten. Erst nach Aufgabe der Bestellung erfuhren die Kunden, dass sie zunächst in Vorleistung treten müssten, bevor eine Lieferung möglich sei. Es sind mindestens 663 Überweisungen von Geschädigten bekannt geworden, nicht selten über mehrere Hundert Euro. Die Ware wurde in keinem einzigen Fall geliefert."
Aus der Pressemitteilung der Polizeidirektion Göttingen:
"Ermittlungserfolg gegen Betreiber betrügerischer Onlineshops
Wie aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 06.08.2015 entnommen werden kann, führte die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen in Zusammenarbeit mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet- und Computerkriminalität in Göttingen ein Umfangverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen zwei Betreiber so genannter Online-Fakeshops. Die Täter wurden am 14.04.2015 in Berlin festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft, bevor beide ein Geständnis zum jeweiligen Tatvorwurf ablegten. Im gesamten Ermittlungszeitraum konnten insgesamt 26 Domains festgestellt werden, die einzelnen Fakeshops zuzuordnen sind.
Weiterführende Ermittlungen und Auswertungen haben ergeben, dass längst nicht alle Taten durch die Geschädigten bei der Polizei angezeigt worden sind. Geschädigte Kunden, die bisher noch keine Anzeige erstattet haben, werden durch die ZKI der PD Göttingen ermutigt bzw. aufgefordert, dies auch bei länger zurückliegenden Geschehen noch nachzuholen! Entsprechende Strafanzeigen nimmt jede Polizeidienststelle im Bundesgebiet entgegen."
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Verfahrensdokumenten im Internet im Fall Gustl Mollath durch den Verteidiger nicht durch die Staatsanwaltschaft im Wege der Sichersterstellung der streitgegenständlichen Daten und des Servers verhindert werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Weder die streitgegenständlichen Daten noch der Server der STRATO AG sind der Sicherstellung im Rahmen der StPO zugänglich.
[...]
Die Kammer muss nach allem nicht entscheiden, ob überhaupt eine vorsätzliche Straftat gem. § 353d Nr. 3 StGB und mithin ein Tatverdacht im Raum stehen. Für schwierig und diskussionswürdig hält diese Kammer die Frage, solange es nur um die fünf o.g. Dokumente geht, allein im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 (dazu unter c). Bei dem "Einstellungsbescheid" (dazu unter a) und den Dokumenten aus dem Strafvollstreckungsverfahren (dazu unter b) dürften die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 353d Nr. 3 StGB jedenfalls nicht vorliegen."
Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, sind derzeit gefälschte Abmahnungen im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.
Wie einer Pressemitteilung der GVU zu entnehmen ist, sind das Streamingportal kino.to und zahlreiche Streamhoster nach einer Polizeiaktion unter Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nunmehr offline.
Aus der Pressemitteilung des GVU: "Allein in Deutschland durchsuchten über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit zeitgleich über 20 Wohnungen und Geschäftsräume und Rechenzentren. 13 Personen wurden verhaftet. Nach einer Person wird gefahndet. Die Polizei hat die Domain "kino.to" beschlagnahmt. Mehrere so genannte Streamhoster, bei denen die auf den Portalen verlinkten Raubkopien abgelegt sind, wurden von den Behörden vom Netz genommen. Anlass der Maßnahme ist der "Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen", wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Presseinformation mitteilt."
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07 entschieden, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Nutzer von Filesharing-Diensten wegen Verstößen gegen das UrHG nicht ohne weiteres die Herausgabe von Nutzerdaten vom Provider verlangt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte eine entsprechende Ermittlungsmaßnahme bei Gericht beantragt, um so den Anschlussinhaber zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund einer der zahlreichen Strafanzeigen der Musikindustrie eingeleitet worden. Das Gericht verweist darauf, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Bagatellverstoß handelt, der den geforderten Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht rechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Erstatter der Anzeige primär darum geht, den Nutzer später zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen. Zudem gelten für besonders umfangreiche oder schwere Verstöße andere Maßstäbe. Die Entscheidung darf daher nicht als Freibrief missverstanden werden.
AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07