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Staatsanwaltschaft Mainz: Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen angeblicher Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen der angeblichen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan durch das Schmähgedicht in der Sendung Neo Magazin Royale völlig zu Recht eingestellt.

Die Pressemitteilung des Staatsanwaltschaft Mainz:

Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren strafbare Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Die Ermittlungen haben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen anderer an der Entstehung oder Ausstrahlung des Beitrages beteiligte Personen ergeben.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war ein am 31. März 2016 auf dem Kanal „ZDFneo“ des Zweiten Deutschen Fernsehens ausgestrahlter Beitrag in der Sendung "Neo Magazin Royale". In diesem befasste sich der Beschuldigte unter anderem mit der Reaktion des türkischen Staatspräsidenten auf einen in dem Magazin „extra3“ des Norddeutschen Rundfunks am 17. März 2016 ausgestrahlten Beitrag, wobei er auch ein so genanntes „Schmähgedicht“ vorgetragen hat.

Der Staatspräsident der Republik Türkei hat wegen dieses Sachverhalts am 8. April 2016 Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches gestellt. Ferner hat die Bundesregierung am 13. April 2016 die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 des Strafgesetzbuches erteilt; mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 7. April 2016 hatte die türkischen Regierung das entsprechende Strafverlangen erklärt.

Das Zweite Deutsche Fernsehen als betroffene Sendeanstalt hat am 14. April 2016 eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgegeben und der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2016 zu dem Tatvorwurf Stellung genommen.

Die Einstellung des Verfahrens beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird sich der Tatnachweis eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch - insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite, also des erforderlichen Vorsatzes - nicht mit dem für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Maß an Gewissheit führen lassen.

Es ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch in rechtswidriger Weise erfüllt ist. Dies erfordert die Äußerung eines herabwürdigenden persönlichen Werturteils über einen Dritten oder eine entsprechende Tatsachenbehauptung. Insoweit müsste es um ein eigenes Unwerturteil oder ein solches handeln, das sich der Äußernde zu Eigen macht; gleiches würde für Tatsachenbehauptungen gelten.

Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Beitrag vom 31. März 2016 als Beispiel für eine Überschreitung der Meinungsfreiheit dienen sollte und daher weder ausdrücklich eine Ansicht des Beschuldigten im Hinblick auf persönliche Eigenschaften des türkischen Staatspräsidenten wiedergeben noch - wenn auch überzogene satirische - Zuweisungen enthalten sollte.

Zudem fehlt es es bei Karikatur oder Satire am Merkmal der Beleidigung, wenn die Überzeichnung menschlicher Schwächen eine ernsthafte Herabwürdigung der Person nicht enthält.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Beleidigungsdelikt objektiv in strafbarer Weise verwirklicht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und inwieweit die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz, also Meinungs- und Kunstfreiheit eine die Strafbarkeit begrenzende Wirkung entfalten.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 103, 185 Strafgesetzbuch gehören. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschriften muss indes das eingeschränkte Grundrecht wiederum interpretationsleitend berücksichtigt werden, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt. Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf.

Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurücktreten wird. Diese die Meinungsfreiheit beschneidende Folge gebietet es indes von verfassungswegen hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen. Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung zur Meinungsfreiheit gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Überdies dürfte der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz eröffnet sein. Als das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“, anzusehen. Ob die Darbietung auch Äußerungen enthält, die bei isolierter Betrachtung Meinungsäußerungen darstellen, ist hierbei nicht maßgeblich. Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk.

Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen. Dabei ist es der Kunstgattung der Satire und Karikatur wesenseigen, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten; daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in “Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes”, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen.

Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages ziehen in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten jedenfalls ein vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen ist. Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt. Dass es einem Täter um Kritik an tatsächlichen oder auch nur angeblichen Missständen geht, schließt - bedingten - Vorsatz nicht aus. Andererseits genügt nicht, dass ein Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfindet. Ein Täter muss vielmehr den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele.

Diese Einlassung wird durch die objektiv feststellbaren Umstände, nämlich den Inhalt des Stückes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gestützt. Maßgebend insoweit ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs die Äußerungen versteht. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass der Beitrag Bestandteil einer bekanntermaßen satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes verständiges Publikum mithin davon ausgehen dürfte, dass dort getätigte Äußerungen vielfach mit Übersteigerungen und Überspitzungen einhergehen und ihnen die Ernstlichkeit häufig fehlt. Von einem solchen Empfängerhorizont dürfte auch der Beschuldigte ausgegangen sein; zumal er den Charakter der Sendung im Rahmen des Beitrages durch die wiederholte Bezeichnung des Formats als „Quatsch-Sendung“ hervorhob.

Bereits dies lässt eine ernst gemeinte Herabwürdigung als nicht naheliegend erscheinen. Ferner findet sich in dem Text des so genannten „Schmähgedichts“ selbst eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehlt. Mit Blick auf die somit bewusst vorgenommenen, in der Tat „unsinnig“ und absurd wirkenden Übertreibungen wird mangels entgegenstehender Erkenntnisquellen nicht zu belegen sein, dass der Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend in Kauf nahm.

Vor diesem Hintergrund scheiden auch strafbare Handlungen sonstiger an der Schaffung und Sendung des Beitrages beteiligter Personen aus.

Das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen.

Staatsanwaltschaft Mainz: Kein Ermittlungsverfahren wegen Schnitzel-Post der heute-show auf Facebook - kein strafbares Verhalten

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat im Ergebnis völlig zutreffend entschieden, dass kein Ermittlungsverfahren wegen des Schnitzel-Posts der heute-show auf Facebook eingeleitet wird. Es fehlt an einem strafbares Verhalten.

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz:

Keine Ermittlungen wegen "Facebook"-Postings der "heute-show"

(Mainz) Kein Ermittlungsverfahren wegen "Facebook"-Postings der ZDF-„heute-show“
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Beitrags auf der Seite der Sendung „heute-show“ in dem Internetportal „Facebook“ abgesehen.

Seit dem 26. April 2016 sind bei der Staatsanwaltschaft Mainz mehrere Strafanzeigen von Privatpersonen eingegangen, die sich auf einen Beitrag auf der Seite der Sendung „heute show“ in dem Internetportal „Facebook“ beziehen.

Der Inhalt dieses „Postings“ vom 25. April 2016, 12.41 Uhr, lässt sich so beschreiben:

Unter der Frage „Was ist verkehrt mit euch, liebe Nachbarn?“ folgt eine Abbildung, eines Schnitzels, das in Form eines Hakenkreuzes auf einem Teller liegt. Daneben findet sich - in der Art eines Plakates - der Text: „Österreicher wählen eben so, wie sie es vom Schnitzel kennen: Möglichst flach und schön braun.“

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift.

Die von einigen Anzeigeerstattern genannte Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ist schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Beitrag ersichtlich nicht mit dem Bundespräsidenten der Republik Österreich befasst. Eine - auch nur indirekte - Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt ist nicht erkennbar. Auf Präsidentschaftskandidaten oder sonstige Personen des politischen Lebens, die weder Staatsoberhaupt noch Regierungsmitglied sind, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Zudem bestünde ein Verfahrenshindernis, da weder ein Strafverlangen der österreichischen Regierung gestellt noch eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung erteilt wurden (§ 104a Strafgesetzbuch).

Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung solcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.

Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols - in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen.

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) ist auch nicht gegeben. § 130 Strafgesetzbuch setzt voraus, dass in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine bestimmte nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder etwa die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine derartige Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird.

Anhaltspunkte hierfür sind dem zur Anzeige gebrachten Beitrag nicht zu entnehmen. Trotz des pauschalen Hinweises auf das Wahlverhalten „der Österreicher“ soll der Beitrag bei verständiger Würdigung ersichtlich nicht etwa zum Hass gegen alle österreichischen Staatsangehörigen aufrufen oder diese beschimpfen, sondern - wie ausgeführt - das Wahlergebnis in überspitzt-pointiert als rechtsorientiert darstellen. Es handelt sich um eine durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützte zulässige Meinungsäußerung zu tagespolitischem Geschehen.

Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören.

Schließlich kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines Beleidigungsdeliktes (§ 185 ff. Strafgesetzbuch) nicht in Betracht. Zunächst ist festzustellen, dass bislang kein wirksamer Strafantrag eines potentiell Verletzten im Sinne von § 194 Strafgesetzbuch gestellt ist, also ein Verfahrenshindernis zur Verfolgung dieser Delikte besteht.

Ungeachtet dessen ist aber auch der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes zum Nachteil etwa der österreichischen Bevölkerung oder der Wählerinnen und Wähler des Kandidaten der „FPÖ“ bei der genannten Wahl nicht verwirklicht. Zwar ist die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung grundsätzlich möglich, wenn mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen. Allerdings muss feststehen, welche einzelnen Personen beleidigt sind; die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung eines einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zudem muss der fragliche Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Sowohl die österreichische Gesamtbevölkerung von etwa 8,7 Millionen Einwohnern als auch die Gruppe der Wählerinnen und Wähler der „FPÖ“ bei der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 – nach den unter www.bundespraesidentschaftswahl.at/ergebnisse.html veröffentlichten Daten etwa 1,5 Millionen Stimmen - sind offensichtlich zahlenmäßig keineswegs überschaubar. Die rechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten „Kollektivbeleidigung“ sind daher nicht erfüllt.

Von der Einleitung eines Verfahrens war daher abzusehen.