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BGH: Stadtwerke Bremen kann als Marke eingetragen werden auch wenn Stadt Bremen nur eine mittelbare Minderheitsbeteiligung hat

BGH
Beschluss vom 09.11.2016
I ZB 43/15
Stadtwerke Bremen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, §§ 27, 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 31, 33 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge "Stadtwerke Bremen" auch dann als Marke eingetragen werden kann, wenn Stadt Bremen nur eine mittelbare Minderheitsbeteiligung am Markeninhaber innehat.

Leitsätze des BGH:

a) Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit
der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

b) Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

c) Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: