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OLG Karlsruhe: Strafgefangene haben keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.4.2022
2 Ws 55/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Strafgefangene keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Internet für Strafgefangenen

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.4.2022, Aktenzeichen: 2 Ws 55/22
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Beschluss vom 10.2.2022, Aktenzeichen: 13 StVK 582/21