LG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für exlusiven Sonntagsverkauf für Stammkunden, wenn Einlass tatsächlich nicht beschränkt ist
LG Nürnberg
Urteil vom 25.06.2012
1 HK O 1231/12
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Ladenschutzgesetz und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen für einen "exklusiven Sonntagsverkauf nur für Stammkunden" wirbt, der Einlass tatsächlich aber nicht beschränkt und kontrolliert wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Gem. § 3 Abs.2 Nr. 1 LadenÖG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Mit der angegriffenen Veranstaltung hat die M.T. GmbH gegen diese Vorschrift verstoßen.
Gem. § 2 Abs.1 Nr.1 LadenÖG sind unter Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art zu verstehen. Dabei ist, und insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VG Stuttgart, maßgeblich, dass in der Verkaufsstelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09, Rz. 9, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.
(1) Ein Verkauf an jedermann liegt schon deshalb vor, weil die M. T. GmbH unstreitig weder Einlasskontrollen durchführte, noch, wie sich aus dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Klägers, Hr. S. sei nicht gefragt worden, wer er sei und in welcher Eigenschaft er erscheine, ergibt, überhaupt die Identität der Besucher prüfte. Schon deshalb war der Zutritt zu den Verkaufsräumen jeglicher Person möglich und es hat der Umstand, dass die M. T. GmbH nach Vortrag des Beklagten nur bestimmte Personen eingeladen hat, keine Bedeutung.
(2) Ein Verkauf an jedermann liegt jedoch auch deshalb vor, weil der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, nach welchen sachlichen Gesichtspunkten die Einladung zu der Veranstaltung erfolgte. Denn allein eine wie immer geartete Beschränkung des zugelassenen Personenkreises genügt nicht, um einen "Verkauf an jedermann" auszuschließen. Voraussetzung dafür, dass nicht "an jedermann" verkauft wird, ist vielmehr, dass eine nicht willkürliche, sondern vielmehr aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden gerechtfertigte Begrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer stattfindet (vgl. VG Stuttgart a.a.O., m.w.N.). Nur so kann vermieden werden, dass der Gewerbetreibende durch willkürliche Auswahl der eingeladenen Personen die Bestimmungen zu den Ladenschlusszeiten umgeht. Zu einer derartigen sachlich gerechtfertigten Begrenzung hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
Den Beklagten trifft insoweit eine Erklärungspflicht. Der Kläger hat mit seinem Vortrag, Hr. S., kein Kunde der M. T. GmbH, sei zu der Veranstaltung eingeladen worden, hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine sachliche Begrenzung des eingeladenen Personenkreises nicht stattgefunden hat.
Dem ist der Beklagte mit seinem Vortrag, die an Herrn S. gerichtete Einladung sei eigentlich für die IHK H. bestimmt gewesen, der man das Schreiben zur Information und eventuellen Beanstandung geschickt habe, wobei die Adressierung an "Fam. S" einem EDV-Versehen geschuldet gewesen sei, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag des Beklagten ist nicht nachzuvollziehen. Der von ihm behauptete Geschehensablauf liegt schon deshalb fern, weil unstreitig der Einladung kein Begleitschreiben, das das von dem Beklagten behauptete Begehren der M. T. GmbH (Information und ggf. Prüfung) zum Ausdruck brachte, beilag.
[...]
Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Seine Darlegung, es seien nur "Stammkunden" eingeladen worden, die vor Ort einen größeren, in der Regel unbar oder auf Rechnung bezahlten, Einkauf von qualitativ hochwertiger Ware getätigt hätten und die auf Anfrage Interesse gezeigt hätten, in den Kreis der Stammkunden aufgenommen zu werden, erlaubt keine Prüfung, dass eine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte Gruppe besonderer Kunden eingeladen war. Denn allein der Umstand, dass die M. T. GmbH mit den Eingeladenen einen gewissen Umsatz erzielt hatte, wobei nach dem Vortrag des Beklagten offen bleibt, wie hoch dieser Umsatz war, genügt als gemeinsames, die Eingeladenen zu einer Gruppe verbindendes, Kriterium nicht. Zu weiteren sachlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte nichts vorgetragen.
c) Da Verkaufspersonal anwesend war und nach dem eindeutigen Wortlaut des Einladungsschreiben auch Verkäufe getätigt werden sollten, diente die Veranstaltung auch dem geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 2 LadenÖG. Es handelte sich nicht um eine bloße Werbeveranstaltung."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.06.2012
1 HK O 1231/12
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Ladenschutzgesetz und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen für einen "exklusiven Sonntagsverkauf nur für Stammkunden" wirbt, der Einlass tatsächlich aber nicht beschränkt und kontrolliert wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Gem. § 3 Abs.2 Nr. 1 LadenÖG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Mit der angegriffenen Veranstaltung hat die M.T. GmbH gegen diese Vorschrift verstoßen.
Gem. § 2 Abs.1 Nr.1 LadenÖG sind unter Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art zu verstehen. Dabei ist, und insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VG Stuttgart, maßgeblich, dass in der Verkaufsstelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09, Rz. 9, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.
(1) Ein Verkauf an jedermann liegt schon deshalb vor, weil die M. T. GmbH unstreitig weder Einlasskontrollen durchführte, noch, wie sich aus dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Klägers, Hr. S. sei nicht gefragt worden, wer er sei und in welcher Eigenschaft er erscheine, ergibt, überhaupt die Identität der Besucher prüfte. Schon deshalb war der Zutritt zu den Verkaufsräumen jeglicher Person möglich und es hat der Umstand, dass die M. T. GmbH nach Vortrag des Beklagten nur bestimmte Personen eingeladen hat, keine Bedeutung.
(2) Ein Verkauf an jedermann liegt jedoch auch deshalb vor, weil der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, nach welchen sachlichen Gesichtspunkten die Einladung zu der Veranstaltung erfolgte. Denn allein eine wie immer geartete Beschränkung des zugelassenen Personenkreises genügt nicht, um einen "Verkauf an jedermann" auszuschließen. Voraussetzung dafür, dass nicht "an jedermann" verkauft wird, ist vielmehr, dass eine nicht willkürliche, sondern vielmehr aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden gerechtfertigte Begrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer stattfindet (vgl. VG Stuttgart a.a.O., m.w.N.). Nur so kann vermieden werden, dass der Gewerbetreibende durch willkürliche Auswahl der eingeladenen Personen die Bestimmungen zu den Ladenschlusszeiten umgeht. Zu einer derartigen sachlich gerechtfertigten Begrenzung hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
Den Beklagten trifft insoweit eine Erklärungspflicht. Der Kläger hat mit seinem Vortrag, Hr. S., kein Kunde der M. T. GmbH, sei zu der Veranstaltung eingeladen worden, hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine sachliche Begrenzung des eingeladenen Personenkreises nicht stattgefunden hat.
Dem ist der Beklagte mit seinem Vortrag, die an Herrn S. gerichtete Einladung sei eigentlich für die IHK H. bestimmt gewesen, der man das Schreiben zur Information und eventuellen Beanstandung geschickt habe, wobei die Adressierung an "Fam. S" einem EDV-Versehen geschuldet gewesen sei, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag des Beklagten ist nicht nachzuvollziehen. Der von ihm behauptete Geschehensablauf liegt schon deshalb fern, weil unstreitig der Einladung kein Begleitschreiben, das das von dem Beklagten behauptete Begehren der M. T. GmbH (Information und ggf. Prüfung) zum Ausdruck brachte, beilag.
[...]
Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Seine Darlegung, es seien nur "Stammkunden" eingeladen worden, die vor Ort einen größeren, in der Regel unbar oder auf Rechnung bezahlten, Einkauf von qualitativ hochwertiger Ware getätigt hätten und die auf Anfrage Interesse gezeigt hätten, in den Kreis der Stammkunden aufgenommen zu werden, erlaubt keine Prüfung, dass eine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte Gruppe besonderer Kunden eingeladen war. Denn allein der Umstand, dass die M. T. GmbH mit den Eingeladenen einen gewissen Umsatz erzielt hatte, wobei nach dem Vortrag des Beklagten offen bleibt, wie hoch dieser Umsatz war, genügt als gemeinsames, die Eingeladenen zu einer Gruppe verbindendes, Kriterium nicht. Zu weiteren sachlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte nichts vorgetragen.
c) Da Verkaufspersonal anwesend war und nach dem eindeutigen Wortlaut des Einladungsschreiben auch Verkäufe getätigt werden sollten, diente die Veranstaltung auch dem geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 2 LadenÖG. Es handelte sich nicht um eine bloße Werbeveranstaltung."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: