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BVerwG: Im Regelfall kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu Daten die dem Steuergeheimnis unterliegen

BVerwG
Urteil vom 29.08.2019
7 C 33.17

Das BVerwG hat entschieden, dass im Regelfall kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu Daten besteht, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Lediglich wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, kann im Ausnahmefall ein Auskunftsanspruch bestehen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

Urteil vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 33.17 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 651/14 - Urteil vom 18. Oktober 2017 -

VG Düsseldorf, 26 K 5622/12 - Urteil vom 21. Februar 2014 -



BFH: Internethandelsplattformen müssen Daten der Nutzer an Steuerfahndung herausgeben - vertraglich vereinbarte Geheimhaltung wirkungslos

Bundesfinanzhof
Urteil vom 16.5.2013
II R 15/12


Der BFH hat entschieden, dass Internethandelsplattformen wie eBay, Amazon & Co. Daten der Nutzer im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen an die Steuerfahndung herausgeben müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Plattformbetreiber mit ihren Nutzern vertraglich die Geheimhaltung der Daten vereinbart haben.

Leitsatz des Gerichts:

Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: