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OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen wenn sich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.04.2021
6 W 26/21


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen befasst, wenn sich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Im Hinblick auf den Antrag I. 1. a) („besser als“ ...) hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

a) § 5 UWG

Eine Irreführung des Verkehrs über die Ergebnisse von Warentests im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht zu erkennen. Die Emma-Matratze der Antragsgegnerin ist besser getestet als die Bodyguard-Matratze der Antragstellerin.

Die Emma-Matratze der Antragsgegnerin ist im Test 10/19 (AS 11) besser getestet werden als die Bodyguard-Matratze der Antragstellerin im Test 03/21 (AG 15). Soweit die Irreführung nach Auffassung der Antragstellerin darin besteht, dass die Antragsgegnerin die Behauptung „besser“ aufgestellt habe, obwohl die Bewertungskriterien der Test nicht vergleichbar seien und damit ein gänzlich anderes Testverfahren vorliege, kann dies eine Irreführung nicht begründen. Ein anderes Testverfahren hat die Stiftung Warentest nicht angewendet, sondern vielmehr die Bewertungskriterien geändert. Sie hat bei den Tests im Jahre 2015 und 2019 bei zweiseitigen Matratzen jeweils nur eine Seite getestet. Erstmals 2021 wurden bei zweiseitigen auch beide Seiten getestet. Durch das schlechte Testergebnis der zweiten Seite fiel die Bewertung der Matratze der Antragstellerin so herab, dass die Bewertung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2019 jetzt besser war. Es lag also eine Veränderung des Bewertungsmaßstabes vor, auf den die Antragsgegnerin indes nicht hinweisen musste. Die Stiftung Wartentest hat sich im neuen Test entschieden, bei beidseitigen Matratzen auch beide Seiten zu testen und zu bewerten. Hieran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat, warum die fehlende Information hierüber den Verkehr in die Irre führen soll. Die (bessere) Note der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2019 wurde nämlich durch das neue Bewertungsverfahren im Jahr 2021 nicht verändert, da einseitige Matratzen naturgemäß auch weiterhin nur auf einer Seite getestet werden. Die Stiftung Warentest hat im Übrigen auch selbst ausgeführt, dass die Testergebnisse aus dem alten Test vergleichbar sind.

Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin müsse zur Vermeidung einer Irrführung auch mitteilen, dass die schlechtere Bewertung „nur“ durch die schlecht bewertete zweite Seite erfolgt sei, während die andere Seite „besser“ bewertet worden sei, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin kann mit dem Testergebnis werben, ohne Teilergebnisse mitteilen zu müssen. Zwar kommt eine Unlauterkeit in Betracht, wenn mit Teilergebnisse geworben wird, ohne das Gesamtergebnis darzustellen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 316). Bei der Werbung mit Gesamtergebnissen von Warentests ist der Werbende jedoch grundsätzlich nicht gehalten, auch Teilergebnisse mitzuteilen bzw. von der Werbung abzusehen, wenn Teilergebnisse gegenüber dem Wettbewerber zu einem anderen Ergebnis führen. Dies gilt erst recht, wenn die Stiftung Warentest - wie hier - gerade keine Teilnote für eine Liegeseite vergeben hat, sondern die fiktive Teilnote erst das Ergebnis eines umfangreichen Rechenprozesses der Antragstellerin ist, den der Verkehr naturgemäß nicht vornimmt. Anders formuliert: Stiftung Warentest hatte die Bewertung zwar geändert; auch danach wäre die Matratze der Antragsgegnerin jedoch besser gewesen als die die Antragstellerin, weil auch nach der neuen Testbewertung die schlechte Rückseite der Matratze zu einer Abwertung geführt hätte. Soweit die Antragstellerin meint, der Verkehr müsse darüber informiert werden, dass nach der alten Testbewertung die Matratze der Antragstellerin besser war, erschließt sich dies dem Senat nicht. Der Verkehr hat Interesse an aktuellen Tests, nicht am Archiv der Stiftung Warentest. Im Übrigen hat die Stiftung Warentest im Test 03/21 selbst auf das Testergebnis 10/19 der Matratze der Antragsgegnerin Bezug genommen und ausführt: „In der aktuellen Prüfung würden die Ergebnisse weitgehend vergleichbar ausfallen“ (Anlage AS 15, s. 4).

b) § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Die Aussage der Antragsgegnerin stellt auch keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UWG dar.

(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vergleichende Werbung nicht etwa schon deshalb unzulässig, weil es sich bei der Formulierung „besser als ...“ um eine eigene Meinungsäußerung der Antragsgegnerin handelte.

Der Vergleich muss Tatsachenbehauptungen und darf nicht bloße Werturteile zum Inhalt haben (BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung). Daher sind rein subjektive Werturteile nicht nachprüfbar und somit unlauter. Bei der Abgrenzung ist allerdings zu beachten, dass auch Werturteile einen nachprüfbaren Tatsachenkern haben können (BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung). So verhält es sich hier. Die Formulierung „besser als...“ stellt keine subjektive Beurteilung dar, sondern enthält den Tatsachenkern, dass die Matratze der Antragsgegnerin im Test besser abgeschnitten hat als die Matratze der Antragstellerin. Durch den Hinweis „Der neue Test in Heft 03/2021 bestätigt das“ und das eingeblendete „Testsieger“-Logo wird dieser Tatschenkern deutlich hervorgehoben.

(2) Soweit die Antragstellerin rügt, es fehle an einem objektiven Vergleich im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da Testnoten aus nicht vergleichbaren Tests miteinander verglichen würden, teilt der Senat aus den oben dargelegten Gründen dieser Auffassung nicht.

Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige vergleichende Werbung dann vorliegen würde, wenn der Testbericht der Stiftung Warentest nicht den dafür geltenden Grundsätzen entsprechen würde, da der Verbraucher davon ausgeht, dass sich um einen ordnungsgemäß durchgeführten Test handelt (so Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 6 Rn 210); dies ist nämlich nicht der Fall.

Der Veranstalter eines Warentests hat einen weiten Ermessensspielraum, wenn die Untersuchung neutral und sachkundig vorgenommen wird. Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH GRUR 1976, 268 Rn 31 - Warentest II; BGH GRUR 1987, 468 Rn 13 - Warentest IV; BGH GRUR 1989, 539 Rn 11 - Warentest V; BGH GRUR 1997, 942 Rn 10 - Druckertest). Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II). Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar („diskutabel“) erscheinen (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II). Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH GRUR 1989, 539 Rn 12 - Warentest V).

Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Insbesondere die Entscheidung, bei Duo-Matratzen beide Seiten zu bewerten, stellt sich als vertretbar dar. Die Antragstellerin bietet die Matratze als auf beiden Seiten benutzbar an, wobei hier unterschiedliche Härtegrade vorhanden sind. Es liegt auf der Hand, dass diese - Mehrkosten in Entwicklung und Produktion auslösende - Ausstattung der Matratze als Verkaufsargument gewählt wurde. So liegt ein erkennbarer Vorteil für den Verkehr darin, dass er über den für ihn passenden Härtegrad einer Matratze oft im Unklaren ist und somit die Möglichkeit, durch den Kauf nur einer Matratze zwei Härtegrade auszuprobieren, als wesentliches Verkaufsargument gesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entscheidung der Stiftung Wartentest, dann auch beide Seiten mit einer Gesamtnote - ohne Einzelnoten - zu bewerten, als sachlich vertretbar dar. Auch die vorgenommene Abwertung ist als vertretbar anzusehen. Sie dient dazu, für den Verkehr wesentliche Kategorien stärker in das Gesamtergebnis einzubeziehen.

(3) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, der Test habe nur die Größe 90 x 200 umfasst, während die Werbung sich auf die Matratzen in allen Größen beziehe, übersieht sie, dass im deutlich hervorgehobenen Testsiegel dargestellt ist, dass die Matratzen in der Größe 90 x 200 cm getestet wurden. Dies ist ausreichend. Eine Darstellung in der kurzen, naturgemäß verkürzten Überschrift ist nicht erforderlich.

(4) Soweit die Antragstellerin eine fehlende Vergleichbarkeit moniert, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Vergleich nicht deshalb die Objektivität, weil Noten der Stiftung Warentest aus verschiedenen Tests mit grundlegend verschiedenen Bewertungssystemen verglichen würden. Zwar ist es zutreffend, dass die Stiftung Warentest in früheren Tests auch bei Wendematratzen/Duo-Matratzen - so auch bei der Bodyguard-Matratze - stets nur eine Liegeseite getestet und bewertet, im Test aus März 2021 erstmals bei Duo-Matratzen beide Seiten getestet, diese jeweils mit Rubriknoten versehen und aus diesen eine Gesamtbewertung der Matratzen insgesamt gebildet hat. Ebenso weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Testergebnisse der schlechteren Seite der Bodyguard-Matratze dazu geführt haben, dass die Gesamtbewertung der Matratze unterhalb der Testergebnisse der besseren Seite der Matratze der Antragstellerin liegt, da die Stiftung Warentest keine eigene Gesamtnote für jede der beiden Seiten, sondern nur eine Gesamtnote aus den Ergebnissen beider Liegeflächen vergeben hat. Dies hat die Antragstellerin jedoch hinzunehmen. Es obliegt allein der Stiftung Warentest, wie sie Tests organisiert und durchgeführt, welche Punkte sie in diese Tests einbezieht und insbesondere auch nach welchen Kriterien sie diese Produkte testet. Auch entscheidet allein die Stiftung Warentest, ob sie ihre Testkriterien im Vergleich zu früheren Tests ändert. Es liegt daher im weiten Ermessen der Stiftung Warentest, ob sie bei Wendematratzen nur eine oder beide Liegeseiten testet, ob sie für jede Liegeseite jeweils eine Gesamtnote vergibt oder aus den Testergebnissen beider Seiten eine Gesamtnote der Matratze insgesamt - also unter Einbeziehung beider Liegeseiten - bildet. Aus diesem Grunde ist es der Antragstellerin von vornherein verwehrt, aus den einzelnen Rubriknoten eine der beiden Liegeseiten eine Einzelnote zu bilden und diese von ihr selbst gebildete Note dem Testergebnis der Stiftung Warentest gegenüberzustellen. Maßgeblich ist und bleibt das Qualitätsurteil der Stiftung Warentest, dass für die Bodyguard Matratze mit der Gesamtnote befriedigend ausgefallen ist, mithin wesentlich schlechter als im früheren Test der Stiftung Warentest.

2. Antrag I. 1. b) („jetzt nur noch Mittelmaß“)

Im Hinblick auf den Antrag zu I. 1. b) steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG zu

Hier suggeriert die Antragsgegnerin - im Gegensatz zur Formulierung oben - eine Abwertung der Matratze im Vergleich zum früheren Ergebnis. Durch die explizite Bezugnahme auf Tests seit 2015 führt die Antragsgegnerin aus, die Matratze sei jetzt „nur noch“ Mittelmaß. Das kann der angesprochene Verkehr nur so verstehen, dass es sich um dieselbe Matratze handelt - was zutrifft - und von der Stiftung Warentest die gleichen Bewertungskriterien angelegt wurden - was nicht zutrifft. Die Matratze der Antragstellerin ist nicht schlechter geworden; die Testkriterien haben sich nur so geändert, dass die identische Matratze nunmehr anders bewertet wird. Dies dem Verkehr nicht mitzuteilen führt zu einer Irreführung, wenn auf bisherige Test Bezug genommen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Nur konkret getestetes Produkt und nicht ganze Modellreihe darf als Testsieger Stiftung Warentest bezeichnet werden

LG Berlin
Urteil vom 26.03.2019
52 O 131/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass nur das konkret getestete Produkt (hier: Matratze mit bestimmer Größe und Härtegrad) und nicht die ganze Modellreihe als "Testsieger Stiftung Warentest" bezeichnet werden darf. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Stuttgart: Wilkinson ./. Gillette - Werbung mit Testsieg bei Stiftung Warentest zulässig - Mitbewerber muss Bedenken gegen Testkriterien Testbetreiber frühzeitig mitteilen

OLG Stuttgart
Urteil vom 05.04.2018
2 U 99/17


Das OLG Stuttgart hat in einem Rechtsstreit zwischen Wilkinson und Gillette entschieden, dass die Werbung von Gilette mit einem fünfachen Testsieg bei Stiftung Warentest zulässig ist. Mitbewerber müssen Bedenken gegen die Testkriterien dem Testbetreiber frühzeitig mitteilen.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest (Wilkinson ./. Gillette)

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern bestätigt und die Verantwortung der Hersteller betont, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.

Vor dem Oberlandesgericht haben Wilkinson Sword und Gillette die Klingen gekreuzt. Im Jahr 2010 führte die Stiftung Warentest einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch (Heft 12/2010). Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword „Hydro 5“ belegte nach dem schon einige Jahre alten „Mach3“-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus:„ Laut Stiftung Warentest- Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette“.

Wilkinson Sword beantragte ein Verbot dieser Werbung mit der Begründung, dass der Verbraucher über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden sei. Die Stiftung Warentest habe bei dem Test grobe Fehler gemacht. Die zweimalige Anwendung jedes Rasierers durch alle Testpersonen habe nicht ausgereicht. Allen 32 Testpersonen hätte für jeden getesteten Rasierer eine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen eingeräumt werden müssen. Die den Testpersonen zur Verfügung gestellten Rasierer hätten zudem anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.

Ein weiterer Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt worden seien. Die Klingen von Wilkinson Sword enthielten eine PTFE-Beschichtung (Teflon), die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne.

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat zweitinstanzlich die Klage abgewiesen. Dem Testveranstalter komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73) bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfülle der Test diese Voraussetzungen, so dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden.

Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hätten die Beratungen in dem Fachbeirat – einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten konsultierten Gremium – sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson Sword – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Auch habe Wilkinson Sword dort nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe – anders als etwa bei dem Test von Lebensmitteln – bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.

Wilkinson Sword habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der PTFE-beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson Sword erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Stuttgart – Urteil vom 05.04.2018 (2 U 99/17)

LG Stuttgart – Urteil vom 09.06.2017 (17 O 773/11)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.jedem Mitbewerber;

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;



LG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses wenn schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird

LG Frankfurt
Urteil vom 14.06.2017
2-03 O 36/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung vorliegt, wenn mit einem Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses geworben und dadurch ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Matratze mit einem Test der Stiftung Warentest.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bewerbung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne Angabe des Gesamturteils.

a. Der Kläger ist für Ansprüche nach dem UWG aktivlegitimiert. Denn es handelt sich bei ihm um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

b. Die Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine irreführende Werbung liegen. Grundsätzlich dürften Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 2.280). Insoweit kann bei der Beurteilung einer Werbung mit Testergebnissen auf die Empfehlungen der Stiftung Warentest zur "Werbung mit Testergebnissen" (abgedruckt bei Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 6 Rn. 213) zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).

Es ist aber nicht in allen Fällen erforderlich, das Gesamtergebnis anzugeben. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Werbung auch mit Einzelergebnissen im konkreten Einzelfall zulässig sein kann, sofern nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird (OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.281).

Die angegriffene Bewerbung der Beklagten stellt sich nach diesen Maßstäben unter Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls als irreführend dar.

Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Matratze der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Tests in der getesteten Form von der Beklagten nur noch in veränderter Form angeboten wurde. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Webseite lediglich der Information der Verbraucher habe dienen sollen.

Die Kammer hat auf der anderen Seite berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 1 lit. e) der AGB der Stiftung Warentest "ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall" mitzuteilen sein soll. Durch die angegriffene Bewerbung macht die Beklagte auch Gebrauch von den positiven Teilergebnissen des streitgegenständlichen Tests, ohne das für sie schlechtere Gesamturteil anzugeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie alle Teilergebnisse, also auch die für sie negativen zwei Bewertungen mit jeweils 5,0 angegeben hat, wenn auch - abweichend von den übrigen Ergebnissen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Verbalisierung ("Mangelhaft"). Die Beklagte weicht mit ihrer Werbung aber einseitig von der durch die Stiftung Warentest verwendeten Prüfsystematik ab. Nach dieser dem Test zugrundeliegenden Prüfsystematik führten die beiden mangelhaften Teilnoten trotz der eher untergeordneten Bedeutung der diesen zugrundeliegenden Beanstandungen zu einer Abwertung der Gesamtnote des getesteten Produkts. Diese sich in der Gesamtnote wiederfindende Abwertung verschweigt die Beklagte. Legt der Verbraucher nur die Angaben in der Werbung der Beklagten zu Grunde, kommt er zu einem besseren Gesamtergebnis als es das Produkt der Beklagten tatsächlich erzielt hat. Aus Sicht des Verbrauchers wird zwar deutlich, dass das (Vorgänger-)Produkt der Beklagten in diesen zwei Teilbereichen mit 5,0 abgeschlossen hat, nicht aber, dass deren Bedeutung nach der Prüfsystematik der Stiftung Warentest über kleine Beanstandungen hinausgeht, was sich gerade in der durchgeführten Abwertung im Gesamtergebnis wiederspiegelt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2005, 286; vgl. dazu kritisch Franz, WRP 2016, 439, 443; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1039) beruft, verhilft dies ihrem Klageabweisungsantrag nicht zum Erfolg. Anders als im dortigen Fall handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um einen der Testsieger, bei dem die Beklagte lediglich die bedeutendste Einzelkategorie unter deutlicher Hervorhebung des Umstandes, dass die Werbung nur die Einzelkategorie enthält, herausgegriffen hätte. Vielmehr versteht der Verbraucher die Werbung der Beklagten angesichts der Angabe der Vielzahl der Teilergebnisse so, dass die Beklagte den Test umfassend und vollständig wiedergegeben hat. Dies entspricht aber gerade nicht der Wahrheit, da die Beklagte dem Verbraucher die nicht unbedeutende Bewertung bzw. Abwertung der Stiftung Warentest, die sich im nicht angegebenen Gesamturteil wiederfindet. Damit kaschiert die Beklagte das schlechtere Gesamtergebnis."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG München: Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest - Streit um Aromastoff Piperonal - Pressemitteilung des Gerichts mit wesentlichen Gründen

LG München
Urteil vom 13.01.2013
9 O 25477/13


Negative Testergebnisse, Bewertungen und Co. können für ein Unternehmen fatale Folgen haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht schutzlos. So bestehen bei falschen Testergebnissen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob ein Testergebnis unzulässig ist, lässt sich häufig nicht leicht beantworten. Insofern muss stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des betroffenen Unternehmens vorgenommen werden. Diese Abwägung kann je nach Gericht sehr unterschiedlich ausfallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Stiftung Warentest geht es um die Frage, ob es sich bei dem Aromastoff Piperonal um einen chemisch hergestellten Aromastoff oder ein natürliches Aroma handelt. Leider fehlt es an klaren und eindeutigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch / -empfinden übereinstimmen.

Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG München:

"Streit ums Schokoladen-Aroma: Gericht verbietet Äußerungen eines Warentestinstituts

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 25477/13) hat in einer heute verkündeten Entscheidung einem deutschen Warentestinstitut (Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade eines großen Schokoladenherstellers (Klägerin) folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur „natürliches Aroma“ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[ ],… - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben.

Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.


Zu den Entscheidungsgründen:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin durch die Testergebnis-Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte könne sich zwar grundsätzlich bei den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Warentests auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden.

Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen.

Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe „natürliches Aroma“ mit der von der Beklagten – im Ergebnis unzutreffend – vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung („chemisch hergestellt“) geweckt werde.

Fazit:
Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem in der zentralen Frage der Auslegung der Bestimmungen der Aromen-Verordnung ein nicht vertretbares, zu enges Verständnis zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe.

Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine „natürliche“ Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)"

BGH: Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest fehlt Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung fraglich

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZB 65/12
test


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest entschieden.

Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.

[...]

Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.

Der Bundesgerichtshof hat anders als das Bundespatentgericht angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreicht. Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen muss. Insbesondere ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat."



OLG Zweibrücken: Werbung mit veraltetem Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Zweibrücken
Urteil vom 24.05.2012
4 U 17/10


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit einem alten Testergebnis jedenfalls dann irreführend und damit wettbewerbswudrig ist, wenn - wie vorliegend die Stiftung Warentest - ihr Testergebnis aufgrund einer erneuten Prüfung des Produkts revidiert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht, ungeachtet dessen aber das „alte“ Testergebnis zu Werbezwecken weiter verwendet wird. So verhält es sich hier, weil die Stiftung Warentest in ihrer Internetmitteilung vom 23. Juli 2009 (in Kopie Bl. 241 f. d. A.; „S. schmiert ab“) von ihrer guten Testbeurteilung des mit dem der Beklagten baugleichen Fahrradschlosses aus dem Jahr 2007 mit deutlichen Worten abgerückt ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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