BGH: Zur Unzulässigkeit einer Stoffpreisgleitklausel eines öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen - fehlender Hinweis auf Nachteile bei Stoffpreissenkungen und abweichende Kalkulation
BGH
Urteil vom 01.10.2014
VII ZR 344/13
BGB § 305c Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13 - OLG Dresden - LG Dresden
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 01.10.2014
VII ZR 344/13
BGB § 305c Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13 - OLG Dresden - LG Dresden
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