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BGH: Betreiber eines Internetmarktplatzes (hier: ebay) haftet für markenrechtswidrige Angebote als Störer, wenn er Anzeigen im Internet für Angebote schaltet

BGH
Urteil vom 05.02.2015
I ZR 240/12
Kinderhochstühle im Internet III
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

Leitsätze des BGH:


a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis
zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: